Berichtigung & Storno · Rechtsstand September 2026

E-Rechnung korrigieren & stornieren 2026: Berichtigung, Storno und Neuausstellung richtig durchführen

Falscher Rechnungsbetrag, fehlerhafte Adresse, fehlendes Leistungsdatum oder eine falsche Leistungsbeschreibung? Auch eine bereits ausgestellte E-Rechnung kann korrigiert werden. Entscheidend ist, welche Art von Fehler vorliegt und ob eine gezielte Rechnungsberichtigung, eine vollständige Stornierung mit Neuausstellung oder lediglich eine Änderung der Bemessungsgrundlage vorliegt.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026 Grundlagen: § 31 Abs. 5 UStDV · §§ 14, 17 UStG XRechnung: Korrekturtyp 384
Die wichtigste Regel Ist eine E-Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, müssen nicht automatisch Storno und komplette Neurechnung erstellt werden. Nach § 31 Abs. 5 UStDV können grundsätzlich nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben berichtigt werden. Das Korrekturdokument muss spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nehmen.
Erst den Fall einordnen

Rechnungsberichtigung, Storno oder Preisänderung?

Im betrieblichen Alltag werden die Begriffe häufig durcheinander verwendet. Umsatzsteuerlich sollte jedoch unterschieden werden.

1
Berichtigung

Rechnung enthält einen Fehler

Eine Pflichtangabe fehlt oder eine vorhandene Rechnungsangabe ist unzutreffend.

Beispiel: falsche Anschrift, falscher Leistungszeitpunkt oder fehlerhafte Leistungsbeschreibung.

2
Storno

Rechnung vollständig aufheben

Statt einer punktuellen Berichtigung kann die ursprüngliche Rechnung vollständig storniert und durch eine neue korrekte Rechnung ersetzt werden.

Das ist häufig softwareseitig der einfachere Prozess.

3
§ 17 UStG

Entgelt ändert sich später

Ein nachträglicher Skonto, Preisnachlass oder eine Rückgängigmachung kann eine Änderung der Bemessungsgrundlage darstellen.

Dann ist nicht automatisch eine Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV nötig.

Der Grund der Änderung entscheidet. „Der Rechnungsbetrag ist jetzt anders“ bedeutet nicht automatisch, dass die ursprüngliche Rechnung fehlerhaft war. Hat sich ein zunächst richtig abgerechneter Geschäftsvorgang erst später verändert, kann § 17 UStG einschlägig sein.
§ 31 Abs. 5 UStDV

Wann kann und muss eine Rechnung berichtigt werden?

Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 UStDV insbesondere berichtigt werden, wenn

  • gesetzlich erforderliche Rechnungsangaben fehlen,
  • Rechnungsangaben unzutreffend sind,
  • Rechnungssteller oder Empfänger falsch bezeichnet wurden,
  • Leistungsbeschreibung oder Leistungszeitpunkt falsch sind,
  • Entgelt oder Steuerangaben in der ursprünglichen Rechnung falsch waren,
  • erforderliche Sonderhinweise fehlen,
  • eine Rechnung trotz bestehender E-Rechnungspflicht zunächst lediglich als sonstige Rechnung ausgestellt wurde.
Es muss nicht immer die komplette Rechnung neu erstellt werden. Nach § 31 Abs. 5 UStDV reicht grundsätzlich die Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben, wenn das Berichtigungsdokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezogen ist.

Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, erklären wir ausführlich unter E-Rechnung Pflichtangaben .

Entscheidungshilfe

Welcher Korrekturweg passt?

1

War die ursprüngliche Rechnung bereits bei Ausstellung falsch?

Wenn beispielsweise Empfänger, Leistungsbeschreibung oder Steuerangaben falsch waren, liegt typischerweise ein Rechnungsberichtigungsfall vor.

2

Fehlt nur eine einzelne Pflichtangabe?

Dann kann grundsätzlich nur diese fehlende oder falsche Angabe berichtigt werden.

3

Soll die Rechnung vollständig ersetzt werden?

Dann kann je nach Prozess eine Stornierung mit anschließender korrekter Neuausstellung verwendet werden.

4

Hat sich der Geschäftsvorgang erst später verändert?

Bei Skonto, bestimmten Preisnachlässen oder der Rückgängigmachung einer Leistung ist zu prüfen, ob lediglich § 17 UStG anzuwenden ist.

5

Hat sich Leistungsumfang oder Leistungsinhalt geändert?

Dann kann eine echte Rechnungsberichtigung erforderlich sein – zumindest hinsichtlich der Leistungsbeschreibung.

6

Wurde Umsatzsteuer falsch ausgewiesen?

Dann können zusätzlich die besonderen Regeln des § 14c UStG greifen.

Praxisablauf

E-Rechnung in 7 Schritten richtig korrigieren

1

Fehler identifizieren

Kläre genau, welche Information der ursprünglichen Rechnung falsch oder unvollständig ist.

2

Prüfen, ob eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist

Unterscheide zwischen ursprünglichem Rechnungsfehler und späterer Änderung des Geschäftsvorgangs.

3

Korrekturweg wählen

Einzelne Angabe berichtigen oder vollständiges Storno mit Neuausstellung durchführen.

4

Originalrechnung eindeutig referenzieren

Der Zusammenhang zwischen Berichtigung und ursprünglicher Rechnung muss spezifisch und eindeutig erkennbar sein.

5

Passendes elektronisches Format verwenden

Besteht E-Rechnungspflicht, muss grundsätzlich auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen.

6

Korrektur prüfen

Prüfe Referenz, korrigierte Angaben, Beträge, Steuer und technische Validität.

7

Original und Berichtigung aufbewahren

Der ursprüngliche Beleg sollte nicht überschrieben oder gelöscht werden. Original und Korrektur müssen nachvollziehbar zusammengehören.

Zentrale Voraussetzung

Wie muss sich die Korrektur auf die Originalrechnung beziehen?

Eine Berichtigung muss spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezogen sein.

Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt, wenn im Berichtigungsdokument die Rechnungsnummer der ursprünglichen Rechnung angegeben wird.

Original

Rechnung RE-2026-0471

Leistungsdatum: 31.08.2025

Tatsächlich wurde die Leistung im August 2026 erbracht.

→
Berichtigung

Bezug: RE-2026-0471

Korrektur des Leistungsdatums: 31.08.2026

Der Bezug zum Originalbeleg ist eindeutig dokumentiert.

„Hiermit korrigieren wir unsere Rechnung“ allein ist zu wenig, wenn nicht klar ist, welche Rechnung gemeint ist. Rechnungsnummer und gegebenenfalls Rechnungsdatum beziehungsweise weitere Identifikationsmerkmale sollten den Ursprungsbeleg eindeutig bestimmen.
Häufige Praxisfrage

Braucht das Berichtigungsdokument eine neue Rechnungsnummer?

Nicht zwingend.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass stellt klar, dass für ein Dokument, mit dem lediglich fehlende oder unzutreffende Angaben berichtigt werden, grundsätzlich keine neue Rechnungsnummer erforderlich ist.

Entscheidend ist, dass der Bezug zur ursprünglichen Rechnung spezifisch und eindeutig hergestellt wird.

Software kann trotzdem eine eigene Korrektur-ID vergeben. Das ist organisatorisch möglich und kann für den internen Prozess sinnvoll sein. Es darf aber nicht dazu führen, dass der Bezug zur ursprünglichen Rechnung verloren geht.
Bei Storno + kompletter Neuausstellung ist die Situation anders. Die neu ausgestellte Ersatzrechnung ist eine eigene Rechnung und wird im jeweiligen Fakturierungssystem entsprechend eindeutig identifiziert.
Strukturierte Korrektur

Wie wird eine XRechnung korrigiert?

Für XRechnung steht ein eigener Rechnungstyp für die Rechnungsberichtigung zur Verfügung.

XRechnung – wichtige Felder bei einer Berichtigung
Invoice type code (BT-3): 384 – Corrected invoice
Bezug zur vorhergehenden Rechnung: PRECEDING INVOICE REFERENCE (BG-3)
Beispiel Originalrechnung: RE-2026-0471

Die XRechnung-Geschäftsregel BR-DE-26 sieht vor, dass bei Verwendung des Codes 384 „Corrected invoice“ mindestens eine Referenz auf eine vorhergehende Rechnung vorhanden sein soll.

Das passt unmittelbar zur steuerlichen Anforderung. § 31 Abs. 5 UStDV verlangt einen spezifischen und eindeutigen Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Die strukturierte Vorgängerreferenz bildet diesen Zusammenhang technisch ab.
Auch einzelne Positionen können später berichtigt werden. Nach den BMF-FAQ ist es rechtlich zulässig, die Berichtigung einzelner Positionen in einer folgenden E-Rechnung vorzunehmen, sofern diese spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung verweist.

Mehr zum Format: XRechnung erklärt und XRechnung erstellen .

Hybride E-Rechnung

Wie wird eine ZUGFeRD-Rechnung korrigiert?

Auch bei ZUGFeRD muss eine Korrektur im strukturierten Datensatz korrekt abgebildet werden.

Es genügt deshalb nicht, nur den sichtbaren PDF-Teil zu ändern, während im eingebetteten XML weiterhin die alten Werte stehen.

Falsch

Nur PDF ändern

Die sichtbare Rechnung wird korrigiert, das eingebettete XML enthält aber weiterhin die alten Rechnungsdaten.

Richtig

Strukturierte Daten korrigieren

Korrektur, Beträge und Referenzen werden in den strukturierten Rechnungsdaten korrekt abgebildet.

Bei Abweichungen ist der strukturierte Teil maßgeblich. Das gilt auch bei einer korrigierten hybriden E-Rechnung. Die PDF-Darstellung sollte daher mit den strukturierten Daten übereinstimmen.
FeRD stellt aktuelle Beispiele bereit. Im aktuellen ZUGFeRD-Umfeld stehen unter anderem Beispielrechnungen für Storno-Gutschriften und Gutschriften im Gutschriftsverfahren zur Verfügung. Dadurch lassen sich unterschiedliche Abrechnungsszenarien technisch sauber abbilden.

Mehr dazu: ZUGFeRD erklärt und ZUGFeRD erstellen .

Alternative zur Einzelberichtigung

E-Rechnung stornieren und neu ausstellen

Statt nur eine einzelne falsche Angabe zu berichtigen, kann ein Unternehmen die fehlerhafte Rechnung auch vollständig aufheben und anschließend eine korrekte Ersatzrechnung erstellen.

Dieser Weg wird in vielen Fakturierungs- und Buchhaltungssystemen als Storno + Neurechnung umgesetzt.

1

Ursprüngliche Rechnung feststellen

Beispiel: RE-2026-0471.

2

Stornodokument erstellen

Der ursprüngliche Rechnungsbetrag wird im Rechnungsprozess wieder aufgehoben.

3

Eindeutigen Bezug herstellen

Das Storno muss nachvollziehbar auf die ursprüngliche Abrechnung bezogen sein.

4

Korrekte neue Rechnung ausstellen

Anschließend wird die Rechnung mit den richtigen Daten neu erzeugt.

5

Alle Dokumente aufbewahren

Ursprungsrechnung, Storno und Ersatzrechnung bleiben nachvollziehbar erhalten.

Auch Stornierung plus Neuausstellung kann steuerlich eine Rechnungsberichtigung darstellen. Nach der Verwaltungsauffassung kann auch einer Stornierung mit anschließender Neuausstellung unter den entsprechenden Voraussetzungen Rückwirkung beim Vorsteuerabzug zukommen.
„Rückwirkung“ nicht pauschal voraussetzen. Ob eine Berichtigung tatsächlich auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirkt, hängt insbesondere davon ab, ob bereits eine ausreichend berichtigungsfähige Ausgangsrechnung vorhanden war. Bei steuerlich wichtigen Fällen sollte die konkrete Behandlung geprüft werden.
Begriffsfalle

Storno, kaufmännische Gutschrift und umsatzsteuerliche Gutschrift unterscheiden

Der Begriff „Gutschrift“ wird im Alltag für unterschiedliche Vorgänge verwendet.

Bei E-Rechnungen ist die Unterscheidung besonders wichtig, weil technisch unterschiedliche Rechnungstypen vorgesehen sind.

Begriff Bedeutung XRechnung-Beispiel
Rechnungsberichtigung Eine vorhandene Rechnung wird korrigiert. BT-3 Code 384 „Corrected invoice“
Kaufmännische Gutschrift / Credit Note Dokument zur kaufmännischen Minderung beziehungsweise Gegenbuchung. Code 381 „Credit note“
Gutschrift nach UStG Der Leistungsempfänger rechnet aufgrund vorheriger Vereinbarung über die Leistung des Lieferanten ab. Code 389 „Self-billed invoice“
Eine Storno-Gutschrift ist nicht automatisch eine „Gutschrift“ im steuerrechtlichen Sinn. Die umsatzsteuerliche Gutschrift nach § 14 UStG bezeichnet ein besonderes Abrechnungsverfahren, bei dem der Leistungsempfänger die Rechnung für die Leistung des Lieferanten ausstellt.
Wichtige Abgrenzung

Wann ist keine Rechnungsberichtigung erforderlich?

Nicht jede spätere Änderung eines Rechnungsbetrags bedeutet, dass die ursprüngliche Rechnung falsch war.

Das BMF nennt ausdrücklich Fälle, in denen sich nach Rechnungsausstellung die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG verändert und deshalb keine Rechnungsberichtigung erforderlich ist.

Keine Berichtigung nötig

Skonto

Ein nachträglich tatsächlich in Anspruch genommener Skonto verändert das Entgelt.

Je nach Fall

Mängelnachlass

Ein Nachlass aufgrund einer Mängelrüge kann eine Änderung der Bemessungsgrundlage sein, sofern sich dadurch nicht die abgerechnete Leistung selbst ändert.

§ 17 UStG

Leistung rückgängig gemacht

Auch eine Rückgängigmachung einer Leistung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erfordert nach BMF-Verwaltungsauffassung nicht automatisch eine Rechnungsberichtigung.

Achtung bei Änderungen des Leistungsumfangs. Ändert sich nicht nur der Preis, sondern der tatsächliche Leistungsumfang oder Leistungsgehalt – beispielsweise durch relevante Aufmaßänderungen –, ist nach der aktuellen BMF-Verwaltungsauffassung grundsätzlich eine Rechnungsberichtigung zumindest hinsichtlich der Leistungsbeschreibung erforderlich.
Situation Rechnungsberichtigung? Einordnung
Falsche Kundenanschrift Typischerweise ja Ursprüngliche Rechnungsangabe falsch
Falsches Leistungsdatum Ja Pflichtangabe berichtigen
Falsche Leistungsbeschreibung Ja Ursprüngliche Beschreibung unzutreffend
Später genutzter Skonto Nicht wegen § 31 Abs. 5 Änderung der Bemessungsgrundlage
Nachträglicher Preisnachlass Sachverhalt prüfen Häufig § 17 UStG
Leistung wurde tatsächlich anders ausgeführt Grundsätzlich ja Leistungsbeschreibung kann falsch geworden sein
Falscher Steuersatz von Anfang an Ja / § 14c prüfen Steuerlicher Sonderfall
§ 14c UStG

Was gilt bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer?

Besonders vorsichtig sollte eine Rechnung korrigiert werden, wenn Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde.

§ 14c UStG unterscheidet insbesondere zwischen einem unrichtigen Steuerausweis und einem unberechtigten Steuerausweis.

§ 14c Abs. 1 UStG

Steuerbetrag zu hoch ausgewiesen

Weist ein Unternehmer einen höheren Steuerbetrag aus, als er gesetzlich schuldet, schuldet er grundsätzlich auch den Mehrbetrag.

Eine ordnungsgemäße Berichtigung ist deshalb steuerlich relevant.

§ 14c Abs. 2 UStG

Steuer unberechtigt ausgewiesen

Hier gelten strengere Voraussetzungen. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags setzt insbesondere voraus, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde.

Bei § 14c nicht nur „Datei korrigieren“. Der steuerliche Effekt einer Korrektur richtet sich nicht allein danach, ob eine neue XML-Datei erzeugt wurde. Insbesondere beim unberechtigten Steuerausweis gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen. Solche Fälle sollten mit Steuerberatung beziehungsweise Finanzamt abgestimmt werden.
Wichtiger E-Rechnungsfall

Was ist, wenn statt einer vorgeschriebenen E-Rechnung nur eine PDF erstellt wurde?

Bestand für den Umsatz bereits eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung, wurde aber stattdessen nur eine sonstige Rechnung – beispielsweise eine normale PDF – ausgestellt, ist die Rechnung nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt worden.

Nach dem aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist zur Berichtigung eine E-Rechnung auszustellen, die spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt und erkennen lässt, dass es sich um die berichtigte Rechnung handelt.

Während der Übergangsfristen gilt eine Erleichterung. Solange für den konkreten Rechnungsaussteller noch eine gesetzliche Übergangsregel greift, kann auch die Rechnungsberichtigung weiterhin ohne Verwendung einer E-Rechnung erfolgen. Für elektronische sonstige Rechnungen sind dabei gegebenenfalls die Regeln zur Zustimmung des Empfängers zu beachten.

Mehr zu den Fristen: E-Rechnungspflicht , E-Rechnung 2027 und E-Rechnung 2028 .

Rechnungseingang

Was sollte der Empfänger einer korrigierten E-Rechnung tun?

Auch der Rechnungsempfänger sollte Berichtigungen nachvollziehbar verarbeiten.

1

Originalrechnung identifizieren

Prüfe, welche ursprüngliche Rechnung korrigiert wird.

2

Referenz kontrollieren

Rechnungsnummer und gegebenenfalls weitere Bezugswerte müssen zusammenpassen.

3

Inhalt vergleichen

Prüfe genau, welche Informationen beziehungsweise Beträge geändert wurden.

4

Technisch prüfen

Bei einer E-Rechnung sollte auch das Berichtigungsdokument auf Format- und Geschäftsregeln geprüft werden.

5

Buchhaltung aktualisieren

Storno, Änderung beziehungsweise Ersatzrechnung müssen im Buchhaltungsprozess korrekt abgebildet werden.

6

Dokumente gemeinsam aufbewahren

Originalrechnung und Berichtigung dürfen nicht so abgelegt werden, dass der Zusammenhang verloren geht.

Mehr dazu: E-Rechnung prüfen und E-Rechnung aufbewahren .

Dokumentation

Darf die fehlerhafte Originalrechnung nach der Korrektur gelöscht werden?

Nein, sie sollte nicht einfach durch die korrigierte Version überschrieben werden.

Der gesamte Vorgang muss nachvollziehbar bleiben: Ursprüngliche Rechnung, Korrektur beziehungsweise Storno und gegebenenfalls die neu ausgestellte Ersatzrechnung gehören zusammen.

Nicht empfehlenswert

Originaldatei überschreiben

Dadurch geht verloren, wie die ursprünglich versandte oder empfangene Rechnung ausgesehen hat.

Nachvollziehbar

Belegkette erhalten

Original, Korrekturdokument, Storno und Neurechnung werden eindeutig miteinander verknüpft und aufbewahrt.

Umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist: grundsätzlich acht Jahre. Bei E-Rechnungen ist insbesondere der strukturierte Teil in seiner ursprünglichen Form zu erhalten.

Ausführlich: E-Rechnung aufbewahren & archivieren .

Typische Fehler

10 Fehler beim Korrigieren einer E-Rechnung

×

1. Originalrechnung einfach überschreiben

Die Belegkette sollte nachvollziehbar bleiben.

×

2. Keine eindeutige Referenz zur ursprünglichen Rechnung

Die Berichtigung muss spezifisch und eindeutig zugeordnet werden können.

×

3. Nur den sichtbaren ZUGFeRD-PDF-Teil ändern

Auch die strukturierten Daten müssen korrekt sein.

×

4. Bei verpflichtender E-Rechnung nur ein PDF als Korrektur senden

Außerhalb einer noch anwendbaren Übergangsregel muss grundsätzlich auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen.

×

5. Jede Preisänderung als Rechnungsfehler behandeln

Skonto und andere nachträgliche Entgeltänderungen können unter § 17 UStG fallen.

×

6. Änderung des Leistungsumfangs nicht berücksichtigen

Ändert sich die tatsächlich abgerechnete Leistung, kann eine Rechnungsberichtigung erforderlich sein.

×

7. Storno-Gutschrift mit umsatzsteuerlicher Gutschrift verwechseln

Das sind unterschiedliche Abrechnungsvorgänge.

×

8. Falsche Umsatzsteuer nur technisch ändern

Bei § 14c UStG können zusätzliche steuerliche Voraussetzungen bestehen.

×

9. Korrekturdokument nicht prüfen

Auch eine Berichtigung kann technische oder inhaltliche Fehler enthalten.

×

10. Ursprungsrechnung, Storno und Neurechnung getrennt ablegen

Der Zusammenhang sollte im Archiv und in der Buchhaltung klar nachvollziehbar sein.

Korrektur vor dem Versand prüfen

Eine korrigierte Rechnung sollte technisch und inhaltlich genauso sorgfältig geprüft werden wie die ursprüngliche Rechnung. Besonders wichtig sind Vorgängerreferenz, korrigierte Pflichtangaben, Rechnungsbeträge und Steuerdaten.

FAQ

Häufige Fragen zum Korrigieren und Stornieren von E-Rechnungen

Kann eine E-Rechnung nachträglich korrigiert werden?

Ja. Enthält eine Rechnung fehlende oder unzutreffende Angaben, kann sie nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt werden. Dabei müssen grundsätzlich nur die fehlenden oder falschen Angaben berichtigt werden. Das Berichtigungsdokument muss spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nehmen.

Muss auch die Korrektur eine E-Rechnung sein?

Besteht für den Umsatz eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung, muss grundsätzlich auch die Berichtigung als E-Rechnung erfolgen. Während einer noch anwendbaren gesetzlichen Übergangsfrist kann die Berichtigung weiterhin auch ohne E-Rechnung erfolgen.

Muss eine fehlerhafte E-Rechnung komplett storniert werden?

Nein. § 31 Abs. 5 UStDV erlaubt grundsätzlich, nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben zu berichtigen. Storno und Neuausstellung sind ein möglicher alternativer Prozess, aber nicht bei jedem Fehler zwingend erforderlich.

Braucht ein Korrekturdokument eine neue Rechnungsnummer?

Nicht zwingend. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist für ein Berichtigungsdokument grundsätzlich keine neue Rechnungsnummer nötig. Entscheidend ist der spezifische und eindeutige Bezug zur ursprünglichen Rechnung.

Wie wird eine XRechnung korrigiert?

XRechnung verwendet für eine Rechnungsberichtigung den Invoice Type Code 384 „Corrected invoice“. Die ursprüngliche Rechnung sollte über die PRECEDING INVOICE REFERENCE eindeutig referenziert werden.

Kann eine einzelne Position einer E-Rechnung korrigiert werden?

Ja. Nach den BMF-FAQ ist es rechtlich zulässig, einzelne Positionen in einer folgenden E-Rechnung zu berichtigen, sofern sich das Berichtigungsdokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht.

Muss ich bei Skonto eine neue E-Rechnung erstellen?

Nicht allein wegen des Skontos. Nach der aktuellen BMF-Verwaltungsauffassung stellt eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage, beispielsweise durch Skonto, grundsätzlich keinen Fall dar, der eine Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV erfordert.

Was gilt, wenn sich der Leistungsumfang nachträglich ändert?

Änderungen im tatsächlichen Leistungsumfang oder Leistungsgehalt können eine Rechnungsberichtigung erforderlich machen. Das BMF nennt beispielsweise relevante Aufmaßänderungen. In solchen Fällen ist grundsätzlich zumindest die Leistungsbeschreibung zu berichtigen.

Ist eine Storno-Gutschrift dasselbe wie eine umsatzsteuerliche Gutschrift?

Nein. Eine umsatzsteuerliche Gutschrift ist ein besonderes Abrechnungsverfahren, bei dem der Leistungsempfänger nach vorheriger Vereinbarung über die Leistung des Unternehmers abrechnet. Eine kaufmännische Gutschrift beziehungsweise Stornobuchung ist davon zu unterscheiden.

Was passiert, wenn statt einer vorgeschriebenen E-Rechnung nur eine PDF erstellt wurde?

Bestand bereits eine Verpflichtung zur E-Rechnung, muss zur Berichtigung grundsätzlich eine E-Rechnung ausgestellt werden, die spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt und erkennen lässt, dass es sich um eine Berichtigung handelt. Übergangsregelungen können hiervon vorübergehend Erleichterungen ermöglichen.

Kann eine Rechnungsberichtigung rückwirkend wirken?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken. Auch Stornierung und Neuausstellung können unter entsprechenden Voraussetzungen eine solche Wirkung haben. Das ist jedoch von der konkreten Ausgangsrechnung und dem Einzelfall abhängig.

Darf die ursprüngliche Rechnung nach der Korrektur gelöscht werden?

Die ursprüngliche Rechnung sollte nicht einfach überschrieben oder gelöscht werden. Originalrechnung, Berichtigung, gegebenenfalls Storno und Ersatzrechnung sollten nachvollziehbar miteinander verbunden und entsprechend den Aufbewahrungsvorschriften erhalten bleiben.

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Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 12. September 2026. Rechnungsberichtigungen können Auswirkungen auf Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und gegebenenfalls bereits abgegebene Voranmeldungen haben. Bei fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer, rückwirkenden Berichtigungen oder komplexen Leistungsänderungen sollte die konkrete steuerliche Behandlung individuell geprüft werden. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.