Ausnahmen · Rechtsstand September 2026

E-Rechnung Ausnahmen 2026: Wann keine verpflichtende E-Rechnung erforderlich ist

Nicht jede Rechnung muss als E-Rechnung ausgestellt werden. Das Umsatzsteuerrecht kennt mehrere dauerhafte Ausnahmen – beispielsweise für Kleinbetragsrechnungen, Leistungen von Kleinunternehmern und viele steuerfreie Umsätze. Daneben gibt es Fälle, die von vornherein nicht unter die obligatorische B2B-E-Rechnung fallen, sowie Übergangsregeln, die nur noch bis Ende 2026 beziehungsweise 2027 gelten.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026 Rechtsstand: September 2026 Grundlagen: § 14 UStG · §§ 33, 34, 34a UStDV
Die wichtigste Antwort Keine verpflichtende E-Rechnung ist insbesondere nötig, wenn bereits keine entsprechende umsatzsteuerliche Rechnungspflicht besteht oder eine gesetzliche Sonderregel eine sonstige Rechnung erlaubt. Zu den wichtigsten Fällen gehören B2C-Umsätze, viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise, Leistungen von Kleinunternehmern und Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind.
Erst richtig einordnen

Nicht jede „Ausnahme“ ist rechtlich dasselbe

In der Praxis werden sehr unterschiedliche Fälle unter dem Begriff „E-Rechnung-Ausnahme“ zusammengefasst. Für eine saubere Prüfung sollte zwischen drei Kategorien unterschieden werden.

1

Keine Rechnungspflicht nach dieser B2B-Regel

Hier greift die obligatorische E-Rechnung bereits deshalb nicht, weil § 14 UStG keine entsprechende Pflicht zur Rechnungsausstellung vorsieht.

Beispiele: normale B2C-Umsätze und viele steuerfreie Umsätze.

2

Gesetzliche E-Rechnungs-Ausnahme

Eine Rechnung muss zwar erstellt werden, sie darf aber ausdrücklich weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt werden.

Beispiele: Kleinbeträge, Fahrausweise und Kleinunternehmer.

3

Nur zeitliche Übergangsregel

Der Umsatz wäre grundsätzlich von der E-Rechnung betroffen, aber der Gesetzgeber erlaubt vorübergehend noch eine sonstige Rechnung.

Diese Erleichterungen enden spätestens mit Ablauf des Jahres 2027.

Besonders wichtig: Die 800.000-Euro-Grenze des Jahres 2027 ist keine dauerhafte Ausnahme. Sie ist ausschließlich Teil der zeitlich begrenzten Übergangsregelung.
Schnelle Antwort

Die wichtigsten E-Rechnung-Ausnahmen im Überblick

Fall E-Rechnung zwingend? Warum?
Normaler B2C-Umsatz Nein Die obligatorische E-Rechnung betrifft grundsätzlich B2B.
Viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG Nein Hier besteht regelmäßig bereits keine entsprechende umsatzsteuerliche Rechnungspflicht.
Kleinbetragsrechnung bis 250 € Nein § 33 UStDV erlaubt eine sonstige Rechnung.
Leistung eines Kleinunternehmers Nein § 34a UStDV erlaubt weiterhin eine sonstige Rechnung.
Fahrausweis als Rechnung Nein Sonderregel nach § 34 UStDV.
Leistung an eine juristische Person, die kein Unternehmer ist Nein Eine Rechnung kann erforderlich sein, muss aber nicht als E-Rechnung ausgestellt werden.
Bestimmte Grundstücksleistungen an Endverbraucher Nein Für diese besondere Rechnungspflicht ist keine obligatorische E-Rechnung vorgesehen.
Inländischer B2B-Umsatz über 250 € ohne weitere Ausnahme Grundsätzlich ja Nach Ablauf einer noch anwendbaren Übergangsregel ist eine E-Rechnung erforderlich.
Ausnahme 1

Rechnungen an Privatkunden: B2C fällt grundsätzlich nicht unter die Pflicht

Die obligatorische E-Rechnung nach § 14 UStG betrifft im Kern Leistungen eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen.

Ein gewöhnlicher privater Endverbraucher fällt deshalb grundsätzlich nicht unter diese B2B-E-Rechnungspflicht.

Kein B2B

Privatkunde kauft privat

Eine Leistung an einen privaten Endverbraucher muss aufgrund der B2B-Regel nicht als E-Rechnung ausgestellt werden.

Genau prüfen

Unternehmer kauft privat

Auch ein Unternehmer kann eine Leistung für seinen privaten Bereich beziehen. Dann handelt er insoweit nicht „für sein Unternehmen“.

B2C bedeutet nicht automatisch „keine Rechnung“. Es können andere gesetzliche Pflichten zur Rechnungsausstellung bestehen. Die Aussage lautet lediglich: Es besteht aus diesem Grund keine obligatorische B2B-E-Rechnungspflicht.
Ausnahme 2

Welche steuerfreien Umsätze sind von der E-Rechnung ausgenommen?

§ 14 Abs. 2 UStG knüpft die dort geregelte Rechnungspflicht daran, dass der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist.

Deshalb sind zahlreiche steuerfreie Umsätze nicht von der obligatorischen E-Rechnungsausstellung betroffen.

Grundstücksvermietung

Die gewöhnliche steuerfreie Grundstücksvermietung ist ein wichtiges Praxisbeispiel.

E-Rechnung für Vermieter →

Finanzdienstleistungen

Bestimmte Bank- und Finanzumsätze gehören zu den steuerfreien Umsätzen, für die die allgemeine B2B-E-Rechnungspflicht nicht greift.

Versicherungsumsätze

Auch verschiedene Versicherungsumsätze fallen unter gesetzliche Steuerbefreiungen.

Heilbehandlungen

Bestimmte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können steuerfrei sein.

Bildungsleistungen

Bestimmte Unterrichts- und Bildungsleistungen können unter gesetzliche Befreiungen fallen.

Gemischte Leistungen

Werden steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen gemeinsam abgerechnet, muss genauer differenziert werden.

Nicht jeder steuerfreie Umsatz ist automatisch gleich zu behandeln. Die hier relevante Ausnahme bezieht sich insbesondere auf die in § 4 Nr. 8 bis 29 UStG genannten Umsätze. Bei gemischten oder besonderen Sachverhalten sollte die konkrete steuerliche Einordnung geprüft werden.
Ausnahme 3

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brauchen keine E-Rechnung

Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens 250 Euro können nach § 33 UStDV auch dann als sonstige Rechnung ausgestellt werden, wenn grundsätzlich ein B2B-Fall vorliegt.

250,00 €

Noch Kleinbetragsrechnung

Der Gesamtbetrag überschreitet die gesetzliche Grenze nicht. Eine obligatorische E-Rechnung ist deshalb nicht erforderlich.

250,01 €

Kleinbetragsausnahme entfällt

Ab diesem Betrag greift diese spezielle Ausnahme nicht mehr. Dann sind die normalen Regeln des konkreten Falls zu prüfen.

Es geht um den Bruttobetrag. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer – soweit Umsatzsteuer anfällt.
Ausnahme 4

Kleinunternehmer müssen keine verpflichtende E-Rechnung ausstellen

Für Leistungen, die unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen, enthält § 34a UStDV eine eigenständige Ausnahme.

Die Rechnung kann immer als sonstige Rechnung übermittelt werden.

Ausgangsrechnung

Keine E-Rechnungspflicht

Ein Kleinunternehmer muss seine eigenen Leistungen nicht obligatorisch mit einer E-Rechnung abrechnen.

Achtung

Empfang trotzdem erforderlich

Als inländischer Unternehmer muss ein Kleinunternehmer grundsätzlich trotzdem E-Rechnungen empfangen können.

Die Kleinunternehmer-Ausnahme ist dauerhaft – solange der Status besteht. Endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, muss ab diesem Zeitpunkt erneut geprüft werden, ob die normalen E-Rechnungsregeln greifen.

Ausführlich: E-Rechnung für Kleinunternehmer .

Ausnahme 5

Fahrausweise müssen nicht als E-Rechnung ausgestellt werden

Fahrausweise für die Beförderung von Personen, die umsatzsteuerlich als Rechnung gelten, unterliegen den besonderen Regeln des § 34 UStDV.

Sie können deshalb auch weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.

Praktisches Beispiel: Eine Fahrkarte wird nicht allein deshalb zur XML-E-Rechnung, weil sie von einem Mitarbeiter auf einer Geschäftsreise für betriebliche Zwecke gekauft wird.
Ausnahme 6

Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind

§ 14 UStG kann auch bei Leistungen an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, eine Pflicht zur Rechnungsausstellung vorsehen.

Diese Rechnung muss jedoch nicht zwingend als E-Rechnung ausgestellt werden.

Nichtunternehmerischer Verein

Ein Verein kann ganz oder teilweise nichtunternehmerisch handeln. Für entsprechende Fälle greift die obligatorische B2B-E-Rechnung nicht.

E-Rechnung für Vereine →

Staatliche Einrichtung

Handelt eine juristische Person des öffentlichen Bereichs nicht als Unternehmer, greift die umsatzsteuerliche B2B-E-Rechnung nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform.

Bei öffentlichen Auftraggebern immer zusätzlich B2G prüfen. Auch wenn nach dem Umsatzsteuerrecht keine E-Rechnungspflicht besteht, können E-Rechnungsgesetze oder -verordnungen für öffentliche Aufträge trotzdem eine elektronische Rechnung verlangen.
Ausnahme 7

Bestimmte Grundstücksleistungen an Endverbraucher

Das Umsatzsteuergesetz enthält eine besondere Rechnungspflicht für bestimmte steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, auch wenn der Empfänger kein Unternehmer ist.

Für diese spezielle Rechnungspflicht ist jedoch keine obligatorische E-Rechnung vorgeschrieben. Eine sonstige Rechnung bleibt möglich.

Beispiel: Führt ein Handwerksbetrieb eine steuerpflichtige grundstücksbezogene Leistung für einen privaten Hauseigentümer aus, kann eine Rechnungspflicht bestehen. Daraus folgt aber keine B2B-E-Rechnungspflicht, weil der Empfänger als Privatkunde handelt.
Außerhalb des Inlandsbereichs

Was gilt bei ausländischen Unternehmen?

Die deutsche obligatorische B2B-E-Rechnung setzt grundsätzlich voraus, dass sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im relevanten Inland ansässig sind.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, greift die deutsche Pflicht nach § 14 UStG grundsätzlich nicht.

Typischer Inlandfall

Deutschland → Deutschland

Sind beide Unternehmer im Inland ansässig, ist der grundlegende Inlandsbezug erfüllt.

Grenzüberschreitend

Deutschland → Ausland

Die deutsche B2B-E-Rechnungspflicht greift grundsätzlich nicht allein aufgrund einer deutschen Umsatzsteuerregistrierung des Geschäftspartners.

Das bedeutet nicht, dass grenzüberschreitend dauerhaft keine E-Rechnung relevant wird. Andere nationale Vorschriften und künftige europäische Regelungen können elektronische Rechnungs- und Meldesysteme vorsehen. Auf dieser Seite geht es ausschließlich um die aktuelle deutsche obligatorische B2B-E-Rechnung.
Besonders wichtig

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können?

Für inländische Unternehmer sieht das BMF grundsätzlich keine allgemeine Ausnahme von der Empfangsbereitschaft vor.

Das bedeutet insbesondere:

Keine Empfangsausnahme

Kleinunternehmer

Sie müssen keine eigenen E-Rechnungen ausstellen, aber grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können.

Keine Empfangsausnahme

Steuerfreie Umsätze

Auch Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen, können empfangspflichtig sein.

Keine Empfangsausnahme

Wohnungsvermieter

Auch ein Vermieter mit ausschließlich steuerfreier Wohnungsvermietung kann Unternehmer und damit empfangspflichtig sein.

Mehr für Vermieter →
Der technische Mindestaufwand ist überschaubar: Für den reinen Empfang einer E-Rechnung genügt nach den BMF-FAQ grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach.

Mehr dazu: E-Rechnung empfangen .

Häufige Fehlannahmen

Was ist keine Ausnahme von der E-Rechnungspflicht?

×

Barzahlung

Die Zahlungsart schafft keine Ausnahme. Ein grundsätzlich pflichtiger B2B-Umsatz kann auch bei Barzahlung eine E-Rechnung erfordern.

×

Reverse Charge nach § 13b UStG

Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, ist das nicht automatisch eine E-Rechnungs-Ausnahme. Sind beide Beteiligten im Inland ansässig, können die E-Rechnungsregeln auch in §-13b-Fällen gelten.

×

Gutschrift

Das Abrechnungsverfahren per Gutschrift schafft ebenfalls keine pauschale Ausnahme. Bei einem grundsätzlich verpflichtenden Fall muss auch die Abrechnung entsprechend elektronisch erfolgen.

×

Nur ein kleines Unternehmen sein

Unternehmensgröße und Mitarbeiterzahl sind keine dauerhaften Ausnahmen. Entscheidend ist insbesondere, ob tatsächlich die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.

×

Weniger als 800.000 Euro Umsatz

Das ist nur für die Übergangsregel des Jahres 2027 relevant. Ab 2028 entfällt diese allgemeine Umsatzgrenzen-Erleichterung.

×

Freiberufler sein

Auch Freiberufler sind umsatzsteuerlich grundsätzlich Unternehmer. Der Freiberuflerstatus schafft keine eigene Ausnahme.

E-Rechnung für Freiberufler →
×

Selbstständig ohne Mitarbeiter sein

Auch Solo-Selbstständige können unter die E-Rechnungspflicht fallen.

E-Rechnung für Selbstständige →
Keine dauerhaften Ausnahmen

Übergangsregeln 2026 und 2027 richtig einordnen

Ein häufiger Fehler besteht darin, die Übergangsregeln als dauerhafte E-Rechnungs-Ausnahmen zu verstehen.

Das sind sie nicht.

2026

Allgemeiner Übergang

Bis zum 31. Dezember 2026 können alle Rechnungsaussteller grundsätzlich noch eine sonstige Rechnung verwenden.

2027

Verlängerung für kleinere Aussteller

Bei einem maßgeblichen Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro kann die Übergangsregel grundsätzlich noch bis Ende 2027 genutzt werden.

2028

Übergangsregeln beendet

Die allgemeinen Übergangsregeln sind ausgelaufen. Dauerhafte gesetzliche Ausnahmen bleiben jedoch bestehen.

Beispiel: Ein regelbesteuerter Unternehmer mit 400.000 Euro Vorjahresumsatz kann 2027 möglicherweise noch eine sonstige Rechnung verwenden. Ab 2028 hilft ihm die Umsatzhöhe jedoch nicht mehr. Eine dauerhafte Ausnahme müsste aus einem anderen gesetzlichen Grund bestehen.

Details: E-Rechnung Pflicht 2027 und E-Rechnung Pflicht 2028 .

Entscheidungshilfe

So prüfst du, ob eine Ausnahme greift

1

Ist der Kunde Unternehmer?

Bei einem privaten Endverbraucher liegt grundsätzlich kein normaler B2B-Pflichtfall vor.

2

Bezieht er die Leistung für sein Unternehmen?

Auch ein Unternehmer kann eine Leistung rein privat beziehen.

3

Sind beide Unternehmen im Inland?

Ohne den erforderlichen Inlandsbezug greift die deutsche B2B-Pflicht grundsätzlich nicht.

4

Ist der Umsatz nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei?

Dann besteht regelmäßig keine entsprechende Pflicht zur obligatorischen E-Rechnungsausstellung.

5

Liegt eine spezielle Rechnungsausnahme vor?

Prüfe insbesondere Kleinbetrag, Kleinunternehmer, Fahrausweis und nichtunternehmerische juristische Person.

6

Kann noch eine Übergangsregel genutzt werden?

Erst danach sollte geprüft werden, ob 2026 oder 2027 noch eine zeitlich begrenzte Erleichterung besteht.

Keine Ausnahme gefunden?

Dann solltest du prüfen, wie du die E-Rechnung praktisch erstellst und welche Software deinen Rechnungsprozess unterstützt.

FAQ

Häufige Fragen zu den E-Rechnung-Ausnahmen

Welche Ausnahmen gibt es von der E-Rechnungspflicht?

Zu den wichtigsten Fällen gehören normale B2C-Umsätze, viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise, Leistungen von Kleinunternehmern, Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, sowie bestimmte Grundstücksleistungen an Endverbraucher.

Müssen Rechnungen an Privatkunden als E-Rechnung ausgestellt werden?

Grundsätzlich nein. Gewöhnliche B2C-Umsätze fallen nicht unter die obligatorische E-Rechnungspflicht zwischen inländischen Unternehmern. Andere Rechnungspflichten können jedoch bestehen.

Sind steuerfreie Umsätze von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?

Für viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG besteht regelmäßig keine entsprechende umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Finanzdienstleistungen und steuerfreie Grundstücksvermietungen.

Bis zu welchem Betrag gilt die Kleinbetragsausnahme?

Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens 250 Euro können nach § 33 UStDV grundsätzlich als sonstige Rechnung ausgestellt werden.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Leistungen von Kleinunternehmern sind von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen. Kleinunternehmer müssen jedoch grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können.

Müssen Fahrausweise als E-Rechnung ausgestellt werden?

Nein. Fahrausweise, die umsatzsteuerlich als Rechnung gelten, können aufgrund der Sonderregel des § 34 UStDV weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt werden.

Gibt es Ausnahmen vom Empfang einer E-Rechnung?

Für inländische Unternehmer sieht das BMF grundsätzlich keine allgemeine Ausnahme von der Empfangsbereitschaft vor. Deshalb müssen beispielsweise auch Kleinunternehmer grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können.

Ist Barzahlung eine Ausnahme von der E-Rechnung?

Nein. Die Zahlungsart ist keine eigene Ausnahme. Liegt ein grundsätzlich E-Rechnungspflichtiger B2B-Umsatz vor und greift keine andere Ausnahme, kann auch bei Barzahlung eine E-Rechnung erforderlich sein.

Ist Reverse Charge nach § 13b UStG eine Ausnahme?

Nein. Reverse Charge ist keine pauschale E-Rechnungs-Ausnahme. Sind Leistender und Leistungsempfänger im Inland ansässig und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, können die E-Rechnungsregeln auch bei §-13b-Umsätzen gelten.

Sind Unternehmen unter 800.000 Euro Umsatz dauerhaft ausgenommen?

Nein. Die 800.000-Euro-Grenze gehört nur zur Übergangsregel für das Jahr 2027. Ab 2028 besteht diese allgemeine Umsatzgrenzen-Erleichterung nicht mehr.

Ist eine Gutschrift von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?

Nein. Das Abrechnungsverfahren über eine Gutschrift schafft keine allgemeine Ausnahme. Liegt ein verpflichtender E-Rechnungsfall vor, muss auch die entsprechende Abrechnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Bleiben die gesetzlichen Ausnahmen auch ab 2028 bestehen?

Ja. Ab 2028 enden die allgemeinen Übergangsregelungen, nicht jedoch die dauerhaften gesetzlichen Ausnahmen. Kleinbetragsrechnungen, Leistungen von Kleinunternehmern und andere ausdrücklich geregelte Ausnahmefälle bleiben daher relevant.

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Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 12. September 2026. Ob eine Ausnahme im konkreten Fall greift, hängt insbesondere von Leistung, Leistungsempfänger, Steuerbefreiung, Unternehmerstatus und Inlandsbezug ab. Bei Sonderfällen sollte die steuerliche Einordnung individuell geprüft werden. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.