E-Rechnung im Handwerk · Stand September 2026

E-Rechnung für Handwerker 2026: Pflicht, Fristen und Praxis bei Privat- und Geschäftskunden

Elektriker, Installateure, Schreiner, Maler, Dachdecker, Bauunternehmen und andere Handwerksbetriebe haben bei der E-Rechnung eine Besonderheit: Nicht jede Rechnung wird an einen Geschäftskunden gestellt. Während bei inländischen B2B-Aufträgen die E-Rechnung zunehmend verpflichtend wird, gelten bei privaten Hausbesitzern andere Regeln.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026 Rechtsstand: September 2026 Relevant für: Handwerks- & Baubetriebe
Die wichtigste Regel für Handwerker Ob du eine E-Rechnung ausstellen musst, hängt vor allem davon ab, wer dein Kunde ist. Bei einem privaten Hausbesitzer greift die allgemeine B2B-E-Rechnungspflicht grundsätzlich nicht. Rechnest du dagegen mit einem anderen inländischen Unternehmen ab, kann eine strukturierte E-Rechnung erforderlich sein. Für die Ausstellung gelten derzeit noch Übergangsfristen bis spätestens Ende 2027.
Der entscheidende erste Schritt

Muss ein Handwerker E-Rechnungen schreiben?

Eine pauschale Antwort wie „Ab 2025 muss jeder Handwerker E-Rechnungen schreiben“ ist falsch.

Im Handwerk ist zuerst entscheidend, an wen die konkrete Leistung erbracht wird. Erst danach werden Übergangsfristen, Umsatzgrenzen und Ausnahmen geprüft.

B2C
Privatkunde

Hausbesitzer oder Verbraucher

Du renovierst beispielsweise das Bad, streichst ein Privathaus oder reparierst die Heizung eines Verbrauchers.

Keine allgemeine B2B-E-Rechnungspflicht
B2B
Geschäftskunde

Unternehmen oder Selbstständiger

Du arbeitest beispielsweise für eine GmbH, einen anderen Handwerksbetrieb oder einen gewerblichen Vermieter.

E-Rechnungspflicht grundsätzlich relevant
B2G
Öffentlicher Auftraggeber

Behörde, Kommune oder Bund

Du führst beispielsweise Arbeiten für eine Behörde, Schule oder andere öffentliche Stelle aus.

Zusätzliche B2G-Regeln prüfen
Merksatz für den Handwerksbetrieb: Nicht das Gewerk entscheidet über die E-Rechnung, sondern insbesondere die Kombination aus Leistungsempfänger, Inlandsbezug, Rechnungsart und gesetzlichen Ausnahmen.
Handwerker-Schnellcheck

Vier Regeln, die jeder Handwerksbetrieb kennen sollte

2025 seitdem müssen inländische Unternehmen grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können
B2C Rechnungen an private Endverbraucher fallen grundsätzlich nicht unter die B2B-Pflicht
250 € Kleinbetragsrechnungen bis zu diesem Bruttobetrag sind besonders geregelt
2028 dann sind die allgemeinen Übergangsfristen ausgelaufen
2025 bis 2028

Welche E-Rechnungsfristen gelten für Handwerker?

Für Handwerksbetriebe gelten dieselben umsatzsteuerlichen Übergangsfristen wie für andere Unternehmen.

2025

Empfang möglich machen

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können.

2026

Übergangsphase

Bis Ende 2026 dürfen Rechnungsaussteller grundsätzlich noch sonstige Rechnungen verwenden.

2027

800.000-Euro-Grenze

Bei einem maßgeblichen Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro kann die Übergangsregel grundsätzlich noch bis Ende 2027 greifen.

2028

Regelbetrieb

Die allgemeinen Übergangsregeln sind beendet. Dauerhafte gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.

Empfang und Ausstellung nicht verwechseln. Auch ein Handwerksbetrieb, der 2026 seine eigenen Rechnungen noch als PDF oder auf Papier ausstellen darf, muss bereits heute grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen von Lieferanten und Geschäftspartnern zu empfangen.

Ausführlich erklären wir die Fristen unter E-Rechnungspflicht 2026 bis 2028 , E-Rechnungspflicht 2027 und E-Rechnungspflicht 2028 .

B2C im Handwerk

Muss ein Handwerker einem Privatkunden eine E-Rechnung schreiben?

Grundsätzlich nein. Rechnungen an private Endverbraucher fallen nicht unter die obligatorische umsatzsteuerliche B2B-E-Rechnungspflicht.

Das ist gerade für Handwerksbetriebe wichtig, weil ein erheblicher Teil der Aufträge von privaten Haus- oder Wohnungseigentümern stammt.

Privatkunde

Badezimmer renovieren

Ein Installateur saniert das Bad eines privaten Hauseigentümers.

Die B2B-E-Rechnungspflicht greift für diese Rechnung grundsätzlich nicht.

Privatkunde

Heizung reparieren

Ein Heizungsbauer repariert die Anlage in einem privat genutzten Einfamilienhaus.

Auch hier entsteht daraus nicht automatisch eine Pflicht zur strukturierten E-Rechnung.

Trotzdem besteht bei Grundstücksleistungen häufig eine Rechnungspflicht. Für steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück schreibt § 14 UStG grundsätzlich die Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten vor – auch gegenüber bestimmten privaten Leistungsempfängern. Das macht diese Rechnung aber nicht automatisch zu einer verpflichtenden B2B-E-Rechnung.
Besonderheit bei Grundstücksleistungen

Muss der private Kunde die Handwerkerrechnung aufbewahren?

Bei bestimmten steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück enthält das Umsatzsteuerrecht eine besondere Aufbewahrungsregel für den Leistungsempfänger.

Zwei Jahre für bestimmte private Auftraggeber Bei den entsprechenden Grundstücksleistungen muss ein nichtunternehmerischer Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage grundsätzlich zwei Jahre aufbewahren.

Für den Handwerksbetrieb selbst gelten für seine Rechnungsunterlagen wiederum die unternehmerischen Aufbewahrungsvorschriften.

B2B im Handwerk

Was gilt bei Rechnungen an Firmenkunden?

Ganz anders sieht es aus, wenn dein Auftraggeber ein anderes Unternehmen ist und die Leistung für dessen Unternehmen bezieht.

Bei einem grundsätzlich erfassten Umsatz zwischen zwei inländischen Unternehmen fällt die Rechnung unter die B2B-E-Rechnungsregel.

Beispiel Kundentyp E-Rechnung grundsätzlich relevant? Hinweis
Elektriker arbeitet für eine GmbH B2B Ja Übergangsfristen und Ausnahmen prüfen.
Maler renoviert privates Wohnzimmer B2C Nein Keine allgemeine B2B-E-Rechnungspflicht.
Subunternehmer arbeitet für Bauunternehmen B2B Ja Zusätzlich mögliche §-13b-Regel beachten.
SHK-Betrieb arbeitet für Gewerbeimmobilien-GmbH B2B Ja Inlandsbezug vorausgesetzt.
Handwerker stellt Rechnung über 180 € B2B Ausnahme möglich Kleinbetragsrechnung bis 250 €.
Kleinunternehmer erbringt Handwerkerleistung B2B Eigene Ausnahme § 34a UStDV beachten.
Wichtig: Eine GmbH, ein Einzelunternehmer, ein anderer Handwerksbetrieb, ein Freiberufler oder ein gewerblicher Vermieter können Geschäftskunden sein. Entscheidend ist nicht die Rechtsform allein, sondern ob die Leistung für das Unternehmen bezogen wird.
Besonders wichtig im Bauhandwerk

Was gilt bei Bauleistungen und § 13b UStG?

Bei Bauleistungen kann zusätzlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG relevant sein.

Typische Bauleistungen umfassen unter bestimmten Voraussetzungen Arbeiten zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken.

Reverse Charge ersetzt die E-Rechnungspflicht nicht. Dass bei einem Umsatz der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, führt nicht automatisch dazu, dass die E-Rechnungsregel entfällt. Bei einem grundsätzlich erfassten inländischen B2B-Umsatz sind beide Regelbereiche zusammen zu beachten.
Beispiel

Subunternehmer → Generalunternehmer

Ein deutscher Handwerksbetrieb führt eine Bauleistung für ein deutsches Bauunternehmen aus.

Hier können sowohl § 13b UStG als auch die E-Rechnungsregeln eine Rolle spielen.

Anders

Handwerker → privater Hauseigentümer

Eine entsprechende Arbeit am privaten Eigenheim ist kein normaler inländischer B2B-Umsatz.

Die obligatorische B2B-E-Rechnung greift deshalb grundsätzlich nicht.

Sehr praxisrelevant

Wie kommt ein umfangreiches Leistungsverzeichnis in die E-Rechnung?

Gerade im Bau- und Ausbauhandwerk enthalten Rechnungen häufig lange Leistungsverzeichnisse, Aufmaße, Stundenlisten oder detaillierte Positionsbeschreibungen.

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine praxisfreundliche Klarstellung veröffentlicht.

Strukturierter Teil

Gewerke und Summen

Bei einer E-Rechnung über eine Bauleistung kann es derzeit ausreichen, im strukturierten Rechnungsteil die einzelnen Gewerke mit den jeweiligen Summen anzugeben.

  • Gewerk
  • zugehöriger Rechnungsbetrag
  • eindeutiger Verweis auf die Anlage
+
Menschenlesbare Anlage

Detailliertes Leistungsverzeichnis

Die genaue Aufschlüsselung kann in einer beigefügten menschenlesbaren Anlage stehen.

  • Einzelpositionen
  • Mengen und Aufmaße
  • Stundeninformationen
  • detaillierte Leistungsbeschreibung
Entscheidend ist die Verknüpfung. Der strukturierte Teil der E-Rechnung muss eindeutig auf das beigefügte Leistungsverzeichnis verweisen. Die Anlage ergänzt damit die strukturierten Rechnungsinformationen.
Bauprojekte

Was gilt für Abschlagsrechnungen und Endrechnungen?

Gerade bei größeren Handwerks- und Bauprojekten werden häufig Abschlagszahlungen vereinbart.

Umsatzsteuerlich gelten die Rechnungsregeln grundsätzlich auch für Teilentgelte beziehungsweise Vorauszahlungen.

Abschlagsrechnung

Zwischenabrechnung

Ist zum jeweiligen Zeitpunkt eine E-Rechnung erforderlich, muss auch die entsprechende Abschlagsrechnung im passenden strukturierten Format erstellt werden, soweit keine Übergangsregel greift.

Endrechnung

Bereits gezahlte Abschläge berücksichtigen

In einer Endrechnung müssen bereits vereinnahmte Teilentgelte entsprechend berücksichtigt werden.

Praktische BMF-Regel für Endrechnungen: Bei einer Endrechnung als E-Rechnung darf die Absetzung vereinnahmter Teilentgelte in einer beigefügten unstrukturierten Anlage erfolgen, wenn im strukturierten Rechnungsteil eindeutig auf diese Anlage verwiesen wird.
Kleine Handwerksbetriebe

Was gilt für Handwerker als Kleinunternehmer?

Für Leistungen, die von einem Kleinunternehmer nach § 19 UStG ausgeführt werden, besteht eine eigene Ausnahme von der verpflichtenden E-Rechnungsausstellung.

Eigene Rechnungen

Keine Pflicht zur E-Rechnung

Ein Kleinunternehmer darf seine entsprechenden Rechnungen grundsätzlich weiterhin als sonstige Rechnung übermitteln.

Trotzdem Pflicht

E-Rechnungen empfangen

Die Ausnahme betrifft nicht den Empfang. Auch Kleinunternehmer müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können.

Wechsel zur Regelbesteuerung beachten. Endet die Kleinunternehmerregelung, kann der Handwerksbetrieb unter den übrigen Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt selbst zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet sein.

Alle Details erklären wir unter E-Rechnung für Kleinunternehmer .

Öffentliche Aufträge

Was gilt, wenn der Handwerksbetrieb für eine Behörde arbeitet?

Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber können neben den umsatzsteuerlichen Regeln eigene Vorschriften für elektronische Rechnungen im B2G-Bereich gelten.

Handwerksbetriebe, die beispielsweise Aufträge für Bund, Länder, Kommunen, Schulen oder andere öffentliche Stellen ausführen, sollten deshalb zusätzlich die Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers prüfen.

XRechnung

Im öffentlichen Bereich ist XRechnung besonders verbreitet.

XRechnung erklären →

Leitweg-ID

Bei einer Rechnung an eine Behörde kann eine Leitweg-ID erforderlich sein.

Rechnungsportal

Öffentliche Auftraggeber können einen bestimmten Übermittlungsweg oder ein Portal vorgeben.

Nicht auf normale B2B-Aufträge übertragen. Für eine normale Rechnung zwischen zwei privaten Unternehmen wird grundsätzlich keine Leitweg-ID benötigt. Diese ist insbesondere im B2G-Bereich relevant.
Kleine Aufträge

Was gilt bei Handwerkerrechnungen bis 250 Euro?

Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens 250 Euro brutto gelten umsatzsteuerlich als Kleinbetragsrechnungen.

Für sie besteht eine gesetzliche Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung als E-Rechnung.

Beispiel: Ein Elektriker führt für einen Unternehmer eine kleine Reparatur aus und stellt dafür 180 Euro brutto in Rechnung. Die Kleinbetragsregel kann dazu führen, dass diese Rechnung nicht als E-Rechnung ausgestellt werden muss.
Die 250 Euro beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Rechnung. Die Kleinbetragsregel sollte nicht künstlich durch Aufteilung eines einheitlichen Auftrags auf mehrere Rechnungen herbeigeführt werden.
Materialeinkauf & Barzahlung

Was gilt bei Barzahlung oder Einkauf im Baustoffhandel?

Barzahlung schafft keine eigene Ausnahme von der E-Rechnungspflicht.

Das ist für Handwerker beispielsweise beim Materialeinkauf im Baustoffhandel oder Baumarkt relevant.

Auch ein bar bezahlter B2B-Umsatz kann eine E-Rechnung erfordern. Liegt der Rechnungsbetrag über 250 Euro und greifen weder eine Übergangsregel noch eine andere Ausnahme, kann auch bei Barzahlung eine E-Rechnung erforderlich sein.

In der Praxis kann zunächst ein Kassenbeleg ausgegeben und anschließend eine ordnungsgemäße E-Rechnung nachgereicht werden.

Seit 2025 erforderlich

Wie müssen Handwerksbetriebe E-Rechnungen empfangen?

Der Empfang ist für Handwerker mindestens genauso wichtig wie die eigene Rechnungsstellung.

Großhändler, Baustofflieferanten, Subunternehmer oder andere Geschäftspartner können bereits heute strukturierte Rechnungen schicken.

Minimalanforderung

E-Mail-Postfach

Nach den BMF-FAQ reicht für den reinen Empfang grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach aus.

Praktischer

Rechnungssoftware

Software kann eingehende Rechnungen visualisieren, verwalten und direkt in den Buchhaltungsprozess übernehmen.

Eine XRechnung sieht nicht wie eine klassische PDF aus. Reine XRechnungen bestehen aus strukturierten XML-Daten. Zum komfortablen Lesen benötigt der Betrieb einen Viewer oder eine geeignete Software. Die Finanzverwaltung stellt dafür auch einen kostenlosen ELSTER-E-Rechnungsviewer bereit.

Mehr dazu: E-Rechnung empfangen .

Aufbewahrung

Wie lange müssen Handwerksbetriebe E-Rechnungen aufbewahren?

Unternehmer müssen ihre ein- und ausgehenden Rechnungen umsatzsteuerlich grundsätzlich acht Jahre aufbewahren.

Bei einer E-Rechnung ist zumindest der strukturierte Rechnungsteil so aufzubewahren, dass er in seiner ursprünglichen Form unversehrt erhalten bleibt.

XML nicht einfach löschen. Bei einer XRechnung reicht es nicht, lediglich einen Screenshot oder eine daraus erzeugte PDF-Ansicht zu speichern. Der strukturierte Originalteil gehört zum aufzubewahrenden Rechnungsdokument.
Praktische Umsetzung

Welche E-Rechnungssoftware eignet sich für Handwerker?

Für einen Handwerksbetrieb sollte die Auswahl nicht allein danach erfolgen, ob eine Software technisch „XRechnung kann“.

Entscheidend ist, ob sie den tatsächlichen Arbeitsablauf des Betriebs unterstützt.

B2B

Kundenart unterscheiden

Privat- und Geschäftskunden sollten sauber unterschieden werden können.

XML

XRechnung

Strukturierte XML-Rechnungen sollten erstellt und möglichst auch eingelesen werden können.

PDF

ZUGFeRD

Das Hybridformat kann besonders bei normalen Geschäftskunden komfortabel sein.

%

§ 13b

Bauleistungen und Reverse-Charge-Fälle sollten korrekt abgebildet werden können.

€

Abschlagsrechnungen

Gerade bei größeren Projekten sind Abschlags- und Endrechnungen wichtig.

↔

DATEV & Steuerberater

Rechnungs- und Belegdaten sollten ohne unnötige Medienbrüche weitergegeben werden können.

📱

Mobile Nutzung

Für Handwerker kann es praktisch sein, Daten bereits auf Baustelle oder beim Kunden zu erfassen.

LV

Leistungspositionen

Umfangreiche Positionen, Material, Stunden und Leistungsbeschreibungen sollten sauber abbildbar sein.

↓

Rechnungseingang

Lieferantenrechnungen sollten nicht nur empfangen, sondern sinnvoll weiterverarbeitet werden können.

E-Rechnungssoftware vergleichen

In unserem Softwarevergleich findest du Lösungen für unterschiedliche Unternehmensgrößen. Wenn du nur wenige Rechnungen schreibst, gibt es außerdem dauerhaft kostenlose Angebote.

Welches Format?

XRechnung oder ZUGFeRD für Handwerker?

Beide Formate können für eine E-Rechnung geeignet sein. Welches Format praktischer ist, hängt insbesondere vom Rechnungsempfänger ab.

XML

XRechnung

Besonders wichtig bei öffentlichen Auftraggebern und für konsequent strukturierte Rechnungsprozesse.

XRechnung verstehen →
PDF + XML

ZUGFeRD

Kann bei Geschäftskunden komfortabel sein, weil neben strukturierten Daten auch eine sichtbare PDF-Darstellung enthalten ist.

ZUGFeRD verstehen →

Den direkten Vergleich findest du unter XRechnung vs. ZUGFeRD .

Umsetzung ohne unnötiges Projekt

So stellt ein kleiner Handwerksbetrieb auf E-Rechnung um

1

Kunden trennen

B2C, B2B und öffentliche Auftraggeber im Kundenstamm sauber unterscheiden.

2

Empfang organisieren

Zentrales E-Mail-Postfach oder Rechnungseingang in Software festlegen.

3

Software prüfen

XRechnung, ZUGFeRD, § 13b und Abschlagsrechnungen testen.

4

Testrechnung senden

Einen typischen Firmenkundenfall vollständig durchspielen.

Für kleine Betriebe muss die Umstellung nicht kompliziert sein. Wenn bereits eine moderne Rechnungssoftware genutzt wird, kann ein großer Teil der technischen Anforderungen bereits integriert sein. Entscheidend ist, die Funktionen vor dem Pflichttermin tatsächlich zu testen.
Typische Missverständnisse

8 häufige Fehler bei der E-Rechnung im Handwerk

×

1. Jede Handwerkerrechnung als E-Rechnung behandeln

Rechnungen an private Endverbraucher sind nicht automatisch von der obligatorischen B2B-E-Rechnungspflicht erfasst.

×

2. Eine normale PDF als E-Rechnung ansehen

Eine gewöhnliche PDF-Datei ohne strukturierten Datensatz ist keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne.

×

3. Die Empfangspflicht bis 2027 verschieben

E-Rechnungen müssen bereits seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich empfangen werden können.

×

4. § 13b und E-Rechnung miteinander verwechseln

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und das erforderliche Rechnungsformat sind unterschiedliche Fragen.

×

5. Leistungsverzeichnis nur außerhalb der Rechnung ablegen

Wird eine Anlage verwendet, sollte der strukturierte Teil eindeutig darauf verweisen.

×

6. Kleinunternehmer-Ausnahme mit Empfangsausnahme verwechseln

Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen weiterhin empfangen können.

×

7. Für jede XRechnung eine Leitweg-ID verlangen

Eine Leitweg-ID ist vor allem für Rechnungen an öffentliche Stellen relevant, nicht allgemein für B2B.

×

8. XML nach dem Import löschen

Der strukturierte Originalteil einer E-Rechnung muss für die Aufbewahrung erhalten bleiben.

FAQ

Häufige Fragen zur E-Rechnung für Handwerker

Müssen Handwerker 2026 E-Rechnungen schreiben?

Für 2026 bestehen noch allgemeine Übergangsregelungen für die Ausstellung. Ob ein Handwerker grundsätzlich unter die E-Rechnungspflicht fällt, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um einen inländischen B2B-Umsatz handelt. Rechnungen an private Endverbraucher fallen grundsätzlich nicht unter die B2B-E-Rechnungspflicht.

Muss ein Handwerker einem Privatkunden eine E-Rechnung ausstellen?

Grundsätzlich nein. Die obligatorische E-Rechnung nach § 14 UStG betrifft vor allem Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Für Leistungen an private Endverbraucher gelten andere Rechnungsregeln.

Muss ein Handwerker einem Firmenkunden eine E-Rechnung schicken?

Bei einem grundsätzlich erfassten Umsatz zwischen einem inländischen Handwerksbetrieb und einem inländischen Geschäftskunden ist die E-Rechnungspflicht relevant. Bis Ende 2026 und teilweise bis Ende 2027 bestehen jedoch Übergangsregelungen.

Gilt die E-Rechnung auch für Bauleistungen nach § 13b UStG?

Ja, die Anwendung von § 13b UStG schließt die E-Rechnungspflicht nicht automatisch aus. Bei einem grundsätzlich erfassten inländischen B2B-Umsatz sind sowohl die Regeln zur Steuerschuldnerschaft als auch die Rechnungsform zu beachten.

Wie wird ein Leistungsverzeichnis in einer E-Rechnung dargestellt?

Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung kann bei Bauleistungen im strukturierten Teil die Angabe der einzelnen Gewerke mit ihren Summen ausreichen. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis kann als menschenlesbare Anlage beigefügt werden, wenn im strukturierten Rechnungsteil eindeutig darauf verwiesen wird.

Müssen Kleinunternehmer im Handwerk E-Rechnungen schreiben?

Für Leistungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG besteht eine besondere Ausnahme von der verpflichtenden E-Rechnungsausstellung. Sie müssen aber E-Rechnungen empfangen können.

Muss ein Handwerker E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Inländische Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für den reinen Empfang kann bereits ein E-Mail-Postfach ausreichen.

Braucht ein Handwerker eine Leitweg-ID?

Für normale B2B-Rechnungen grundsätzlich nicht. Eine Leitweg-ID ist insbesondere relevant, wenn eine E-Rechnung an eine öffentliche Stelle gestellt wird.

Ist ZUGFeRD oder XRechnung für Handwerker besser?

Das hängt vom Kunden ab. XRechnung ist im öffentlichen Bereich besonders verbreitet. ZUGFeRD kann bei normalen Geschäftskunden komfortabel sein, weil strukturierte XML-Daten und eine sichtbare PDF-Darstellung kombiniert werden.

Müssen auch Barzahlungen als E-Rechnung abgerechnet werden?

Barzahlung ist keine eigene Ausnahme. Bei einem grundsätzlich verpflichtenden B2B-Umsatz über 250 Euro kann eine E-Rechnung erforderlich sein, wenn keine Übergangsregel oder andere Ausnahme greift.

Wie lange müssen Handwerker E-Rechnungen aufbewahren?

Unternehmer müssen ihre ein- und ausgehenden Rechnungen umsatzsteuerlich grundsätzlich acht Jahre aufbewahren. Bei E-Rechnungen muss zumindest der strukturierte Rechnungsteil in seiner ursprünglichen Form unversehrt erhalten bleiben.

Diese Ratgeber sind für Handwerksbetriebe besonders wichtig

E-Rechnungspflicht

Alle Fristen, Übergangsregeln und Ausnahmen von 2025 bis 2028.

Pflicht verstehen →

E-Rechnung empfangen

Eingang, Viewer, Prüfung und Weiterverarbeitung richtig organisieren.

Empfang erklären →

E-Rechnung erstellen

Schritt für Schritt von der Rechnung bis XRechnung oder ZUGFeRD.

Zur Anleitung →

E-Rechnung Software

Lösungen für Erstellung, Empfang und Buchhaltung vergleichen.

Software vergleichen →

Kleinunternehmer

Sonderregeln für kleine Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe.

Kleinunternehmer-Regeln →

XRechnung vs. ZUGFeRD

Welches Format zu welchem Auftraggeber besser passt.

Formate vergleichen →

Offizielle Grundlagen dieser Seite

Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 12. September 2026. Die konkrete umsatzsteuerliche Behandlung kann insbesondere bei Bauleistungen, §-13b-Fällen, Organschaften, grenzüberschreitenden Leistungen oder besonderen Vertragskonstellationen vom Einzelfall abhängen. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.