§ 13b · Ausland · Steuerbefreiung · Gutschrift

E-Rechnung Sonderfälle: Reverse Charge, Ausland, Gutschrift & Co.

Nicht jede Rechnung folgt dem einfachen Muster „Nettobetrag + deutsche Umsatzsteuer = E-Rechnung“. Reverse Charge, Bauleistungen, Auslandsgeschäfte, Gutschriften, Anzahlungen, Dauerrechnungen, steuerfreie Leistungen oder Differenzbesteuerung benötigen zusätzliche Prüfungen.

Reverse Charge § 13b UStG EU & Drittland Dauerrechnung Sonderfall-Navigator
Schritt 1

Steuerlichen Sachverhalt bestimmen

Reverse Charge, Steuerbefreiung, innergemeinschaftliche Lieferung, Differenzbesteuerung, Anzahlung oder normal steuerpflichtiger Umsatz?

→
Schritt 2

Rechnungsform bestimmen

Erst danach prüfen: E-Rechnung verpflichtend, Übergangsregelung nutzbar, sonstige Rechnung zulässig oder besondere ausländische Rechnungsvorschriften?

Die zentrale Denkregel

E-Rechnungspflicht und Umsatzsteuerfall sind zwei verschiedene Fragen

Die deutsche B2B-E-Rechnungspflicht nach § 14 UStG betrifft grundsätzlich Leistungen zwischen Unternehmern, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

Davon getrennt muss geprüft werden, wie der konkrete Umsatz steuerlich behandelt wird. Eine Rechnung kann beispielsweise eine E-Rechnung sein, obwohl keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wird – etwa in einem inländischen Reverse-Charge-Fall.

Umgekehrt kann eine Rechnung umsatzsteuerlich besondere Pflichtangaben benötigen, obwohl die neue deutsche B2B-E-Rechnungspflicht wegen eines ausländischen Geschäftspartners gar nicht greift.

Stand September 2026: Für inländische B2B-Umsätze bestehen weiterhin Übergangsregelungen. Bis Ende 2026 kann grundsätzlich noch eine sonstige Rechnung verwendet werden. Für Rechnungsaussteller mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro verlängert sich die Übergangsregelung grundsätzlich bis Ende 2027. Permanente Ausnahmen bleiben davon getrennt zu prüfen.
Formfrage 2026–2028

Auch beim Sonderfall zuerst den Zeitpunkt der E-Rechnungspflicht klären

2026

Allgemeine Übergangsphase

Für inländische B2B-Umsätze kann der Rechnungsaussteller grundsätzlich noch eine sonstige Rechnung verwenden.

2027

Umsatzgrenze relevant

Bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro kann die Übergangsregelung grundsätzlich weiter genutzt werden.

2028

Regelfall E-Rechnung

Für von der Pflicht erfasste inländische B2B-Umsätze endet die allgemeine Übergangsphase. Permanente Ausnahmen bleiben bestehen.

Die Übergangsgrenze von 800.000 Euro darf nicht mit den Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer verwechselt werden.
Schnelle Einordnung

Die wichtigsten Sonderfälle auf einen Blick

Sonderfall Besonderheit Umsatzsteuer ausweisen? Deutsche B2B-E-Rechnungspflicht? Wichtigster Prüfpunkt
Inländischer Reverse-Charge-Fall Leistungsempfänger schuldet Steuer grundsätzlich kein gesonderter Steuerausweis ja, wenn allgemeine Voraussetzungen greifen § 13b-Tatbestand wirklich erfüllt?
Bauleistung § 13b besondere Voraussetzungen beim Empfänger abhängig vom §-13b-Fall bei inländischem B2B grundsätzlich möglich Nicht jede Bauleistung ist Reverse Charge
Gutschrift Leistungsempfänger rechnet ab entsprechend dem zugrunde liegenden Umsatz Regeln gelten entsprechend Kennzeichnung „Gutschrift“
Anzahlung / Abschlag Leistung noch nicht vollständig erbracht abhängig vom steuerlichen Fall bei bestehender Formpflicht Anzahlung eindeutig kennzeichnen
Dauerrechnung wiederkehrende Teilleistungen abhängig vom Umsatz einmalige E-Dauerrechnung kann genügen Änderung von Pflichtangaben überwachen
§ 4 Nr. 8–29 UStG viele steuerfreie Umsätze nein regelmäßig keine umsatzsteuerliche E-Rechnungspflicht konkrete Steuerbefreiung bestimmen
Innergemeinschaftliche Lieferung EU-Lieferung mit eigenen Rechnungsvorgaben bei Steuerfreiheit kein deutscher Steuerbetrag nicht aufgrund der rein deutschen B2B-Pflicht USt-IdNr., Voraussetzungen und Nachweise
EU-B2B-Dienstleistung häufig Reverse Charge im Empfängerstaat regelmäßig kein deutscher Steuerausweis Empfänger nicht im Inland § 3a Abs. 2 / § 14a prüfen
Differenzbesteuerung Sonderregelung nach § 25a kein normaler gesonderter Steuerbetrag Formpflicht separat prüfen vorgeschriebener Hinweis
Fremdwährung steuerliche Umrechnung erforderlich abhängig vom Umsatz Währung ändert Formpflicht nicht § 16 Abs. 6 UStG
Zehn typische Sonderfälle

Wo Standard-Rechnungsregeln allein nicht ausreichen

§13b
Sonderfall 1

Reverse Charge

Bei bestimmten Umsätzen schuldet nicht der Rechnungsaussteller, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

  • §-13b-Tatbestand bestimmen
  • keine deutsche Umsatzsteuer einfach ausweisen
  • Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
  • E-Rechnungsform separat prüfen
BAU
Sonderfall 2

Bauleistungen

Bauleistungen können unter § 13b fallen, aber nicht jede Handwerkerrechnung ist automatisch Reverse Charge.

  • Art der Leistung prüfen
  • Status des Leistungsempfängers prüfen
  • gegebenenfalls §13b-Bescheinigung berücksichtigen
  • Leistungsbeschreibung sauber strukturieren
E-Rechnung für Handwerker →
GS
Sonderfall 3

Gutschriftverfahren

Bei einer umsatzsteuerlichen Gutschrift stellt der Leistungsempfänger die Abrechnung für den Leistenden aus.

  • vorherige Vereinbarung erforderlich
  • Dokument als „Gutschrift“ kennzeichnen
  • E-Rechnungsregeln gelten entsprechend
  • nicht mit Storno oder Korrekturrechnung verwechseln
E-Rechnung und Gutschrift →
€
Sonderfall 4

Anzahlung & Abschlag

Eine Anzahlungsrechnung rechnet über eine Leistung ab, die noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeführt wurde.

  • Anzahlungscharakter kenntlich machen
  • Zeitpunkt der Vereinnahmung beachten
  • später korrekt in Endrechnung berücksichtigen
  • Formpflicht zum jeweiligen Zeitpunkt prüfen
Abschlagsrechnung im Detail →
∞
Sonderfall 5

Dauerrechnung

Miet-, Wartungs- und andere Dauerschuldverhältnisse benötigen nicht automatisch jeden Monat eine vollständig neue E-Rechnung.

  • erste E-Dauerrechnung kann genügen
  • Vertrag kann als Anlage enthalten sein
  • Dauercharakter muss klar sein
  • bei Änderung von Pflichtangaben neu ausstellen
0%
Sonderfall 6

Steuerfreie Umsätze

„Steuerfrei“ ist kein einheitlicher Rechnungsfall. Entscheidend ist die konkrete Vorschrift.

  • § 4 Nr. 8–29 häufig ohne Rechnungspflicht
  • Steuerbefreiung in Rechnung kenntlich machen
  • andere steuerfreie Umsätze können Rechnungspflichten haben
  • nicht pauschal „keine E-Rechnung“ annehmen
EU
Sonderfall 7

Innergemeinschaftliche Lieferung

Die steuerfreie Warenlieferung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt eigene Voraussetzungen.

  • gültige ausländische USt-IdNr.
  • beide USt-IdNr. in der Rechnung
  • besondere Ausstellungsfrist
  • Nachweise für die Steuerfreiheit
INT
Sonderfall 8

Ausländischer Geschäftspartner

Die neue deutsche B2B-E-Rechnungspflicht setzt grundsätzlich voraus, dass beide beteiligten Unternehmer im Inland ansässig sind.

  • Sitz und beteiligte Betriebsstätte prüfen
  • Leistungsort bestimmen
  • § 14a und ausländisches Recht beachten
  • Format gegebenenfalls vertraglich abstimmen
Δ
Sonderfall 9

Differenzbesteuerung

Bei der Differenzbesteuerung wird die Steuer nicht nach dem normalen Rechnungsmodell ausgewiesen.

  • § 25a-Voraussetzungen prüfen
  • kein normaler gesonderter Steuerbetrag
  • vorgeschriebene Sonderregelungs-Angabe
  • passende Steuerkategorie im Format verwenden
FX
Sonderfall 10

Rechnung in Fremdwährung

Die Rechnungswährung ändert nicht automatisch die E-Rechnungspflicht. Für die Umsatzsteuerberechnung gelten jedoch besondere Umrechnungsregeln.

  • Währung strukturiert korrekt angeben
  • § 16 Abs. 6 UStG beachten
  • BMF-Durchschnittskurse oder zugelassenen Tageskurs nutzen
  • Buchhaltung und XML-Werte konsistent halten
Reverse Charge richtig einordnen

§ 13b bedeutet nicht einfach „Rechnung ohne Umsatzsteuer“

Drei Ebenen müssen zusammenpassen

Steuerfall, Rechnungsinhalt und Rechnungsformat getrennt prüfen.

Ebene 1

§ 13b anwendbar?

Zuerst muss feststehen, dass der konkrete Umsatz tatsächlich zu einer der gesetzlichen Reverse-Charge-Fallgruppen gehört.

Ebene 2

Richtiger Rechnungshinweis?

Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, verlangt § 14a in den entsprechenden Fällen den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Ebene 3

E-Rechnungspflicht?

Sind beide Unternehmer im Inland und greift keine Ausnahme oder Übergangsregelung, kann auch eine Reverse-Charge-Rechnung als E-Rechnung auszustellen sein.

Keinen normalen deutschen Umsatzsteuerbetrag ergänzen, nur weil die Software ein Steuerfeld erwartet. Bei einem zutreffenden Reverse-Charge-Sachverhalt muss das Rechnungsformat den steuerlichen Sachverhalt korrekt abbilden.
Bauleistungen: § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erfasst bestimmte Bauleistungen. Für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthält § 13b Abs. 5 zusätzliche Voraussetzungen. Deshalb ist die Aussage „Handwerkerrechnung = Reverse Charge“ falsch.
Ausland & EU

Grenzüberschreitende Rechnung bedeutet nicht automatisch deutsche E-Rechnungspflicht

Deutschland → EU-Unternehmen

B2B-Dienstleistung

Bei einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist, gelten besondere Vorgaben aus § 14a UStG.

  • Rechnung grundsätzlich bis zum 15. Tag des Folgemonats
  • USt-IdNr. beider Unternehmen
  • gegebenenfalls Reverse-Charge-Hinweis
  • deutsche Inland-E-Rechnungspflicht greift nicht allein aufgrund § 14 Abs. 2
Deutschland → EU-Unternehmen

Innergemeinschaftliche Lieferung

Bei Warenlieferungen muss die Steuerfreiheit gesondert geprüft und nachgewiesen werden.

  • gültige USt-IdNr. des Abnehmers
  • USt-IdNr. beider Parteien in der Rechnung
  • Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats
  • Nachweis des Gelangens in einen anderen Mitgliedstaat
Ausland → Deutschland

Ausländischer Lieferant

Eine bloße deutsche Umsatzsteuerregistrierung macht einen ausländischen Unternehmer nicht automatisch zu einem im Inland ansässigen Unternehmer für die deutsche E-Rechnungspflicht.

  • Sitz und beteiligte Betriebsstätte prüfen
  • bei § 13b kann der deutsche Empfänger Steuerschuldner sein
  • § 14 Abs. 7 kann ausländische Rechnungsvorschriften relevant machen
  • Empfang und Buchungslogik trotzdem sauber einrichten
Wichtig für internationale Geschäfte: Diese Seite erläutert die deutschen Grundregeln. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen können zusätzlich Vorschriften des anderen Staates, EU-Sonderregelungen sowie besondere Meldepflichten relevant sein.
Anzahlungen & Schlussrechnung

Von der Vorauszahlung bis zur Endrechnung muss der Zusammenhang erhalten bleiben

Schritt 1

Anzahlungs- oder Abschlagsrechnung

Es wird über eine noch nicht vollständig ausgeführte Leistung abgerechnet. Der Charakter als Voraus- beziehungsweise Teilzahlung muss erkennbar sein.

→
Schritt 2

Zahlung & Leistung

Bereits vereinnahmte Teilentgelte und darauf entfallende Steuerbeträge müssen für die spätere Endabrechnung nachvollziehbar bleiben.

→
Schritt 3

End- oder Schlussrechnung

Bereits vereinnahmte Teilentgelte und deren Steuerbeträge sind nach § 14 Abs. 5 UStG abzusetzen.

Erleichterung bei E-Endrechnungen: Die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte kann nach der aktuellen Verwaltungsauffassung in einem beigefügten unstrukturierten Anhang erfolgen, wenn der strukturierte Teil ausdrücklich auf die Anlage verweist. Diese Regelung kann auch über 2027 hinaus genutzt werden.

Mehr dazu: E-Rechnung bei Abschlags- und Anzahlungsrechnungen sowie E-Rechnung mit Anlagen .

Verträge als Rechnung

Bei Dauerschuldverhältnissen muss nicht jeden Monat eine neue E-Rechnung entstehen

Vertrag kann Rechnung sein

Ein Vertrag kann umsatzsteuerlich als Rechnung gelten, wenn er die erforderlichen Rechnungsangaben enthält.

Erste E-Rechnung kann genügen

Besteht E-Rechnungspflicht, kann für den ersten Teilleistungszeitraum einmalig eine E-Rechnung ausgestellt werden, die den Vertrag enthält oder den Dauercharakter klar erkennen lässt.

Änderungen lösen Handlungsbedarf aus

Ändern sich Pflichtangaben – beispielsweise Entgelt, Steuerbehandlung oder andere Rechnungsdaten – muss die Dauerrechnung angepasst beziehungsweise neu ausgestellt werden.

Zulässigerweise als sonstige Rechnung ausgestellte Dauerrechnungen müssen nach der aktuellen Verwaltungsauffassung nicht allein wegen des neuen E-Rechnungsrechts zusätzlich neu als E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die maßgeblichen Rechnungsangaben nicht ändern.

Für Vermieter: E-Rechnung für Vermieter .

Steuerfrei ist nicht gleich steuerfrei

Die konkrete Steuerbefreiung entscheidet über die Rechnungspflicht

Gruppe A

§ 4 Nr. 8–29 UStG

Für viele dieser steuerfreien Umsätze besteht nach § 14 Abs. 2 keine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung.

  • beispielsweise bestimmte Finanzleistungen
  • bestimmte steuerfreie Vermietungsumsätze
  • deshalb regelmäßig keine obligatorische B2B-E-Rechnung
  • freiwillige Rechnung weiterhin möglich
Gruppe B

Andere Steuerbefreiungen

Nicht jede Steuerbefreiung gehört zu § 4 Nr. 8–29.

  • innergemeinschaftliche Lieferung ist eigenes Beispiel
  • Rechnungspflicht kann bestehen
  • Hinweis auf Steuerbefreiung erforderlich
  • zusätzliche §-14a-Regeln möglich
Gruppe C

Kleinunternehmer

Leistungen eines Kleinunternehmers sind nach aktueller Regelung von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen.

  • sonstige Rechnung weiterhin möglich
  • Hinweis auf Kleinunternehmer-Steuerbefreiung
  • Empfang von E-Rechnungen trotzdem erforderlich
  • bei Wechsel zur Regelbesteuerung neu prüfen
Kleinunternehmer im Detail →
Besondere Rechnungsangaben

Manche Sonderbesteuerungen verlangen ausdrücklich bestimmte Hinweise

Differenzbesteuerung

§ 14a Abs. 6 UStG verlangt abhängig vom Gegenstand beispielsweise die Angaben:

  • „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“
  • „Kunstgegenstände/Sonderregelung“
  • „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“

Reiseleistungen

Bei Anwendung der besonderen Besteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG verlangt § 14a die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“.

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

§ 14a Abs. 7 UStG verlangt einen Hinweis auf das Dreiecksgeschäft und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers.

Bei strukturierten Rechnungen sollte ein steuerlicher Sonderfall nicht lediglich als Freitext irgendwo in der Rechnung stehen. Die Rechnungssoftware muss Steuerkategorie, Steuerbefreiungsgrund beziehungsweise Sonderregelung technisch korrekt abbilden können.
250-Euro-Grenze

Die Kleinbetragsregel gilt nicht für jeden Sonderfall

Normaler Kleinbetrag

Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro können unter den Voraussetzungen des § 33 UStDV mit vereinfachten Angaben erstellt werden.

Solche Kleinbetragsrechnungen können auch dauerhaft als sonstige Rechnung übermittelt werden.

Wichtige Ausnahmen

§ 33 UStDV gilt ausdrücklich nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG.

Deshalb darf die 250-Euro-Grenze insbesondere bei Reverse-Charge- oder innergemeinschaftlichen Sachverhalten nicht ungeprüft angewendet werden.

Fremdwährung

USD, CHF oder GBP ändern den Umsatzsteuerfall nicht – aber die Steuerberechnung

Rechnungswährung

Die eingesetzte Software sollte Rechnungswährung und Beträge strukturiert konsistent in der E-Rechnung abbilden.

Steuerliche Umrechnung

§ 16 Abs. 6 UStG sieht für Werte in fremder Währung grundsätzlich die Umrechnung nach den vom BMF veröffentlichten Monatsdurchschnittskursen vor.

Tageskurs

Das Finanzamt kann die Umrechnung nach einem nachgewiesenen Tageskurs gestatten. Buchhaltung und Rechnungsdaten sollten dabei konsistent bleiben.

Interaktiver Sonderfall-Navigator

Welcher Rechnungsweg sollte zuerst geprüft werden?

Wähle deinen Sonderfall und anschließend die geografische Konstellation. Der Navigator liefert die wichtigsten nächsten Prüfschritte.

E-Rechnung Sonderfall-Navigator

Steuerfall und E-Rechnungsform systematisch trennen.

Hinweis: Das Ergebnis ist eine Orientierungshilfe. Bei komplexen internationalen oder steuerlichen Sachverhalten sollte der konkrete Fall mit der Steuerberatung geprüft werden.

1. Welcher Sonderfall liegt hauptsächlich vor?

2. Wo sitzen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger?

Prüfe zuerst, ob der Leistungsempfänger tatsächlich die Umsatzsteuer schuldet.

Reverse Charge darf nicht allein aufgrund einer Rechnungsart oder Branchenbezeichnung angenommen werden. Erst wenn der konkrete §-13b-Tatbestand feststeht, kann die Rechnung korrekt strukturiert werden.

Nächste Prüfschritte

    Vor der Rechnungserstellung

    12 Punkte für komplexere Rechnungsfälle

    ✓

    Leistungsort bestimmt?

    Ohne den Leistungsort lässt sich der richtige Umsatzsteuerfall oft nicht bestimmen.

    ✓

    Ansässigkeit geprüft?

    Sitz, Geschäftsleitung und beteiligte Betriebsstätte können für die E-Rechnungspflicht entscheidend sein.

    ✓

    Steuerschuldner geklärt?

    Vor Rechnungsstellung festlegen, ob Aussteller oder Empfänger die Umsatzsteuer schuldet.

    ✓

    Steuerbefreiung konkret bestimmt?

    Nicht pauschal mit „steuerfrei“ arbeiten, sondern die zugrunde liegende Regel kennen.

    ✓

    USt-IdNr. geprüft?

    Insbesondere bei innergemeinschaftlichen Umsätzen und EU-B2B-Fällen wichtig.

    ✓

    Pflichthinweis vorhanden?

    Reverse Charge, Differenzbesteuerung und weitere Sonderregelungen können besondere Angaben verlangen.

    ✓

    Steuerbetrag korrekt behandelt?

    Nicht versehentlich Umsatzsteuer ausweisen, wenn der Sonderfall dies gerade ausschließt.

    ✓

    E-Rechnungspflicht separat geprüft?

    Steuerfall und Verpflichtung zur strukturierten Rechnung sind nicht identisch.

    ✓

    Übergangsregel berücksichtigt?

    2026 und teilweise 2027 bestehen noch Übergangsregeln für inländische B2B-Rechnungen.

    ✓

    Rechnungstyp korrekt?

    Gutschrift, Berichtigung, Anzahlung und Schlussrechnung technisch nicht als normale Rechnung behandeln.

    ✓

    Software kann Sonderfall?

    Vor Produktivbetrieb prüfen, ob Steuerkategorie und erforderliche Felder korrekt exportiert werden.

    ✓

    Ergebnis validiert?

    Technische Validierung ergänzt die steuerliche Prüfung, ersetzt sie aber nicht.

    Häufige Fehlannahmen

    Acht Aussagen, bei denen du genauer hinschauen solltest

    !

    „Ohne Umsatzsteuer ist keine E-Rechnung nötig.“

    Falsch. Beispielsweise kann ein inländischer Reverse-Charge-Umsatz trotzdem der E-Rechnungsform unterliegen.

    !

    „Jede steuerfreie Rechnung ist von der E-Rechnung ausgenommen.“

    Falsch. Entscheidend ist, auf welcher Steuerbefreiung der Umsatz beruht.

    !

    „Jede Bauleistung ist § 13b.“

    Falsch. Neben der Leistung selbst sind insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen beim Leistungsempfänger zu prüfen.

    !

    „Eine Gutschrift ist einfach eine negative Rechnung.“

    Umsatzsteuerlich bezeichnet Gutschrift das vereinbarte Abrechnungsverfahren durch den Leistungsempfänger.

    !

    „Bei Auslandsgeschäften gilt automatisch deutsches Rechnungsrecht.“

    Grenzüberschreitende Fälle können besondere Regeln nach § 14a, § 14 Abs. 7 und ausländischem Recht auslösen.

    !

    „Unter 250 Euro gelten immer Kleinbetragsregeln.“

    § 33 UStDV gilt ausdrücklich nicht für bestimmte Umsätze nach §§ 3c, 6a und 13b UStG.

    !

    „Dauerrechnung bedeutet jeden Monat neue XML.“

    Bei einem korrekt aufgesetzten Dauerschuldverhältnis kann eine einmalige E-Dauerrechnung ausreichen, solange relevante Pflichtangaben unverändert bleiben.

    !

    „Wenn der Validator grün zeigt, stimmt der Steuerfall.“

    Ein Validator prüft technische und logische Regeln, kann aber nicht jeden falsch gewählten steuerlichen Sachverhalt erkennen.

    FAQ

    Häufige Fragen zu E-Rechnung Sonderfällen

    Ist 2026 bei jedem steuerlichen Sonderfall bereits zwingend eine E-Rechnung erforderlich?

    Nein. Zuerst muss geprüft werden, ob der konkrete Umsatz überhaupt unter die deutsche B2B-E-Rechnungspflicht fällt. Zusätzlich gelten 2026 noch allgemeine Übergangsregelungen. Daneben bestehen dauerhafte Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte Kleinbetragsrechnungen, Leistungen von Kleinunternehmern und viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.

    Muss eine Reverse-Charge-Rechnung als E-Rechnung ausgestellt werden?

    Das hängt von der konkreten Konstellation ab. Sind Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger im Inland ansässige Unternehmer und greifen die allgemeinen Voraussetzungen der E-Rechnungspflicht, kann auch eine Reverse-Charge-Rechnung als E-Rechnung auszustellen sein. Dabei muss der §-13b-Sachverhalt steuerlich korrekt abgebildet werden. Übergangsregelungen sind zusätzlich zu beachten.

    Fällt jede Bau- oder Handwerkerleistung unter § 13b UStG?

    Nein. § 13b UStG erfasst zwar bestimmte Bauleistungen, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers setzt jedoch zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen voraus. Insbesondere ist nicht jede Rechnung eines Handwerkers automatisch ohne Umsatzsteuer nach § 13b auszustellen. Der konkrete Leistungstyp und die Situation des Leistungsempfängers müssen geprüft werden.

    Wie funktioniert eine Gutschrift als E-Rechnung?

    Bei einer umsatzsteuerlichen Gutschrift rechnen die Beteiligten vereinbarungsgemäß durch den Leistungsempfänger ab. Die Gutschrift muss als solche gekennzeichnet sein. Die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung gelten für dieses Abrechnungsverfahren entsprechend. Können Rechnung und Gutschrift technisch nicht gemeinsam in einer E-Rechnung abgebildet werden, sind nach der Verwaltungsauffassung getrennte E-Rechnungen zu erstellen.

    Muss eine Anzahlungs- oder Abschlagsrechnung eine E-Rechnung sein?

    Wenn für den konkreten Umsatz im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung eine Verpflichtung zur E-Rechnung besteht, gilt dies grundsätzlich auch für Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen. Während der gesetzlichen Übergangsphase kann gegebenenfalls noch eine sonstige Rechnung zulässig sein. Die Rechnung muss erkennen lassen, dass über eine noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeführte Leistung abgerechnet wird.

    Wie werden bereits gezahlte Abschläge in einer E-Endrechnung berücksichtigt?

    Nach § 14 Abs. 5 UStG sind bereits vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge in der Endrechnung abzusetzen, wenn hierfür entsprechende Rechnungen ausgestellt wurden. Bei einer E-Endrechnung darf diese Absetzung nach der aktuellen Verwaltungsauffassung in einem beigefügten unstrukturierten Anhang dargestellt werden, wenn der strukturierte Rechnungsteil ausdrücklich auf die Anlage verweist.

    Muss bei einem Dauerschuldverhältnis jeden Monat eine neue E-Rechnung erstellt werden?

    Nein. Besteht bei einem Dauerschuldverhältnis eine E-Rechnungspflicht, kann es ausreichen, einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung auszustellen, in der der zugrunde liegende Vertrag als Anlage enthalten ist oder aus der klar hervorgeht, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. Ändern sich umsatzsteuerrechtliche Pflichtangaben, muss die ursprüngliche Rechnung berichtigt oder eine neue E-Rechnung ausgestellt werden.

    Müssen steuerfreie Leistungen als E-Rechnung abgerechnet werden?

    Nicht pauschal. Für viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG besteht umsatzsteuerlich keine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung und damit regelmäßig auch keine Pflicht zur E-Rechnung. Andere steuerfreie Umsätze, beispielsweise innergemeinschaftliche Lieferungen, unterliegen dagegen eigenen Rechnungsvorschriften. Deshalb muss die konkrete Steuerbefreiung bestimmt werden.

    Muss eine innergemeinschaftliche Lieferung als deutsche E-Rechnung ausgestellt werden?

    Die neue deutsche B2B-E-Rechnungspflicht nach § 14 Abs. 2 UStG knüpft grundsätzlich daran an, dass sowohl leistender Unternehmer als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung befindet sich der Abnehmer typischerweise in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Unabhängig davon gelten für die innergemeinschaftliche Lieferung besondere Rechnungs-, Frist-, USt-IdNr.- und Nachweispflichten.

    Muss ich einem ausländischen Geschäftskunden eine deutsche E-Rechnung schicken?

    Nicht allein aufgrund der seit 2025 geltenden deutschen B2B-E-Rechnungspflicht, denn diese setzt grundsätzlich eine inländische Ansässigkeit beider Beteiligten voraus. Bei grenzüberschreitenden Leistungen können jedoch besondere Rechnungsvorschriften nach § 14a UStG, Vorschriften des anderen Staates oder vertragliche Formatvorgaben gelten. Deshalb muss der internationale Fall gesondert geprüft werden.

    Was muss bei der Differenzbesteuerung in einer E-Rechnung beachtet werden?

    Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG gelten besondere Rechnungsvorschriften. § 14a Abs. 6 UStG verlangt abhängig vom Gegenstand beispielsweise die Angaben „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“. Der Steuerfall muss auch im strukturierten Rechnungsdatensatz korrekt abgebildet werden.

    Was gilt bei einer E-Rechnung in Fremdwährung?

    Die Verwendung einer Fremdwährung ändert für sich genommen nicht die Frage, ob eine E-Rechnung erforderlich ist. Für die Berechnung der deutschen Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge regelt § 16 Abs. 6 UStG die Umrechnung von Fremdwährungswerten. Grundsätzlich werden die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Monatsdurchschnittskurse verwendet; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann das Finanzamt auch eine Umrechnung nach einem nachgewiesenen Tageskurs gestatten.

    Heiko Boos – Autor bei E-Rechnungsratgeber.de

    Über den Autor

    Heiko Boos beschäftigt sich auf E-Rechnungsratgeber.de mit der praktischen Einführung elektronischer Rechnungen, Rechnungsformaten, Software, Projektumsetzung und den gesetzlichen Rahmenbedingungen.

    Sonderfälle hängen häufig von konkreten Vertrags-, Leistungs- und Steuerumständen ab. Diese Seite dient deshalb der strukturierten Ersteinschätzung und ersetzt keine steuerliche Einzelfallberatung.
    Offizielle Grundlagen

    Quellen zu E-Rechnung Sonderfällen

    1. Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur obligatorischen E-Rechnung – Stand 23. März 2026
    2. Gesetze im Internet: § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
    3. Gesetze im Internet: § 14a UStG – Zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen
    4. Gesetze im Internet: § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner
    5. Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 – Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zur E-Rechnung
    6. Gesetze im Internet: § 31 UStDV – Angaben in der Rechnung
    7. Gesetze im Internet: § 33 UStDV – Kleinbetragsrechnungen
    8. Gesetze im Internet: § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern
    9. Gesetze im Internet: § 6a UStG – Innergemeinschaftliche Lieferung
    10. Gesetze im Internet: § 25a UStG – Differenzbesteuerung
    11. Gesetze im Internet: § 16 Abs. 6 UStG – Umrechnung von Werten in fremder Währung

    Letzte fachliche Prüfung: 13. September 2026. Bei grenzüberschreitenden, Reverse-Charge- und anderen besonderen Umsatzsteuerfällen können zusätzliche nationale, europäische oder vertragliche Vorschriften gelten.