E-Rechnung mit Anlagen: Was darf in den Anhang – und was muss in die XML?
Leistungsnachweise, Stundenzettel, Aufmaße, Leistungsverzeichnisse oder andere Dokumente können eine E-Rechnung sinnvoll ergänzen. Entscheidend ist jedoch die Trennung zwischen Rechnungsangaben, die strukturiert vorliegen müssen, und Informationen, die lediglich ergänzend beigefügt werden.
Leistungsnachweis.pdf
Ergänzt die bereits ausreichend strukturierte Leistungsbeschreibung.
Rechnung.xml
Enthält die umsatzsteuerlich erforderlichen Pflichtangaben in strukturierter Form.
XML führt – Anlage ergänzt
Die Anlage darf fehlende umsatzsteuerliche Pflichtangaben grundsätzlich nicht ersetzen.
Umsatzsteuerliche Pflichtdaten gehören in den strukturierten Rechnungsteil.
Detailnachweise dürfen die bereits ausreichenden strukturierten Angaben ergänzen.
Ein externer Link ersetzt keine erforderlichen Rechnungsangaben.
Dateitypen, Größen und Übertragungswege können vom Empfänger abhängen.
Eine Anlage darf ergänzen – aber nicht die eigentliche E-Rechnung ersetzen
Eine E-Rechnung muss eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Deshalb müssen die umsatzsteuerrechtlich erforderlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil der Rechnung enthalten sein.
Ein bloßer Verweis aus der XML auf eine unstrukturierte Anlage, in der erst die fehlenden Pflichtangaben stehen, reicht grundsätzlich nicht aus.
Ergänzende Informationen dürfen dagegen in einer in der E-Rechnung enthaltenen Anlage stehen – beispielsweise eine detaillierte Aufschlüsselung von Stundennachweisen.
Faustregel für die Praxis
Die strukturierte Rechnung muss bereits für sich eine ordnungsmäßige E-Rechnung ergeben. Eine beigefügte Anlage darf zusätzliche Details liefern, Nachweise enthalten oder die Prüfung erleichtern.
Strukturierter Datensatz, Anlage und externer Link sind nicht gleichwertig
Strukturierte Rechnungsdaten
Hierhin gehören die für die ordnungsmäßige Rechnung erforderlichen strukturierten Angaben.
- Rechnungsnummer und Datum
- Aussteller und Empfänger
- steuerlich erforderliche Angaben
- Entgelte und Steuerbeträge
- ausreichende Leistungsbeschreibung
Eingebettete Anlage
Geeignet für ergänzende rechnungsbegründende Informationen.
- Stundennachweise
- Leistungsnachweise
- Aufmaße
- detaillierte Leistungsverzeichnisse
- ergänzende Tabellen oder Dokumente
Externe Dokumentadresse
XRechnung kennt technisch externe Dokumentreferenzen. Steuerlich ist deren Funktion jedoch begrenzt.
- kann technisch referenziert werden
- Empfängerzugang muss funktionieren
- Plattformregeln beachten
- nicht als Ersatz für Pflichtangaben nutzen
- BMF-Anforderungen separat beachten
Wie detailliert muss die Leistung bereits in der XML stehen?
Strukturierter Teil
Die Angaben müssen bereits eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
Eine völlig nichtssagende Beschreibung mit dem Hinweis „Details siehe PDF“ ist deshalb problematisch, wenn erst die PDF erkennen lässt, was überhaupt abgerechnet wird.
Anlage
Ergänzende Detailinformationen dürfen in einer enthaltenen Anlage stehen.
Beispielsweise kann eine ausreichend beschriebene Beratungsleistung durch einen detaillierten Stunden- oder Tätigkeitsnachweis als PDF ergänzt werden.
Siehe auch: Pflichtangaben einer E-Rechnung und E-Rechnung prüfen .
Bauleistungen und Endrechnungen besitzen wichtige Besonderheiten
E-Rechnung über eine Bauleistung
Nach den aktuellen BMF-FAQ ist es jedenfalls derzeit ausreichend, wenn im strukturierten Teil die einzelnen Gewerke mit den jeweiligen Summen aufgeführt werden.
Die detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis kann in einer menschenlesbaren Anlage stehen, auf die im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen wird.
Endrechnung mit Teilentgelten
Bei einer Endrechnung darf die Absetzung bereits vereinnahmter Teilentgelte in einem beigefügten unstrukturierten Anhang erfolgen.
Voraussetzung ist, dass im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Nach den aktuellen BMF-FAQ darf diese Regelung auch über den 31. Dezember 2027 hinaus angewandt werden.
Mehr zu Teilrechnungen: E-Rechnung bei Abschlagsrechnungen .
XRechnung besitzt eigene Felder für rechnungsbegründende Unterlagen
Im Standard XRechnung steht dafür die Gruppe BG-24 „ADDITIONAL SUPPORTING DOCUMENTS“ zur Verfügung. Sie kann mehrfach vorkommen.
BG-24: Additional Supporting Documents
Vier zentrale Informationselemente für Referenz, Beschreibung und Dokument.
Supporting document reference
Kennung der rechnungsbegründenden Unterlage.
Supporting document description
Optionale Beschreibung, was die jeweilige Unterlage enthält.
External document location
Technische Referenz auf eine externe Dokumentadresse beziehungsweise URL.
Attached document
Binär eingebettetes Anhangsdokument innerhalb der Rechnung.
| Variante | Technisch in XRechnung vorgesehen? | Typischer Einsatz | Steuerliche Einordnung |
|---|---|---|---|
| Eingebettetes Dokument BT-125 | Ja | Leistungsnachweis, PDF, Bild oder andere zulässige Unterlage | Gut für ergänzende Informationen |
| Dokumentenkennung BT-122 | Ja | Bezug auf eine bekannte Dokumentreferenz | Kein Ersatz für erforderliche Rechnungsangaben |
| Externe Adresse BT-124 | Ja | Große oder separat bereitgestellte Unterlagen | BMF-Grenzen und Empfängerregeln beachten |
| PDF separat neben XML per E-Mail | Nicht Teil der XRechnung selbst | Allgemeiner B2B-Versand je nach Vereinbarung | Empfänger- und Kanalregeln prüfen |
| Pflichtangabe nur in externer PDF | technisch über Verweis denkbar | – | Grundsätzlich nicht ausreichend |
Grundlagen zum Format: XRechnung verständlich erklärt .
Zusätzliche XML-Dateien haben bei XRechnung eine Besonderheit
Normale XRechnung
Nach den XRechnung-FAQ erlaubt die zugrunde liegende EN 16931 bei BT-125 keine Einbettung zusätzlicher XML-Dateien als normales Anhangsdokument.
Extension XRechnung
Über die Extension XRechnung können zusätzliche XML-Dateien eingebettet übermittelt werden. Externe Referenzen auf XML-Dokumente sind technisch ebenfalls möglich.
Bei ZUGFeRD muss zwischen Sicht-PDF, Rechnungs-XML und weiteren Anlagen unterschieden werden
1. Sichtkomponente
Die PDF-Darstellung ermöglicht dem Menschen, die Rechnung bequem zu betrachten.
2. Strukturierter Rechnungsdatensatz
Die eingebettete XML enthält die maschinenlesbaren Rechnungsinformationen. Bei Abweichungen ist für die E-Rechnung der strukturierte Teil maßgebend.
3. Rechnungsbegleitende Unterlagen
Nach den aktuellen FeRD-FAQ können diese Base64-codiert in der XML in den Profilen EN16931 und EXTENDED verwendet werden.
4. Weitere PDF-Anhänge
FeRD beschreibt zusätzlich die Möglichkeit, begleitende Unterlagen als weitere Anhänge innerhalb der PDF-Datei einzubinden.
Mehr dazu: ZUGFeRD und ZUGFeRD-Profile im Vergleich .
Bei B2G gelten zusätzlich die Regeln der jeweiligen Rechnungseingangsplattform
Die folgenden Beispiele beziehen sich auf die Bundesverwaltung beziehungsweise OZG-RE. Für andere öffentliche Auftraggeber, Länder oder Plattformen können andere technische Grenzen gelten.
Anlagen einbetten
Rechnungsbegründende Unterlagen sollen grundsätzlich in den Rechnungsdatensatz eingebettet werden.
Nicht separat mailen
Bei Einreichung über den entsprechenden Bundesprozess dürfen Anlagen nicht einfach als zusätzliche E-Mail-Anhänge mitgesendet werden.
Dateitypen prüfen
Für eingebettete Unterlagen sind dort unter anderem PDF, PNG, JPEG, XLSX, ODS und CSV vorgesehen.
Keine aktiven Inhalte
Die Plattformregeln untersagen in Anlagen aktive Inhalte wie beispielsweise Makros.
Größenlimit beachten
Die maximal zulässige Größe hängt vom konkreten Übertragungskanal und den aktuellen Plattformbedingungen ab.
Große Anlagen gesondert
Die OZG-RE bietet für größere Unterlagen einen eigenen Upload- und Verweisprozess.
Für öffentliche Auftraggeber ebenfalls wichtig: Leitweg-ID und Peppol für E-Rechnungen .
Wohin gehört dein Dokument?
Beantworte vier kurze Fragen. Der Navigator zeigt, welche Vorgehensweise du für den konkreten Fall zuerst prüfen solltest.
Anlagen-Entscheidungshelfer
Pflichtangabe, Format, Empfänger und Dokumentgröße zusammen betrachten.
1. Enthält das Dokument Informationen, die für die ordnungsmäßige Rechnung erforderlich sind?
2. Welches Rechnungsformat verwendest du?
3. Wer ist der Rechnungsempfänger?
4. Ist die Anlage ungewöhnlich groß oder technisch speziell?
Die Unterlage eignet sich grundsätzlich als ergänzende Anlage.
Wenn alle erforderlichen Rechnungsangaben bereits strukturiert vorhanden sind, kann ein zusätzlicher Leistungs- oder Dokumentationsnachweis als Anlage mitgeführt werden.
Darauf solltest du jetzt achten
12 Punkte für E-Rechnungen mit Anlagen
Pflichtangaben strukturiert?
Keine erforderliche Rechnungsangabe ausschließlich in die Anlage auslagern.
Leistung bereits erkennbar?
Die strukturierte Beschreibung muss die Leistung eindeutig und nachprüfbar machen.
Bezug eindeutig?
Aus Rechnung und Anlage muss klar hervorgehen, welches Dokument zu welchem Vorgang gehört.
Dateiname eindeutig?
Bei eingebetteten XRechnung-Anlagen insbesondere BR-DE-22 beachten.
Dateiformat erlaubt?
Formatregeln von Standard, Software, Empfänger und Übertragungsplattform prüfen.
Dateigröße zulässig?
Limits hängen insbesondere bei B2G vom jeweiligen Übertragungskanal ab.
Kein ungeeigneter externer Link?
Links nicht als Ersatz für erforderliche Rechnungsinformationen verwenden.
Keine aktiven Inhalte?
Insbesondere Plattformvorgaben zu Makros und anderen aktiven Inhalten beachten.
Empfängeranforderung geprüft?
Öffentliche Auftraggeber und große Unternehmen können eigene technische Vorgaben haben.
Software unterstützt Einbettung?
Nicht jedes Rechnungsprogramm verarbeitet alle Anlagearten gleich.
Gesamtrechnung validiert?
Nach Einbettung beziehungsweise Referenzierung erneut technisch prüfen.
Aufbewahrung geklärt?
Steuerlich oder buchhalterisch relevante Anlagen nicht nach dem Import einfach löschen.
Was passiert mit den Anlagen nach der Verarbeitung?
Strukturierter Teil
Muss bei einer E-Rechnung unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben.
ZUGFeRD-PDF
Enthält die XML und gegebenenfalls weitere für den Vorgang relevante Bestandteile.
Steuerrelevante Zusatzinformationen
Enthält eine Anlage zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante Informationen, muss ihre Aufbewahrung berücksichtigt werden.
Rechnungen grundsätzlich 8 Jahre
Für Rechnungen gilt umsatzsteuerlich grundsätzlich eine achtjährige Aufbewahrungsfrist.
Ausführlich: E-Rechnung aufbewahren und Verfahrensdokumentation für E-Rechnungen .
Eine Rechnungsanlage kann sensibler sein als die Rechnung selbst
Personenbezogene Daten
Stundennachweise, Tätigkeitsberichte oder Projektunterlagen können personenbezogene oder vertrauliche Daten enthalten.
Nur notwendige Inhalte
Nicht automatisch komplette Vertragsakten oder interne Dokumentationen an eine Rechnung anhängen.
Aktive Inhalte vermeiden
Makros, ausführbare Inhalte oder unnötig komplexe Dateien erhöhen Sicherheits- und Kompatibilitätsrisiken.
Empfänger prüfen
Vor Versand sensibler Anlagen sicherstellen, dass Rechnung und Unterlagen an den richtigen Empfänger gehen.
Berechtigungen
Auch im eigenen Archiv sollten nicht automatisch alle Mitarbeiter Zugriff auf sämtliche Anlagen erhalten.
Schnittstellen testen
Prüfen, ob Anlagen beim Export, Import und Archivieren tatsächlich vollständig mitübertragen werden.
Siehe auch: E-Rechnung IT-Sicherheit und E-Rechnung Schnittstellen .
Acht häufige Fehler bei E-Rechnungen mit Anlagen
Pflichtangaben stehen nur in der PDF
Die strukturierte E-Rechnung ist dadurch möglicherweise nicht vollständig.
XML sagt nur „siehe Anlage“
Das genügt nicht, wenn die strukturierte Leistungsbeschreibung selbst die Leistung nicht ausreichend erkennen lässt.
Anlage wird separat an eine B2G-Mail gehängt
Bei Bundesplattformen müssen rechnungsbegründende Unterlagen nach den dortigen Regeln in die Rechnung eingebunden sein.
Dateigröße wird erst beim Versand geprüft
Große Anlagen können einen sonst korrekten Übertragungsprozess blockieren.
Zwei Anhänge besitzen denselben Dateinamen
Bei XRechnung widerspricht dies der deutschen Geschäftsregel BR-DE-22.
Externer Link funktioniert nur für den Absender
Authentifizierung, Ablaufdatum oder Berechtigungen können verhindern, dass der Empfänger die Unterlage tatsächlich öffnen kann.
Anlagen verschwinden beim Systemwechsel
Import und Archiv übernehmen zwar XML-Daten, aber nicht sämtliche rechnungsbegründenden Unterlagen.
Nur die Visualisierung wird archiviert
Der strukturierte Rechnungsdatensatz muss bei der E-Rechnung erhalten bleiben.
Häufige Fragen zu Anlagen bei E-Rechnungen
Darf eine E-Rechnung Anlagen enthalten?
Ja. Eine E-Rechnung kann ergänzende rechnungsbegründende Unterlagen enthalten. Beispiele sind Stundennachweise, Leistungsnachweise, Aufmaße oder detaillierte Leistungsverzeichnisse. Die Anlage darf jedoch grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um umsatzsteuerlich erforderliche Pflichtangaben aus dem strukturierten Teil der Rechnung auszulagern.
Dürfen Pflichtangaben nur in einer PDF-Anlage stehen?
Grundsätzlich nein. Nach den aktuellen BMF-Vorgaben müssen die umsatzsteuerrechtlich erforderlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf eine unstrukturierte Anlage, in der erst die erforderlichen Rechnungsangaben stehen, genügt nicht.
Darf eine detaillierte Leistungsbeschreibung in einer Anlage stehen?
Ergänzende Leistungsinformationen können in einer enthaltenen Anlage stehen. Die Angaben im strukturierten Teil müssen jedoch bereits eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen. Das BMF nennt beispielsweise eine detaillierte Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer PDF-Datei als mögliche ergänzende Angabe.
Darf eine XRechnung eine PDF-Anlage enthalten?
Ja. XRechnung besitzt mit BG-24 „ADDITIONAL SUPPORTING DOCUMENTS“ eine eigene Gruppe für rechnungsbegründende Unterlagen. Ein eingebettetes Dokument wird über BT-125 abgebildet. Welche Dateiformate ein konkreter Empfänger oder Übertragungskanal akzeptiert, muss zusätzlich geprüft werden.
Kann eine XRechnung auf ein externes Dokument verlinken?
Technisch sieht XRechnung mit BT-124 eine „External document location“ vor. Steuerlich ist jedoch zu beachten, dass nach der Verwaltungsauffassung ein Link auf ein externes Ziel die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG beziehungsweise § 31 Abs. 1 UStDV nicht erfüllt. Ein externer Link darf daher nicht erforderliche Rechnungsinformationen ersetzen. Zusätzlich gelten die Vorgaben des Empfängers und des Übertragungskanals.
Dürfen zusätzliche XML-Dateien in eine XRechnung eingebettet werden?
Die der XRechnung zugrunde liegende EN 16931 erlaubt nach den XRechnung-FAQ bei BT-125 keine reguläre Einbettung zusätzlicher XML-Dateien. Im Rahmen der Extension XRechnung können jedoch zusätzliche XML-Dateien eingebettet übermittelt werden. Ob Empfänger, Software und Übertragungsweg die Extension unterstützen, sollte vorher geprüft werden.
Wie funktionieren Anlagen bei ZUGFeRD?
Bei der hybriden ZUGFeRD-Rechnung befindet sich der strukturierte Rechnungsdatensatz innerhalb einer PDF/A-3-Datei. Nach den aktuellen FeRD-FAQ können rechnungsbegleitende Unterlagen Base64-codiert in der XML in den Profilen EN16931 und EXTENDED verwendet werden. Zusätzlich können Unterlagen als weitere Anhänge in die PDF-Datei eingebunden werden.
Darf ich bei einer Rechnung an die Bundesverwaltung die PDF-Anlage separat per E-Mail mitsenden?
Bei den beschriebenen Rechnungseingangsprozessen der Bundesverwaltung sollen rechnungsbegründende Unterlagen grundsätzlich in den Rechnungsdatensatz eingebettet werden und nicht als separate zusätzliche E-Mail-Anhänge mitgeschickt werden. Die jeweils aktuellen Vorgaben der konkreten Rechnungseingangsplattform sind maßgeblich.
Welche Dateiformate sind für Anlagen bei der Bundesverwaltung zulässig?
Die Bundesinformationen nennen für eingebettete Dokumente unter anderem PDF, PNG, JPG beziehungsweise JPEG, XLSX, ODS und CSV. XML-Dateien können bei Verwendung der Extension XRechnung eingebettet werden. Die jeweils aktuelle Plattformdokumentation sollte vor dem Versand geprüft werden.
Wie werden sehr große Anlagen übermittelt?
Das hängt vom Empfänger und Übertragungskanal ab. Die OZG-RE der Bundesverwaltung besitzt beispielsweise einen besonderen Prozess für große Anlagen, bei dem Unterlagen hochgeladen und als Verweis mit der Rechnung verbunden werden können. Solche Plattformlösungen sind nicht automatisch auf jeden B2B- oder B2G-Empfänger übertragbar.
Müssen E-Rechnungsanlagen aufbewahrt werden?
Der strukturierte Teil einer E-Rechnung muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt werden. Enthalten Anlagen zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante beziehungsweise anderweitig aufbewahrungspflichtige Informationen, müssen auch diese im Aufbewahrungskonzept berücksichtigt werden. Die konkrete Frist kann von Art und Funktion der Unterlage abhängen.
Was ist bei einer hybriden ZUGFeRD-Rechnung maßgebend, wenn PDF und XML voneinander abweichen?
Bei einer zulässigen hybriden E-Rechnung ist der strukturierte Rechnungsteil führend. Weichen die strukturierten XML-Daten und die menschenlesbare Darstellung voneinander ab, sind für die E-Rechnung die Daten des strukturierten Teils maßgebend. Deshalb sollte die XML unabhängig visualisiert und geprüft werden können.
Über den Autor
Heiko Boos beschäftigt sich auf E-Rechnungsratgeber.de mit der praktischen Einführung elektronischer Rechnungen, Rechnungsformaten, Software und den gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Der Anlagen-Navigator ist eine redaktionelle Planungshilfe. Bei B2G-Rechnungen, branchenspezifischen Dokumenten und besonderen steuerlichen Sachverhalten sind zusätzlich die Vorgaben des jeweiligen Rechnungsempfängers zu prüfen.Anlagen richtig in den E-Rechnungsprozess integrieren
Quellen zu E-Rechnungen mit Anlagen
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur obligatorischen E-Rechnung – Stand 23. März 2026
- Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur obligatorischen E-Rechnung
- XStandards Einkauf / KoSIT: FAQ zum Standard XRechnung
- XStandards Einkauf / KoSIT: Aktuelle Versionen und Bundles der XRechnung
- XStandards Einkauf / KoSIT: Spezifikation Standard XRechnung – BG-24 Additional Supporting Documents
- E-Rechnung in der Bundesverwaltung: Anlagen und rechnungsbegründende Unterlagen
- E-Rechnung in der Bundesverwaltung: Anlagen bei der OZG-RE einreichen
- Forum elektronische Rechnung Deutschland: Technisches zur E-Rechnung – rechnungsbegleitende Unterlagen bei ZUGFeRD
- Forum elektronische Rechnung Deutschland: ZUGFeRD 2.5.2
- Bundesministerium der Finanzen: GoBD – 2. Änderung vom 14. Juli 2025
Letzte fachliche Prüfung: 13. September 2026. Größenbeschränkungen, zugelassene Dateiformate und technische Übertragungsregeln können sich insbesondere bei Rechnungseingangsplattformen ändern. Vor produktivem Versand sollten deshalb immer die aktuellen Vorgaben des konkreten Empfängers beziehungsweise Übertragungskanals geprüft werden.