Abschlags- & Schlussrechnung · Rechtsstand September 2026

E-Rechnung Abschlagsrechnung 2026: Anzahlungen, Teilrechnungen und Schlussrechnung richtig abrechnen

Bei größeren Aufträgen wird häufig nicht erst nach vollständiger Fertigstellung abgerechnet. Unternehmen verlangen Anzahlungen, stellen Abschlags- oder Teilrechnungen und rechnen am Ende den Gesamtauftrag ab. Auch diese Rechnungen können beziehungsweise müssen – abhängig von E-Rechnungspflicht, Ausnahme und Übergangsregel – als strukturierte E-Rechnung erstellt werden.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026 Rechtsgrundlage: §§ 13, 14 Abs. 5, 15 UStG XRechnung: 386 · 326 · Bau 875–877
Die wichtigste Regel Wurde vor Ausführung der Leistung bereits ein Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt und darüber eine Rechnung ausgestellt, müssen diese Zahlungen bei der späteren Endrechnung grundsätzlich wieder abgesetzt werden. Dabei sind sowohl die vereinnahmten Teilentgelte als auch die darauf entfallenden Steuerbeträge zu berücksichtigen.
Begriffe sauber trennen

Anzahlung, Abschlagsrechnung, Teilrechnung und Schlussrechnung

Im Alltag werden diese Begriffe oft synonym verwendet. Für die Umsatzsteuer ist aber entscheidend, was wirtschaftlich tatsächlich passiert.

Vor allem der Begriff „Abschlagsrechnung“ sagt für sich allein noch nicht, ob umsatzsteuerlich eine Vorauszahlung oder bereits eine ausgeführte Teilleistung vorliegt.

1

Voraus- oder Anzahlungsrechnung

Der Kunde soll zahlen, obwohl die vereinbarte Lieferung oder Leistung noch nicht vollständig ausgeführt wurde.

2

Abschlagsrechnung

Ein Teilbetrag eines größeren Auftrags wird abgerechnet. Die steuerliche Einordnung hängt vom konkreten Leistungsstand ab.

3

Teilrechnung

Eine wirtschaftlich teilbare und gesondert vereinbarte Teilleistung ist bereits abgeschlossen.

4

End- oder Schlussrechnung

Nach Abschluss wird der Gesamtauftrag unter Berücksichtigung bereits abgerechneter Zahlungen endgültig abgerechnet.

Der Dokumenttitel allein entscheidet steuerlich nicht. Eine Datei mit der Überschrift „1. Abschlagsrechnung“ kann wirtschaftlich eine Vorauszahlungsrechnung oder, bei einer bereits ausgeführten selbstständigen Teilleistung, eine Teilrechnung betreffen. Für die steuerliche Behandlung ist der tatsächliche Sachverhalt maßgeblich.
E-Rechnungspflicht

Muss eine Abschlagsrechnung als E-Rechnung erstellt werden?

Für Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen gelten grundsätzlich dieselben Regeln zur E-Rechnung wie für andere Rechnungen.

Liegt ein inländischer B2B-Umsatz vor, für den eine E-Rechnung auszustellen ist, und greift weder eine dauerhafte Ausnahme noch eine Übergangsregel, ist grundsätzlich auch die entsprechende Abschlags- oder Anzahlungsrechnung als E-Rechnung auszustellen.

2026

Allgemeine Übergangsregel

Für bis zum 31. Dezember 2026 ausgeführte Umsätze dürfen Rechnungsaussteller grundsätzlich noch sonstige Rechnungen verwenden.

Eine Papierrechnung ist innerhalb dieser Übergangsregel möglich; eine normale PDF-Rechnung setzt grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers voraus.

2027

800.000-Euro-Regel

Bei einem relevanten Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro kann die Übergangsregel bis Ende 2027 verlängert sein.

Danach ist bei einem verpflichtenden B2B-Umsatz grundsätzlich eine E-Rechnung nötig.

Der Begriff Abschlagsrechnung schafft keine eigene Ausnahme. Entscheidend sind der zugrunde liegende Umsatz, die Beteiligten, mögliche gesetzliche Ausnahmen und die jeweils noch anwendbare Übergangsregel.

Mehr dazu: E-Rechnung Pflicht und E-Rechnung Ausnahmen .

§ 14 Abs. 5 UStG

Was gilt bei einer Anzahlungs- oder Vorausrechnung?

Vereinnahmt ein Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts, bevor die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird, gelten die allgemeinen Rechnungsregeln nach § 14 UStG sinngemäß.

Eine entsprechende Anzahlungsrechnung sollte deshalb den späteren Leistungsvorgang eindeutig erkennen lassen.

  • Name und Anschrift von Unternehmer und Kunde
  • steuerliche Identifikation
  • Ausstellungsdatum
  • eindeutige Rechnungsnummer
  • hinreichend konkrete Beschreibung der künftig auszuführenden Leistung
  • vereinbarter beziehungsweise angeforderter Teilbetrag
  • anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag
  • gegebenenfalls weitere gesetzliche Pflichtangaben
Zahlungsaufforderung und Rechnung nicht gedankenlos gleichsetzen. Wird mit einem Dokument bereits über einen steuerlich relevanten Teilbetrag abgerechnet und Umsatzsteuer ausgewiesen, muss der Vorgang entsprechend korrekt in Rechnung und Buchhaltung behandelt werden.

Die allgemeinen Pflichtdaten findest du unter E-Rechnung Pflichtangaben .

Nicht dasselbe wie Anzahlung

Was ist eine Teilrechnung?

Umsatzsteuerlich können Teilleistungen vorliegen, wenn eine wirtschaftlich teilbare Leistung in einzelnen Teilen ausgeführt wird und für diese Teile ein Entgelt gesondert vereinbart wurde.

Dann wird nicht lediglich im Voraus für eine noch ausstehende Gesamtleistung gezahlt. Vielmehr ist eine abgrenzbare Teilleistung bereits ausgeführt worden.

Anzahlung

Leistung noch nicht ausgeführt

Geld fließt vor der eigentlichen Lieferung oder Leistung.

Teilleistung

Teil ist bereits abgeschlossen

Eine wirtschaftlich selbstständig abgrenzbare Leistung wurde bereits ausgeführt und gesondert vereinbart.

Warum diese Unterscheidung wichtig ist: Zeitpunkt der Leistung, Entstehung der Umsatzsteuer und spätere Schlussabrechnung können unterschiedlich behandelt werden.
XRechnung

Welche XRechnung-Codes gelten für Anzahlungs- und Teilrechnungen?

XRechnung kann unterschiedliche Rechnungstypen im strukturierten Datensatz eindeutig kennzeichnen.

Wichtige Invoice Type Codes
386
Prepayment invoice
Anzahlungs- beziehungsweise Vorausrechnung
326
Partial invoice
Teilrechnung
875
Partial construction invoice
Abschlagsrechnung im Bauwesen
876
Partial final construction invoice
Teilschlussrechnung im Bauwesen
877
Final construction invoice
Schlussrechnung im Bauwesen
Den Rechnungstyp nicht nur nach der Überschrift auswählen. Ob technisch eine Anzahlungsrechnung, Teilrechnung oder bauspezifische Abschlagsrechnung abzubilden ist, sollte dem tatsächlichen Geschäftsvorgang entsprechen.

Mehr zur technischen Erstellung: XRechnung erstellen .

Besonders wichtig im Handwerk

E-Rechnung bei Abschlagsrechnungen im Bauwesen

Abschlags- und Schlussrechnungen spielen insbesondere im Bauwesen eine große Rolle. XRechnung stellt hierfür eigene bauspezifische Rechnungstypen bereit.

875

Abschlagsrechnung

Partial construction invoice

876

Teilschlussrechnung

Partial final construction invoice

877

Schlussrechnung

Final construction invoice

Besonderheit bei umfangreichen Leistungsverzeichnissen Nach den aktuellen BMF-FAQ reicht es bei einer E-Rechnung über eine Bauleistung derzeit aus, wenn im strukturierten Teil die einzelnen Gewerke mit ihren jeweiligen Summen enthalten sind.

Das detaillierte Leistungsverzeichnis kann in einer menschenlesbaren Anlage beigefügt werden. Der strukturierte Teil muss dann eindeutig auf diese Anlage hinweisen.

Das Leistungsverzeichnis darf die strukturierte Leistungsbeschreibung nicht vollständig ersetzen. Die E-Rechnung selbst muss weiterhin eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen.

Für Handwerksbetriebe: E-Rechnung für Handwerker .

Steuerzeitpunkt

Wann entsteht Umsatzsteuer bei einer Anzahlung?

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts bereits vereinnahmt, bevor die entsprechende Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde, entsteht die Umsatzsteuer insoweit grundsätzlich bereits mit der Vereinnahmung der Zahlung.

Das ist ein wichtiger Unterschied zur bloßen Ausstellung einer Anzahlungsrechnung.

1

Auftrag

Vertrag wird geschlossen.

2

Rechnung

Anzahlungsrechnung wird erstellt.

3

Zahlung

Kunde zahlt den Teilbetrag.

4

Umsatzsteuer

Steuer entsteht für den vereinnahmten Teilbetrag.

5

Endabrechnung

Bereits versteuerte Teilentgelte berücksichtigen.

Rechnungsausstellung und Zahlung sind nicht dasselbe Ereignis. Allein weil eine Vorausrechnung über 5.000 Euro erstellt wurde, bedeutet dies im normalen Anzahlungsfall noch nicht automatisch, dass dieser Betrag bereits vereinnahmt wurde.
Rechnungsempfänger

Wann kann Vorsteuer aus einer Anzahlung abgezogen werden?

Für eine Zahlung vor Ausführung der eigentlichen Leistung enthält § 15 UStG eine besondere Regel.

Der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Vorauszahlung ist grundsätzlich bereits als Vorsteuer abziehbar, wenn

Voraussetzung 1

Rechnung liegt vor

Der Leistungsempfänger besitzt eine ordnungsgemäße Rechnung über die Vorauszahlung.

Voraussetzung 2

Zahlung wurde geleistet

Der in Rechnung gestellte Vorauszahlungsbetrag wurde tatsächlich bezahlt.

Nur Rechnung erhalten reicht bei der Vorauszahlung nicht. Für diesen speziellen Vorsteuerabzug muss zusätzlich die Zahlung tatsächlich geleistet worden sein.
§ 14 Abs. 5 UStG

Wie funktioniert die End- oder Schlussrechnung?

Wird nach Abschluss der Leistung eine Endrechnung erstellt, darf nicht einfach der gesamte Auftragswert erneut als noch zu zahlender Betrag behandelt werden.

Wurden bereits Teilentgelte vereinnahmt und hierfür Rechnungen ausgestellt, müssen diese Beträge und die darauf entfallenden Steuerbeträge in der Endrechnung abgesetzt werden.

Vereinfachtes Beispiel
Gesamte Leistung netto 10.000,00 €
Umsatzsteuer 19 % 1.900,00 €
Gesamtbetrag 11.900,00 €
bereits vereinnahmtes Teilentgelt netto − 3.000,00 €
darauf entfallende Umsatzsteuer − 570,00 €
verbleibender Zahlbetrag 8.330,00 €
Wichtig: Dieses Beispiel zeigt nur die grundsätzliche Systematik. Bei mehreren Abschlägen, unterschiedlichen Steuersätzen, Leistungsänderungen, Skonto, Bauleistungen oder Reverse Charge kann die Abrechnung deutlich komplexer sein.
Wichtige BMF-Erleichterung

Dürfen bereits gezahlte Abschläge in einer PDF-Anlage aufgeführt werden?

Ja, bei der Endrechnung gibt es hierfür eine ausdrückliche Verwaltungsregel.

In einer Endrechnung in Form einer E-Rechnung darf die Absetzung der bereits vereinnahmten Teilentgelte in einem beigefügten unstrukturierten Anhang dargestellt werden.

Voraussetzung ist, dass der strukturierte Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage verweist.

Möglich

Strukturierter Teil + Anlage

Die E-Rechnung enthält einen eindeutigen Hinweis auf eine beigefügte Anlage mit der Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte.

Nicht ausreichend

Anlage ohne Referenz

Die Abschläge werden lediglich irgendwo in einer separaten PDF-Datei aufgelistet, ohne dass die strukturierte E-Rechnung darauf verweist.

Diese Erleichterung endet nicht am 31. Dezember 2027. Das BMF stellt in seinen aktuellen FAQ ausdrücklich klar, dass diese Regel auch über den 31. Dezember 2027 hinaus angewendet werden kann.
Das ist eine spezielle Regel für die Absetzung bereits vereinnahmter Teilentgelte. Daraus sollte nicht abgeleitet werden, dass beliebige umsatzsteuerliche Pflichtangaben generell aus dem strukturierten Datensatz in unstrukturierte Anlagen ausgelagert werden dürfen.
Übergang zur E-Rechnung

Was passiert mit alten Abschlagsrechnungen aus der Übergangszeit?

Gerade bei langfristigen Projekten kann ein Auftrag mehrere Jahre laufen. Dann kann beispielsweise eine Anzahlungsrechnung noch als PDF erstellt worden sein, während die spätere Endrechnung bereits verpflichtend als E-Rechnung ausgestellt werden muss.

Alte Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen müssen nicht nachträglich umgewandelt werden. Das BMF stellt klar, dass solche Rechnungen, die vor dem für die verpflichtende E-Rechnung maßgeblichen Stichtag ausgestellt wurden, nicht nachträglich als E-Rechnung übermittelt werden müssen – selbst wenn Leistung und Zahlung erst nach dem Stichtag erfolgen.
Früherer Abschlag

PDF oder Papier bleibt bestehen

Eine damals zulässig erstellte Abschlagsrechnung muss nicht nur wegen einer später eintretenden E-Rechnungspflicht neu ausgestellt werden.

Spätere Schlussrechnung

E-Rechnung kann erforderlich sein

Wird die End- oder Schlussrechnung erst nach Ablauf der für den Aussteller anwendbaren Übergangsregel erstellt, kann sie als E-Rechnung auszustellen sein.

Deshalb sollte das Rechnungsprogramm auch ältere Belege referenzieren können. Besonders bei mehrjährigen Projekten ist wichtig, dass alte Abschlagsrechnungen, Zahlungen und die spätere strukturierte Endrechnung nachvollziehbar zusammengeführt werden können.
Praxis-Workflow

Abschlags- und Schlussrechnung in 8 Schritten sauber umsetzen

1

Geschäftsvorgang einordnen

Handelt es sich um Vorauszahlung, Abschlag, echte Teilleistung oder Endrechnung?

2

E-Rechnungspflicht prüfen

B2B-Fall, Ausnahme und eventuell noch geltende Übergangsregel prüfen.

3

Passenden Rechnungstyp wählen

Bei XRechnung beispielsweise 386 für Vorauszahlung, 326 für Teilrechnung oder gegebenenfalls einen bauspezifischen Code.

4

Pflichtangaben erfassen

Geschäftspartner, Leistung, Zeitraum, Betrag und Steuer korrekt strukturiert abbilden.

5

Zahlung verbuchen

Bei einer Vorauszahlung den tatsächlichen Zahlungseingang und die darauf entfallende Umsatzsteuer korrekt berücksichtigen.

6

Weitere Abschläge nachvollziehbar führen

Rechnungsnummern, Beträge und Zahlungen projektspezifisch dokumentieren.

7

Endrechnung erstellen

Gesamtleistung abrechnen und bereits vereinnahmte Teilentgelte einschließlich Steuerbeträgen korrekt absetzen.

8

Prüfen und aufbewahren

E-Rechnung validieren, Belegkette kontrollieren und strukturierte Originaldaten entsprechend aufbewahren.

Softwareauswahl

Was sollte Software bei Abschlagsrechnungen können?

Gerade Abschlags- und Schlussrechnungen sind ein guter Test dafür, ob eine E-Rechnungssoftware wirklich zum eigenen Geschäftsmodell passt.

Abschläge verwalten

Mehrere Teilbeträge einem Auftrag eindeutig zuordnen können.

Zahlungen erkennen

Vereinnahmte Teilentgelte und offene Beträge sauber unterscheiden.

Endrechnung bilden

Bereits gezahlte Abschläge korrekt von der Gesamtsumme absetzen.

XRechnung-Codes

Passende Rechnungstypen strukturiert unterstützen.

Anhänge

Leistungsverzeichnisse und Abschlagsübersichten sinnvoll einbinden.

Validierung

Strukturierte Rechnungsdaten vor dem Versand prüfen.

Software nicht nur nach „E-Rechnung: Ja/Nein“ auswählen

Wer regelmäßig mit Abschlägen, Bauprojekten oder längeren Leistungszeiträumen arbeitet, sollte prüfen, ob die Software den gesamten Rechnungslauf von der Anzahlung bis zur Schlussrechnung unterstützt.

Kontrolle

Was sollte bei einer Schlussrechnung geprüft werden?

  • Ist die Gesamtleistung richtig beschrieben?
  • Stimmen Auftragswert und tatsächlich ausgeführte Leistung?
  • Sind alle bereits vereinnahmten Teilentgelte erfasst?
  • Sind die jeweiligen Steuerbeträge korrekt berücksichtigt?
  • Gibt es stornierte oder korrigierte Abschlagsrechnungen?
  • Wurden Gutschriften beziehungsweise Preisänderungen berücksichtigt?
  • Ist der verbleibende Zahlbetrag korrekt?
  • Verweist der strukturierte Teil auf relevante Anlagen?
  • Stimmen bei ZUGFeRD PDF und strukturierte XML-Daten überein?
  • Ist die fertige E-Rechnung technisch valide?
Doppelbesteuerung beziehungsweise Doppelzahlung vermeiden. Werden bereits gezahlte Abschläge in der Schlussrechnung nicht richtig berücksichtigt, kann der ausgewiesene offene Betrag zu hoch sein.

Mehr dazu: E-Rechnung prüfen .

Belegkette erhalten

Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung gemeinsam aufbewahren

Die Schlussrechnung ersetzt nicht einfach sämtliche vorherigen Belege.

Abschlags-, Anzahlungs- und Teilrechnungen sowie die dazugehörigen Zahlungen, Korrekturen und die abschließende Endrechnung bilden eine zusammenhängende Belegkette.

Frühe Phase

Abschläge erhalten

Strukturierte Originaldateien beziehungsweise damals zulässig ausgestellte sonstige Rechnungen aufbewahren.

Abschluss

Endrechnung verknüpfen

Die Schlussrechnung sollte nachvollziehbar mit den vorherigen Abschlagsrechnungen und Zahlungen verbunden bleiben.

Zur Archivierung: E-Rechnung aufbewahren & archivieren .

Fehler vermeiden

10 typische Fehler bei Abschlags- und Schlussrechnungen

×

1. Anzahlung und Teilleistung verwechseln

Eine Zahlung vor Leistung ist steuerlich nicht dasselbe wie eine bereits ausgeführte Teilleistung.

×

2. Falschen XRechnung-Typ verwenden

Anzahlungs-, Teil- und Baurechnungen können unterschiedliche Rechnungstypcodes benötigen.

×

3. Umsatzsteuer bereits bei Rechnungserstellung als vereinnahmt behandeln

Bei der Vorauszahlung ist der tatsächliche Zahlungseingang entscheidend.

×

4. Vorsteuer vor Zahlung der Anzahlung abziehen

Beim Vorsteuerabzug auf Vorauszahlungen müssen Rechnung und Zahlung vorliegen.

×

5. Abschläge in der Endrechnung vergessen

Vereinnahmte Teilentgelte und darauf entfallende Steuerbeträge müssen grundsätzlich abgesetzt werden.

×

6. Abschlagsübersicht ohne Referenz nur als PDF anhängen

Wird die BMF-Erleichterung genutzt, muss die strukturierte Endrechnung ausdrücklich auf die Anlage hinweisen.

×

7. Alte PDF-Abschlagsrechnungen unnötig neu ausstellen

Vor dem maßgeblichen E-Rechnungs-Stichtag ausgestellte Abschlagsrechnungen müssen nicht allein wegen der späteren E-Rechnungspflicht umgewandelt werden.

×

8. Leistungsverzeichnis nur extern bereitstellen

Bei der zulässigen Bau-Praxislösung muss der strukturierte Teil eindeutig auf die Anlage verweisen.

×

9. Stornierte Abschläge weiterhin absetzen

Korrekturen und Stornos müssen in der Endabrechnung berücksichtigt werden.

×

10. Nur den offenen Zahlbetrag prüfen

Auch Gesamtleistung, Steuerbasis, Teilentgelte und Belegverknüpfung müssen stimmen.

FAQ

Häufige Fragen zu E-Rechnung und Abschlagsrechnung

Muss eine Abschlagsrechnung als E-Rechnung erstellt werden?

Wenn der zugrunde liegende Umsatz der verpflichtenden E-Rechnung unterliegt und weder eine gesetzliche Ausnahme noch eine noch anwendbare Übergangsregel greift, ist grundsätzlich auch eine Abschlags- beziehungsweise Anzahlungsrechnung als E-Rechnung auszustellen.

Was ist der Unterschied zwischen Anzahlungsrechnung, Abschlagsrechnung und Teilrechnung?

Bei einer Anzahlungs- oder Vorausrechnung wird vor vollständiger Ausführung der Leistung ein Betrag abgerechnet. Der Begriff Abschlagsrechnung kann unterschiedliche Sachverhalte bezeichnen. Bei einer echten Teilrechnung ist dagegen eine wirtschaftlich teilbare, gesondert vereinbarte Teilleistung bereits ausgeführt worden.

Welcher XRechnung-Code gilt für eine Anzahlungsrechnung?

XStandards Einkauf nennt für eine Anzahlungsrechnung beziehungsweise Prepayment invoice den Invoice Type Code 386.

Welcher XRechnung-Code gilt für eine Teilrechnung?

Für eine allgemeine Teilrechnung wird in XRechnung der Invoice Type Code 326 „Partial invoice“ verwendet.

Welche XRechnung-Codes gibt es für Baurechnungen?

Für bauspezifische Rechnungstypen stehen insbesondere die Codes 875 für eine Abschlagsrechnung, 876 für eine Teilschlussrechnung und 877 für eine Schlussrechnung im Bauwesen zur Verfügung.

Muss eine alte PDF-Abschlagsrechnung später als E-Rechnung neu erstellt werden?

Nein. Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die vor dem für den Rechnungsaussteller maßgeblichen Stichtag zur verpflichtenden E-Rechnung ausgestellt wurden, müssen nicht nachträglich als E-Rechnung übermittelt werden, auch wenn Leistung oder Zahlung erst später erfolgen.

Wie werden Anzahlungen in der Schlussrechnung berücksichtigt?

Wurden vor Ausführung der Leistung Teilentgelte vereinnahmt und darüber Rechnungen ausgestellt, müssen in der Endrechnung grundsätzlich die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden.

Dürfen bereits gezahlte Abschläge in einer PDF-Anlage zur E-Rechnung stehen?

Ja. Bei einer Endrechnung in Form einer E-Rechnung darf die Absetzung bereits vereinnahmter Teilentgelte in einem beigefügten unstrukturierten Anhang dargestellt werden, wenn der strukturierte Teil ausdrücklich auf diese Anlage hinweist. Diese BMF-Regel kann auch über Ende 2027 hinaus angewendet werden.

Wann entsteht Umsatzsteuer auf eine Anzahlung?

Wird ein Entgelt oder Teilentgelt bereits vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuer insoweit grundsätzlich mit der Vereinnahmung der Zahlung.

Wann darf der Kunde Vorsteuer aus einer Anzahlung abziehen?

Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Leistung entfällt, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung tatsächlich geleistet wurde.

Darf bei einer Bau-E-Rechnung das Leistungsverzeichnis als Anlage beigefügt werden?

Ja. Nach den aktuellen BMF-FAQ kann es bei einer Bauleistung derzeit ausreichen, wenn im strukturierten Teil die einzelnen Gewerke mit ihren Summen enthalten sind. Das detaillierte Leistungsverzeichnis darf in einer menschenlesbaren Anlage stehen, auf die der strukturierte Teil eindeutig verweist.

Müssen Abschlagsrechnungen nach der Schlussrechnung aufbewahrt werden?

Ja. Abschlags- und Anzahlungsrechnungen werden nicht einfach durch die Schlussrechnung bedeutungslos. Sie gehören zur Belegkette und sind entsprechend den geltenden Aufbewahrungsvorschriften aufzubewahren. Für Rechnungen gilt umsatzsteuerlich grundsätzlich eine Frist von acht Jahren.

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Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 12. September 2026. Die genaue umsatzsteuerliche Behandlung von Abschlags-, Anzahlungs-, Teil- und Schlussrechnungen hängt vom konkreten Vertrag, Zeitpunkt der Leistung, Zahlung und gegebenenfalls besonderen Regelungen wie Reverse Charge oder Baurecht ab. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.