Gutschriftsverfahren · Rechtsstand September 2026

E-Rechnung & Gutschrift 2026: Gutschriftsverfahren, XRechnung und ZUGFeRD richtig nutzen

Bei einer Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn schreibt nicht der Lieferant oder Dienstleister seine Rechnung selbst. Stattdessen erstellt der Leistungsempfänger die Abrechnung über die Leistung. Dieses sogenannte Gutschriftsverfahren ist auch mit E-Rechnungen möglich – und bei einem verpflichtenden inländischen B2B-Fall gelten grundsätzlich dieselben E-Rechnungsregeln wie bei einer normalen Rechnung.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026 Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 UStG XRechnung: BT-3 Code 389
Die wichtigste Unterscheidung Eine steuerliche Gutschrift ist eine Rechnung, die der Leistungsempfänger nach vorheriger Vereinbarung für die Leistung des Unternehmers erstellt. Sie ist nicht dasselbe wie eine kaufmännische Gutschrift zur Minderung einer Rechnung und auch nicht dasselbe wie eine Rechnungsberichtigung.
§ 14 UStG

Was ist eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn?

Normalerweise stellt der Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt, die dazugehörige Rechnung aus.

Das Umsatzsteuergesetz erlaubt aber auch den umgekehrten Weg: Der Leistungsempfänger erstellt die Rechnung über die Leistung des Unternehmers.

Genau dieses Verfahren bezeichnet § 14 UStG als Gutschrift.

Voraussetzung: vorherige Vereinbarung Der Leistungsempfänger darf nicht einfach einseitig entscheiden, künftig sämtliche Abrechnungen selbst zu erstellen. Das Gutschriftsverfahren muss zwischen den Beteiligten vorher vereinbart worden sein.

Typische Einsatzbereiche finden sich beispielsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, Provisionen, Handelsvertreterabrechnungen, bestimmten Lieferantenbeziehungen oder anderen Geschäftsmodellen, bei denen der Leistungsempfänger die abrechnungsrelevanten Daten selbst ermittelt.

Rollen verstehen

Wer stellt beim Gutschriftsverfahren die Rechnung aus?

Gerade hier entstehen häufig Missverständnisse. Leistung und Rechnung bewegen sich gewissermaßen in unterschiedliche Richtungen.

A
Leistungsempfänger

Kunde / Auftraggeber

Er erhält die Lieferung oder Leistung.

Beim Gutschriftsverfahren erstellt er die Rechnung für die Leistung des Geschäftspartners.

→
B
Leistender Unternehmer

Lieferant / Dienstleister

Er hat die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht.

Er erhält die vom Kunden ausgestellte Gutschrift.

Beispiel: Ein Handelsvertreter erzielt im August 3.000 Euro Provision. Das Unternehmen kennt die abgerechneten Umsätze und erstellt nach vorheriger Vereinbarung die Gutschrift für die Provisionsleistung. Der Handelsvertreter stellt dafür keine eigene Rechnung aus.
Sehr wichtig

Gutschrift, Credit Note und Rechnungsberichtigung sind nicht dasselbe

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Gutschrift“ für verschiedene Vorgänge benutzt. Bei E-Rechnungen sollte sauber unterschieden werden, weil die technischen Rechnungstypen verschieden sind.

389

Gutschrift nach UStG

Self-billed invoice

Der Leistungsempfänger erstellt nach vorheriger Vereinbarung die Rechnung für die Leistung des Lieferanten.

381

Kaufmännische Gutschrift

Credit note

Ein Betrag wird beispielsweise kaufmännisch gutgeschrieben oder eine Forderung gemindert. Das ist nicht automatisch eine Gutschrift nach § 14 UStG.

384

Rechnungsberichtigung

Corrected invoice

Eine bereits ausgestellte Rechnung wird wegen falscher oder fehlender Angaben berichtigt.

Die Bezeichnung entscheidet nicht allein. Auch wenn ein Unternehmen ein Dokument intern „Gutschrift“ nennt, muss geprüft werden, welcher wirtschaftliche und steuerliche Vorgang tatsächlich vorliegt.

Mehr zur Rechnungsberichtigung: E-Rechnung korrigieren & stornieren .

Seit 2025 relevant

Muss eine Gutschrift als E-Rechnung ausgestellt werden?

Grundsätzlich ja, wenn der zugrunde liegende Umsatz unter die verpflichtende E-Rechnung fällt und keine Ausnahme oder Übergangsregel greift.

Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen genauso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift gelten.

Typischer Pflichtfall

Inländisches B2B

Der Leistende und der Leistungsempfänger sind inländische Unternehmer, der Kunde bezieht die Leistung für sein Unternehmen und es greift keine gesetzliche Ausnahme.

Nach Ablauf einer anwendbaren Übergangsregel muss die Gutschrift grundsätzlich als E-Rechnung erfolgen.

2026

Übergangsregel noch möglich

Bis einschließlich 31. Dezember 2026 können Rechnungsaussteller grundsätzlich noch eine sonstige Rechnung verwenden.

Für 2027 kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch eine weitere Übergangsregel greifen.

Gutschriftsverfahren schafft keine eigene Ausnahme. Nur weil der Leistungsempfänger statt des Lieferanten die Rechnung erstellt, entfällt eine bestehende E-Rechnungspflicht nicht.

Zur Grundprüfung: E-Rechnung im B2B-Geschäft und E-Rechnung Ausnahmen .

Voraussetzung

Gutschrift nur nach vorheriger Vereinbarung

§ 14 UStG erlaubt die Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger nur, wenn dies vorher vereinbart wurde.

Für die Praxis ist eine dokumentierte Vereinbarung besonders sinnvoll, damit später eindeutig nachvollzogen werden kann, wer abrechnet und welches Verfahren gilt.

Wer rechnet ab?

Festlegen, dass der Leistungsempfänger das Gutschriftsverfahren übernimmt.

Welche Leistungen?

Definieren, für welche Verträge, Provisionen oder Leistungen das Verfahren gilt.

Welche Daten?

Vereinbaren, welche Abrechnungsgrundlagen und Stammdaten benötigt werden.

Welches Format?

XRechnung, ZUGFeRD oder ein anderes zulässiges E-Rechnungsformat festlegen.

Welcher Versandweg?

Beispielsweise E-Mail, Portal oder elektronische Schnittstelle abstimmen.

Wie bei Fehlern?

Ansprechpartner, Prüfung, Widerspruch und Korrekturprozess festlegen.

Praktisch sinnvoll: Gutschriftsvereinbarung schriftlich dokumentieren. Das schafft Klarheit über Rollen, Rechnungsformat, Abrechnungszeitraum und Umgang mit Abweichungen.
Inhalt

Welche Pflichtangaben braucht eine E-Rechnungs-Gutschrift?

Eine Gutschrift ist umsatzsteuerlich eine Rechnung und muss daher grundsätzlich die für den jeweiligen Rechnungsfall erforderlichen Angaben enthalten.

Hinzu kommt eine besonders wichtige Angabe:

Das Dokument muss als „Gutschrift“ gekennzeichnet sein. § 14 Abs. 4 UStG verlangt diese Angabe ausdrücklich für Rechnungen, die im Gutschriftsverfahren durch den Leistungsempfänger oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgestellt werden.
Angabe Grundsätzlich erforderlich? Praxis
Leistender Unternehmer Ja Name und vollständige Anschrift des Lieferanten bzw. Dienstleisters
Leistungsempfänger Ja Name und Anschrift des Gutschriftsausstellers
Steuerliche Identifikation Ja Erforderliche Steuernummer beziehungsweise USt-IdNr. des leistenden Unternehmers
Ausstellungsdatum Ja Datum der Gutschrift
Rechnungsnummer Ja Eindeutige Nummer der Gutschrift
Leistung Ja Art und Umfang der abgerechneten Leistung
Leistungszeitpunkt Ja Liefer- oder Leistungszeitpunkt
Entgelt Ja Nettobetrag entsprechend dem steuerlichen Sachverhalt
Umsatzsteuer Je nach Fall Steuersatz und Steuerbetrag oder erforderlicher Befreiungshinweis
Kennzeichnung „Gutschrift“ Ja Besondere Pflichtangabe des Gutschriftsverfahrens
Bei E-Rechnungen gehören die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben in den strukturierten Teil. Sie dürfen grundsätzlich nicht nur in einer sichtbaren PDF-Darstellung oder unstrukturierten Anlage stehen.

Alle allgemeinen Angaben findest du unter E-Rechnung Pflichtangaben .

XRechnung

Wie wird eine Gutschrift in XRechnung gekennzeichnet?

XRechnung unterscheidet die verschiedenen Abrechnungsszenarien über den Invoice type code (BT-3).

XRechnung – Gutschrift im Gutschriftsverfahren
Business Term: BT-3 – Invoice type code
Code: 389
Bedeutung: Self-billed invoice
Steuerlicher Vorgang: Gutschrift nach § 14 UStG
389

Self-billed invoice

Steuerliche Gutschrift im Gutschriftsverfahren.

381

Credit note

Kaufmännische Gutschrift. Nicht mit dem Gutschriftsverfahren verwechseln.

384

Corrected invoice

Rechnungsberichtigung einer bereits ausgestellten Rechnung.

Den richtigen Rechnungstyp wählen. Wer eine echte Gutschrift nach § 14 UStG versehentlich als Credit Note oder korrigierte Rechnung codiert, bildet einen anderen Geschäftsvorgang ab.
Die Kennzeichnung „Gutschrift“ wird technisch abgebildet. Die aktuelle Verwaltungsauffassung nennt bei E-Rechnungen ausdrücklich die Auswahl des entsprechenden Rechnungstyps als Möglichkeit zur Kennzeichnung des Gutschriftsverfahrens.

Mehr zum technischen Format: XRechnung erklärt und XRechnung erstellen .

ZUGFeRD

Kann das Gutschriftsverfahren mit ZUGFeRD abgebildet werden?

Ja. Auch ZUGFeRD kann für entsprechende Gutschriftsprozesse eingesetzt werden, sofern das verwendete Profil und die Software den notwendigen Geschäftsvorgang korrekt abbilden.

Das Forum elektronische Rechnung Deutschland stellt für die aktuelle ZUGFeRD-Version sogar ausdrücklich Beispielrechnungen für eine „Gutschrift im Gutschriftsverfahren“ bereit.

Strukturierte Daten

Geschäftsvorgang korrekt abbilden

Die steuerlichen Pflichtdaten und der Gutschriftscharakter müssen im strukturierten Datensatz richtig enthalten sein.

PDF/A-3

Sichtbare Darstellung

ZUGFeRD bietet zusätzlich eine menschenlesbare PDF-Darstellung der Abrechnung.

PDF und XML müssen zusammenpassen. Bei einer hybriden E-Rechnung ist der strukturierte Teil führend. Ein sichtbarer Text „Gutschrift“ im PDF kann keine technisch falsch abgebildeten strukturierten Daten ersetzen.

Mehr dazu: ZUGFeRD erklärt , ZUGFeRD erstellen und ZUGFeRD Profile .

Umsetzung

E-Rechnung im Gutschriftsverfahren: 8 Schritte

1

Gutschriftsverfahren vereinbaren

Vor der Abrechnung muss zwischen den Beteiligten vereinbart sein, dass der Leistungsempfänger abrechnet.

2

Unternehmerdaten erfassen

Stammdaten, Anschriften und steuerliche Angaben des leistenden Unternehmers aktuell halten.

3

Abrechnungsdaten ermitteln

Leistung, Zeitraum, Mengen, Provisionen oder sonstige Abrechnungsgrundlagen feststellen.

4

Steuerlichen Sachverhalt prüfen

Steuersatz, Steuerbefreiung, Reverse Charge oder weitere Besonderheiten berücksichtigen.

5

E-Rechnung erzeugen

Geeignetes Format verwenden und den Geschäftsvorgang als Gutschrift abbilden.

6

Pflichtangaben prüfen

Insbesondere den richtigen Rechnungstyp und die Kennzeichnung des Gutschriftsverfahrens prüfen.

7

Gutschrift übermitteln

Beispielsweise per E-Mail, Schnittstelle oder vereinbartem Portal.

8

Prüfung und Aufbewahrung

Beide Seiten sollten die Abrechnung prüfen und den strukturierten Datensatz entsprechend aufbewahren.

Beispiel

Beispiel: Provisionsabrechnung als E-Rechnungs-Gutschrift

Ein Unternehmen arbeitet mit einem selbstständigen Vertriebspartner. Die Beteiligten haben vorher vereinbart, dass das Unternehmen die monatlichen Provisionen im Gutschriftsverfahren abrechnet.

Angabe Beispiel
Leistender Unternehmer Vertriebspartner Müller
Leistungsempfänger / Gutschriftsaussteller Muster GmbH
Abrechnungszeitraum August 2026
Leistung Vermittlungsleistungen August 2026
Nettoentgelt 3.000,00 €
Umsatzsteuer 19 % 570,00 €
Gesamtbetrag 3.570,00 €
Kennzeichnung Gutschrift
XRechnung BT-3 389 – Self-billed invoice
Steuerlich bleibt der Vertriebspartner der Leistende. Die Tatsache, dass die Muster GmbH das Rechnungsdokument erstellt, ändert nicht, wer die eigentliche Vermittlungsleistung erbracht hat.
Besonderheit

Was passiert bei einem Widerspruch gegen die Gutschrift?

Der leistende Unternehmer sollte jede erhaltene Gutschrift kontrollieren.

Ist sie beispielsweise hinsichtlich Leistungsumfang, Preis oder Steuer falsch, kann ein Widerspruch relevant werden.

§ 14 UStG enthält eine klare Folge: Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.
Vor dem Widerspruch

Abrechnung prüfen

Stimmen Leistung, Zeitraum, Betrag, Steuersatz und Geschäftspartnerdaten?

Bei Fehlern

Nicht einfach ignorieren

Fehler sollten mit dem Gutschriftsaussteller geklärt und erforderlichenfalls korrigiert werden.

Ein Widerspruch ist steuerlich keine beiläufige Reklamation. Weil er die Rechnungswirkung der Gutschrift beseitigen kann, sollte ein solcher Vorgang dokumentiert und bei bereits erfolgten Buchungen beziehungsweise Steuererklärungen entsprechend berücksichtigt werden.
Steuerliche Rollen

Wer versteuert die Gutschrift und wer zieht Vorsteuer?

Das Gutschriftsverfahren ändert nicht den zugrunde liegenden Leistungsaustausch.

Leistender Unternehmer

Umsatzsteuer

Der Lieferant oder Dienstleister bleibt derjenige, der die Leistung ausgeführt hat. Die steuerliche Behandlung der Ausgangsleistung richtet sich nach diesem Leistungsvorgang.

Leistungsempfänger

Vorsteuer

Der Leistungsempfänger kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug aus der ordnungsgemäßen Gutschrift geltend machen.

Der Rechnungsaussteller und der Leistende sind hier nicht dieselbe Person. Genau deshalb müssen Buchhaltungs- und E-Rechnungssysteme das Self-Billing-Szenario korrekt unterstützen.
Fehlerhafte Gutschrift

Wie wird eine fehlerhafte Gutschrift korrigiert?

Auch eine Gutschrift kann falsche oder unvollständige Rechnungsangaben enthalten.

Bei einer Berichtigung gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Rechnungsberichtigung. Besonderheit des Gutschriftsverfahrens ist, dass die Berichtigung durch den Gutschriftsaussteller erfolgen kann.

1

Fehler feststellen

Zum Beispiel falscher Betrag, Leistungszeitraum oder falsche steuerliche Behandlung.

2

Original eindeutig bestimmen

Die fehlerhafte Gutschrift muss eindeutig identifizierbar sein.

3

Korrekturdokument erstellen

Die fehlerhaften oder fehlenden Angaben werden ordnungsgemäß berichtigt.

4

Eindeutig referenzieren

Der Bezug auf die ursprüngliche Abrechnung muss klar nachvollziehbar sein.

5

Erneut prüfen und übermitteln

Strukturierte Daten, Steuer und Beträge kontrollieren und die Berichtigung übermitteln.

Auch eine Rechnungsberichtigung kann im Gutschriftsverfahren erfolgen. Das BMF nennt ausdrücklich den Fall, dass eine wegen verändertem Leistungsumfang erforderliche Rechnungsberichtigung bei vorheriger Vereinbarung auch durch den Leistungsempfänger in Form einer Gutschrift vorgenommen werden kann. Dabei muss eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung hingewiesen werden.

Mehr zur Berichtigung: E-Rechnung korrigieren & stornieren .

Versand

Wie wird eine E-Rechnungs-Gutschrift übermittelt?

Für die allgemeine B2B-E-Rechnung schreibt das Umsatzsteuerrecht keinen einzigen Übermittlungsweg vor.

Deshalb kann auch eine Gutschrift beispielsweise übermittelt werden per:

E-Mail

Strukturierte Datei als E-Mail-Anhang.

Schnittstelle

Automatisierter Austausch zwischen ERP- oder Buchhaltungssystemen.

Portal

Bereitstellung über ein vereinbartes Abrechnungsportal.

Mehr dazu: E-Rechnung per E-Mail .

Kontrolle

Welche Punkte sollte der Leistende an der Gutschrift prüfen?

  • Ist das Dokument tatsächlich für meine Leistung bestimmt?
  • Stimmen Name und Anschrift der Beteiligten?
  • Ist meine steuerliche Identifikation korrekt?
  • Ist die Gutschrift eindeutig gekennzeichnet?
  • Stimmen Leistungszeitraum und Leistungsbeschreibung?
  • Stimmen Mengen, Provisionen oder sonstige Abrechnungswerte?
  • Ist der Nettobetrag richtig?
  • Ist die umsatzsteuerliche Behandlung korrekt?
  • Stimmt der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag?
  • Ist bei XRechnung der richtige Rechnungstyp verwendet worden?
Technische Validierung ergänzt die fachliche Kontrolle. Sie kann beispielsweise Formatfehler und bestimmte unlogische Angaben erkennen, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob Leistung, Betrag und Steuer wirtschaftlich tatsächlich stimmen.

Zur Prüfung: E-Rechnung prüfen & validieren .

Archivierung

Wie lange muss eine E-Rechnungs-Gutschrift aufbewahrt werden?

Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung. Für ein- und ausgehende Rechnungen gilt umsatzsteuerlich grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren.

Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Rechnungsteil so aufbewahrt werden, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleibt.

Gutschriftsaussteller

Ausgestellte Abrechnung

Der Leistungsempfänger, der die Gutschrift erstellt, muss den entsprechenden Rechnungsbeleg nachvollziehbar erhalten.

Leistender

Empfangene Gutschrift

Der Unternehmer erhält die Gutschrift als Rechnung über seine eigene Leistung und bewahrt sie entsprechend auf.

Ausführlich: E-Rechnung aufbewahren & archivieren .

Fehler vermeiden

10 typische Fehler bei E-Rechnungen im Gutschriftsverfahren

×

1. Keine vorherige Vereinbarung

Das Gutschriftsverfahren setzt eine vorherige Vereinbarung zwischen den Beteiligten voraus.

×

2. Kaufmännische Gutschrift und Gutschriftsverfahren verwechseln

Beide Vorgänge haben eine unterschiedliche steuerliche und technische Bedeutung.

×

3. Falschen XRechnung-Typ verwenden

Für die umsatzsteuerliche Gutschrift ist Code 389 „Self-billed invoice“ vorgesehen.

×

4. Kennzeichnung „Gutschrift“ vergessen

Die besondere Rechnungsangabe ist gesetzlich vorgeschrieben.

×

5. Rollen von Lieferant und Rechnungsaussteller vertauschen

Der Kunde erstellt zwar das Dokument, der Geschäftspartner bleibt aber der leistende Unternehmer.

×

6. Falsche Umsatzsteuer berechnen

Der Gutschriftsaussteller muss den steuerlichen Sachverhalt des Leistenden korrekt abbilden.

×

7. Änderungen des Steuerstatus nicht kommunizieren

Ändert sich beispielsweise die steuerliche Behandlung des Leistenden, müssen die Stammdaten und Abrechnungsregeln angepasst werden.

×

8. Fehlerhafte Gutschrift einfach ignorieren

Abweichungen sollten unverzüglich geklärt und gegebenenfalls berichtigt werden.

×

9. Nur den sichtbaren ZUGFeRD-Teil prüfen

Bei hybriden E-Rechnungen sind die strukturierten Daten der führende Teil.

×

10. Strukturierte Originaldatei nicht aufbewahren

Der strukturierte Rechnungsteil muss grundsätzlich in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben.

Gutschrift vor der Verarbeitung prüfen

Beim Gutschriftsverfahren sollte besonders auf den richtigen Rechnungstyp, die Rollen der Beteiligten, Steuerangaben und die strukturierte Umsetzung geachtet werden.

FAQ

Häufige Fragen zu E-Rechnung und Gutschrift

Was ist eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn?

Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die nicht der leistende Unternehmer selbst, sondern der Leistungsempfänger für dessen Lieferung oder sonstige Leistung ausstellt. Voraussetzung ist, dass dieses Abrechnungsverfahren vorher vereinbart wurde.

Muss eine Gutschrift als E-Rechnung erstellt werden?

Wenn der zugrunde liegende Umsatz unter die verpflichtende E-Rechnung fällt, gelten die E-Rechnungsvorschriften grundsätzlich auch für eine Rechnung im Gutschriftsverfahren. Ausnahmen und noch anwendbare Übergangsregelungen bleiben zu beachten.

Muss das Gutschriftsverfahren vorher vereinbart werden?

Ja. § 14 UStG setzt voraus, dass zwischen Leistungsempfänger und leistendem Unternehmer vorher vereinbart wurde, dass der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt.

Muss auf einer Gutschrift das Wort „Gutschrift“ stehen?

Das Gutschriftsverfahren muss als solches gekennzeichnet werden. § 14 Abs. 4 UStG verlangt hierfür die Angabe „Gutschrift“. Bei einer E-Rechnung kann die Kennzeichnung insbesondere über den entsprechenden strukturierten Rechnungstyp erfolgen.

Welcher XRechnung-Code gilt für eine Gutschrift nach UStG?

Für das Gutschriftsverfahren verwendet XRechnung im Feld BT-3 den Code 389 „Self-billed invoice“.

Was ist der Unterschied zwischen Code 389 und Code 381?

Code 389 bezeichnet eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Gutschriftsverfahren, also eine Self-billed invoice. Code 381 bezeichnet dagegen eine Credit Note beziehungsweise kaufmännische Gutschrift.

Ist eine Rechnungsberichtigung ebenfalls eine Gutschrift?

Nein. Eine Rechnungsberichtigung ist grundsätzlich ein anderer Vorgang. XRechnung verwendet hierfür den Code 384 „Corrected invoice“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Berichtigung allerdings im Rahmen eines vorher vereinbarten Gutschriftsverfahrens durch den Leistungsempfänger vorgenommen werden.

Kann eine Gutschrift mit ZUGFeRD erstellt werden?

Ja. Das Gutschriftsverfahren kann auch mit ZUGFeRD abgebildet werden, wenn das verwendete Profil und die Software den Vorgang korrekt unterstützen. FeRD stellt für die aktuelle ZUGFeRD-Version entsprechende Beispielrechnungen bereit.

Was passiert, wenn der Leistende der Gutschrift widerspricht?

Nach § 14 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Der Vorgang sollte deshalb steuerlich und buchhalterisch nachvollziehbar bearbeitet werden.

Wer schuldet bei einer Gutschrift die Umsatzsteuer?

Das Gutschriftsverfahren ändert grundsätzlich nicht den zugrunde liegenden Leistungsvorgang. Der Lieferant oder Dienstleister bleibt der leistende Unternehmer. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der von ihm ausgeführten Leistung.

Darf eine fehlerhafte E-Rechnungs-Gutschrift korrigiert werden?

Ja. Fehlerhafte oder fehlende Rechnungsangaben können berichtigt werden. Der Zusammenhang mit der ursprünglichen Abrechnung muss eindeutig nachvollziehbar sein. Im Gutschriftsverfahren kann die Berichtigung durch den Gutschriftsaussteller vorgenommen werden.

Wie lange muss eine E-Rechnungs-Gutschrift aufbewahrt werden?

Für Rechnungen gilt umsatzsteuerlich grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben.

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Offizielle Quellen und technische Grundlagen

Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 12. September 2026. Das Gutschriftsverfahren kann insbesondere bei fehlerhaftem Steuerausweis, grenzüberschreitenden Leistungen, Reverse Charge oder Änderungen des Steuerstatus zusätzliche steuerliche Fragen auslösen. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.