XML · PDF-Anlagen · Leistungsnachweise

E-Rechnung mit Anlagen: Was darf in den Anhang – und was muss in die XML?

Leistungsnachweise, Stundenzettel, Aufmaße, Leistungsverzeichnisse oder andere Dokumente können eine E-Rechnung sinnvoll ergänzen. Entscheidend ist jedoch die Trennung zwischen Rechnungsangaben, die strukturiert vorliegen müssen, und Informationen, die lediglich ergänzend beigefügt werden.

XRechnung BG-24 ZUGFeRD 2.5.2 PDF & weitere Anlagen Interaktiver Entscheidungshelfer
ANLAGE

Leistungsnachweis.pdf

Ergänzt die bereits ausreichend strukturierte Leistungsbeschreibung.

E-RECHNUNG

Rechnung.xml

Enthält die umsatzsteuerlich erforderlichen Pflichtangaben in strukturierter Form.

GRUNDREGEL

XML führt – Anlage ergänzt

Die Anlage darf fehlende umsatzsteuerliche Pflichtangaben grundsätzlich nicht ersetzen.

Pflichtangaben In die Struktur

Umsatzsteuerliche Pflichtdaten gehören in den strukturierten Rechnungsteil.

Ergänzungen Anlage möglich

Detailnachweise dürfen die bereits ausreichenden strukturierten Angaben ergänzen.

Externe Links Nicht als Ersatz

Ein externer Link ersetzt keine erforderlichen Rechnungsangaben.

B2G Plattform prüfen

Dateitypen, Größen und Übertragungswege können vom Empfänger abhängen.

Die wichtigste Regel

Eine Anlage darf ergänzen – aber nicht die eigentliche E-Rechnung ersetzen

Eine E-Rechnung muss eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Deshalb müssen die umsatzsteuerrechtlich erforderlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil der Rechnung enthalten sein.

Ein bloßer Verweis aus der XML auf eine unstrukturierte Anlage, in der erst die fehlenden Pflichtangaben stehen, reicht grundsätzlich nicht aus.

Ergänzende Informationen dürfen dagegen in einer in der E-Rechnung enthaltenen Anlage stehen – beispielsweise eine detaillierte Aufschlüsselung von Stundennachweisen.

✓

Faustregel für die Praxis

Die strukturierte Rechnung muss bereits für sich eine ordnungsmäßige E-Rechnung ergeben. Eine beigefügte Anlage darf zusätzliche Details liefern, Nachweise enthalten oder die Prüfung erleichtern.

Was gehört wohin?

Strukturierter Datensatz, Anlage und externer Link sind nicht gleichwertig

Ebene 1

Strukturierte Rechnungsdaten

Hierhin gehören die für die ordnungsmäßige Rechnung erforderlichen strukturierten Angaben.

  • Rechnungsnummer und Datum
  • Aussteller und Empfänger
  • steuerlich erforderliche Angaben
  • Entgelte und Steuerbeträge
  • ausreichende Leistungsbeschreibung
Kerndaten
Ebene 2

Eingebettete Anlage

Geeignet für ergänzende rechnungsbegründende Informationen.

  • Stundennachweise
  • Leistungsnachweise
  • Aufmaße
  • detaillierte Leistungsverzeichnisse
  • ergänzende Tabellen oder Dokumente
Ergänzung
Wichtig: Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass ein in einer E-Rechnung enthaltener Link auf ein externes Ziel die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG beziehungsweise § 31 Abs. 1 UStDV nicht erfüllt. Ein externer Link darf deshalb nicht dazu verwendet werden, die eigentlich erforderlichen Rechnungsinformationen aus dem strukturierten beziehungsweise erforderlichen Rechnungsinhalt auszulagern.
Leistungsbeschreibung

Wie detailliert muss die Leistung bereits in der XML stehen?

Strukturierter Teil

Die Angaben müssen bereits eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen.

Eine völlig nichtssagende Beschreibung mit dem Hinweis „Details siehe PDF“ ist deshalb problematisch, wenn erst die PDF erkennen lässt, was überhaupt abgerechnet wird.

Anlage

Ergänzende Detailinformationen dürfen in einer enthaltenen Anlage stehen.

Beispielsweise kann eine ausreichend beschriebene Beratungsleistung durch einen detaillierten Stunden- oder Tätigkeitsnachweis als PDF ergänzt werden.

Praktischer Test: Versteht der Empfänger allein anhand der strukturierten Rechnungsinformationen, welche Leistung abgerechnet wird? Wenn die Antwort erst nach Öffnen einer externen Datei möglich ist, sollte die strukturierte Leistungsbeschreibung überprüft werden.

Siehe auch: Pflichtangaben einer E-Rechnung und E-Rechnung prüfen .

Vom BMF ausdrücklich behandelte Fälle

Bauleistungen und Endrechnungen besitzen wichtige Besonderheiten

Sonderfall 1

E-Rechnung über eine Bauleistung

Nach den aktuellen BMF-FAQ ist es jedenfalls derzeit ausreichend, wenn im strukturierten Teil die einzelnen Gewerke mit den jeweiligen Summen aufgeführt werden.

Die detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis kann in einer menschenlesbaren Anlage stehen, auf die im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen wird.

XML Gewerk + entsprechende Summe
→
Anlage detailliertes Leistungsverzeichnis
Sonderfall 2

Endrechnung mit Teilentgelten

Bei einer Endrechnung darf die Absetzung bereits vereinnahmter Teilentgelte in einem beigefügten unstrukturierten Anhang erfolgen.

Voraussetzung ist, dass im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Nach den aktuellen BMF-FAQ darf diese Regelung auch über den 31. Dezember 2027 hinaus angewandt werden.

XML ausdrücklicher Bezug auf die Anlage
→
Anlage Absetzung vereinnahmter Teilentgelte

Mehr zu Teilrechnungen: E-Rechnung bei Abschlagsrechnungen .

XRechnung

XRechnung besitzt eigene Felder für rechnungsbegründende Unterlagen

Im Standard XRechnung steht dafür die Gruppe BG-24 „ADDITIONAL SUPPORTING DOCUMENTS“ zur Verfügung. Sie kann mehrfach vorkommen.

BG-24: Additional Supporting Documents

Vier zentrale Informationselemente für Referenz, Beschreibung und Dokument.

BT-122

Supporting document reference

Kennung der rechnungsbegründenden Unterlage.

BT-123

Supporting document description

Optionale Beschreibung, was die jeweilige Unterlage enthält.

BT-124

External document location

Technische Referenz auf eine externe Dokumentadresse beziehungsweise URL.

BT-125

Attached document

Binär eingebettetes Anhangsdokument innerhalb der Rechnung.

Eindeutige Dateinamen: Nach der deutschen Geschäftsregel BR-DE-22 müssen eingebettete Dokumente in BG-24 eindeutige Dateinamen besitzen. Die Prüfung erfolgt dabei ohne Unterscheidung von Groß- und Kleinschreibung.
Variante Technisch in XRechnung vorgesehen? Typischer Einsatz Steuerliche Einordnung
Eingebettetes Dokument BT-125 Ja Leistungsnachweis, PDF, Bild oder andere zulässige Unterlage Gut für ergänzende Informationen
Dokumentenkennung BT-122 Ja Bezug auf eine bekannte Dokumentreferenz Kein Ersatz für erforderliche Rechnungsangaben
Externe Adresse BT-124 Ja Große oder separat bereitgestellte Unterlagen BMF-Grenzen und Empfängerregeln beachten
PDF separat neben XML per E-Mail Nicht Teil der XRechnung selbst Allgemeiner B2B-Versand je nach Vereinbarung Empfänger- und Kanalregeln prüfen
Pflichtangabe nur in externer PDF technisch über Verweis denkbar – Grundsätzlich nicht ausreichend

Grundlagen zum Format: XRechnung verständlich erklärt .

XML als zusätzliche Anlage

Zusätzliche XML-Dateien haben bei XRechnung eine Besonderheit

Normale XRechnung

Nach den XRechnung-FAQ erlaubt die zugrunde liegende EN 16931 bei BT-125 keine Einbettung zusätzlicher XML-Dateien als normales Anhangsdokument.

Extension XRechnung

Über die Extension XRechnung können zusätzliche XML-Dateien eingebettet übermittelt werden. Externe Referenzen auf XML-Dokumente sind technisch ebenfalls möglich.

Das kann insbesondere bei technischen rechnungsbegründenden Unterlagen relevant werden, beispielsweise wenn strukturierte Fachdaten zusammen mit einer Rechnung übertragen werden sollen. Ob Empfänger und Übertragungskanal die Extension unterstützen, muss im konkreten Prozess geprüft werden.
ZUGFeRD 2.5.2

Bei ZUGFeRD muss zwischen Sicht-PDF, Rechnungs-XML und weiteren Anlagen unterschieden werden

1. Sichtkomponente

Die PDF-Darstellung ermöglicht dem Menschen, die Rechnung bequem zu betrachten.

2. Strukturierter Rechnungsdatensatz

Die eingebettete XML enthält die maschinenlesbaren Rechnungsinformationen. Bei Abweichungen ist für die E-Rechnung der strukturierte Teil maßgebend.

3. Rechnungsbegleitende Unterlagen

Nach den aktuellen FeRD-FAQ können diese Base64-codiert in der XML in den Profilen EN16931 und EXTENDED verwendet werden.

4. Weitere PDF-Anhänge

FeRD beschreibt zusätzlich die Möglichkeit, begleitende Unterlagen als weitere Anhänge innerhalb der PDF-Datei einzubinden.

Profile beachten: Nicht jedes ZUGFeRD-Profil eignet sich für die deutsche E-Rechnung. Die Profile MINIMUM und BASIC-WL erfüllen die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine E-Rechnung nicht. Für Anlagen muss zusätzlich geprüft werden, welche Möglichkeiten das konkret verwendete Profil bietet.

Mehr dazu: ZUGFeRD und ZUGFeRD-Profile im Vergleich .

Rechnungen an Behörden

Bei B2G gelten zusätzlich die Regeln der jeweiligen Rechnungseingangsplattform

Die folgenden Beispiele beziehen sich auf die Bundesverwaltung beziehungsweise OZG-RE. Für andere öffentliche Auftraggeber, Länder oder Plattformen können andere technische Grenzen gelten.

1

Anlagen einbetten

Rechnungsbegründende Unterlagen sollen grundsätzlich in den Rechnungsdatensatz eingebettet werden.

2

Nicht separat mailen

Bei Einreichung über den entsprechenden Bundesprozess dürfen Anlagen nicht einfach als zusätzliche E-Mail-Anhänge mitgesendet werden.

3

Dateitypen prüfen

Für eingebettete Unterlagen sind dort unter anderem PDF, PNG, JPEG, XLSX, ODS und CSV vorgesehen.

4

Keine aktiven Inhalte

Die Plattformregeln untersagen in Anlagen aktive Inhalte wie beispielsweise Makros.

5

Größenlimit beachten

Die maximal zulässige Größe hängt vom konkreten Übertragungskanal und den aktuellen Plattformbedingungen ab.

6

Große Anlagen gesondert

Die OZG-RE bietet für größere Unterlagen einen eigenen Upload- und Verweisprozess.

Keine B2G-Regel auf alle B2B-Rechnungen übertragen. Die Vorgaben der OZG-RE sind Regeln eines konkreten öffentlichen Empfangsprozesses. Im allgemeinen B2B-Bereich können andere technische Vereinbarungen gelten.

Für öffentliche Auftraggeber ebenfalls wichtig: Leitweg-ID und Peppol für E-Rechnungen .

Interaktiver Anlagen-Navigator

Wohin gehört dein Dokument?

Beantworte vier kurze Fragen. Der Navigator zeigt, welche Vorgehensweise du für den konkreten Fall zuerst prüfen solltest.

Anlagen-Entscheidungshelfer

Pflichtangabe, Format, Empfänger und Dokumentgröße zusammen betrachten.

Hinweis: Das Ergebnis ist eine Planungshilfe. Empfängerspezifische Anforderungen, Softwaregrenzen und Plattformbedingungen müssen zusätzlich geprüft werden.

1. Enthält das Dokument Informationen, die für die ordnungsmäßige Rechnung erforderlich sind?

2. Welches Rechnungsformat verwendest du?

3. Wer ist der Rechnungsempfänger?

4. Ist die Anlage ungewöhnlich groß oder technisch speziell?

Die Unterlage eignet sich grundsätzlich als ergänzende Anlage.

Wenn alle erforderlichen Rechnungsangaben bereits strukturiert vorhanden sind, kann ein zusätzlicher Leistungs- oder Dokumentationsnachweis als Anlage mitgeführt werden.

Darauf solltest du jetzt achten

    Vor dem Versand

    12 Punkte für E-Rechnungen mit Anlagen

    ✓

    Pflichtangaben strukturiert?

    Keine erforderliche Rechnungsangabe ausschließlich in die Anlage auslagern.

    ✓

    Leistung bereits erkennbar?

    Die strukturierte Beschreibung muss die Leistung eindeutig und nachprüfbar machen.

    ✓

    Bezug eindeutig?

    Aus Rechnung und Anlage muss klar hervorgehen, welches Dokument zu welchem Vorgang gehört.

    ✓

    Dateiname eindeutig?

    Bei eingebetteten XRechnung-Anlagen insbesondere BR-DE-22 beachten.

    ✓

    Dateiformat erlaubt?

    Formatregeln von Standard, Software, Empfänger und Übertragungsplattform prüfen.

    ✓

    Dateigröße zulässig?

    Limits hängen insbesondere bei B2G vom jeweiligen Übertragungskanal ab.

    ✓

    Kein ungeeigneter externer Link?

    Links nicht als Ersatz für erforderliche Rechnungsinformationen verwenden.

    ✓

    Keine aktiven Inhalte?

    Insbesondere Plattformvorgaben zu Makros und anderen aktiven Inhalten beachten.

    ✓

    Empfängeranforderung geprüft?

    Öffentliche Auftraggeber und große Unternehmen können eigene technische Vorgaben haben.

    ✓

    Software unterstützt Einbettung?

    Nicht jedes Rechnungsprogramm verarbeitet alle Anlagearten gleich.

    ✓

    Gesamtrechnung validiert?

    Nach Einbettung beziehungsweise Referenzierung erneut technisch prüfen.

    ✓

    Aufbewahrung geklärt?

    Steuerlich oder buchhalterisch relevante Anlagen nicht nach dem Import einfach löschen.

    Aufbewahrung

    Was passiert mit den Anlagen nach der Verarbeitung?

    Rechnung

    Strukturierter Teil

    Muss bei einer E-Rechnung unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben.

    Hybrid

    ZUGFeRD-PDF

    Enthält die XML und gegebenenfalls weitere für den Vorgang relevante Bestandteile.

    Anlage

    Steuerrelevante Zusatzinformationen

    Enthält eine Anlage zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante Informationen, muss ihre Aufbewahrung berücksichtigt werden.

    Dauer

    Rechnungen grundsätzlich 8 Jahre

    Für Rechnungen gilt umsatzsteuerlich grundsätzlich eine achtjährige Aufbewahrungsfrist.

    Die 2025 angepassten GoBD stellen für hybride E-Rechnungen klar: Der menschenlesbare Teil muss insbesondere dann zusätzlich erhalten werden, wenn er zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante Informationen enthält. Dasselbe Grundproblem sollte bei relevanten rechnungsbegründenden Anlagen im Archivierungskonzept berücksichtigt werden.

    Ausführlich: E-Rechnung aufbewahren und Verfahrensdokumentation für E-Rechnungen .

    Sicherheit & Datenschutz

    Eine Rechnungsanlage kann sensibler sein als die Rechnung selbst

    Personenbezogene Daten

    Stundennachweise, Tätigkeitsberichte oder Projektunterlagen können personenbezogene oder vertrauliche Daten enthalten.

    Nur notwendige Inhalte

    Nicht automatisch komplette Vertragsakten oder interne Dokumentationen an eine Rechnung anhängen.

    Aktive Inhalte vermeiden

    Makros, ausführbare Inhalte oder unnötig komplexe Dateien erhöhen Sicherheits- und Kompatibilitätsrisiken.

    Empfänger prüfen

    Vor Versand sensibler Anlagen sicherstellen, dass Rechnung und Unterlagen an den richtigen Empfänger gehen.

    Berechtigungen

    Auch im eigenen Archiv sollten nicht automatisch alle Mitarbeiter Zugriff auf sämtliche Anlagen erhalten.

    Schnittstellen testen

    Prüfen, ob Anlagen beim Export, Import und Archivieren tatsächlich vollständig mitübertragen werden.

    Siehe auch: E-Rechnung IT-Sicherheit und E-Rechnung Schnittstellen .

    Typische Fehler

    Acht häufige Fehler bei E-Rechnungen mit Anlagen

    !

    Pflichtangaben stehen nur in der PDF

    Die strukturierte E-Rechnung ist dadurch möglicherweise nicht vollständig.

    !

    XML sagt nur „siehe Anlage“

    Das genügt nicht, wenn die strukturierte Leistungsbeschreibung selbst die Leistung nicht ausreichend erkennen lässt.

    !

    Anlage wird separat an eine B2G-Mail gehängt

    Bei Bundesplattformen müssen rechnungsbegründende Unterlagen nach den dortigen Regeln in die Rechnung eingebunden sein.

    !

    Dateigröße wird erst beim Versand geprüft

    Große Anlagen können einen sonst korrekten Übertragungsprozess blockieren.

    !

    Zwei Anhänge besitzen denselben Dateinamen

    Bei XRechnung widerspricht dies der deutschen Geschäftsregel BR-DE-22.

    !

    Externer Link funktioniert nur für den Absender

    Authentifizierung, Ablaufdatum oder Berechtigungen können verhindern, dass der Empfänger die Unterlage tatsächlich öffnen kann.

    !

    Anlagen verschwinden beim Systemwechsel

    Import und Archiv übernehmen zwar XML-Daten, aber nicht sämtliche rechnungsbegründenden Unterlagen.

    !

    Nur die Visualisierung wird archiviert

    Der strukturierte Rechnungsdatensatz muss bei der E-Rechnung erhalten bleiben.

    FAQ

    Häufige Fragen zu Anlagen bei E-Rechnungen

    Darf eine E-Rechnung Anlagen enthalten?

    Ja. Eine E-Rechnung kann ergänzende rechnungsbegründende Unterlagen enthalten. Beispiele sind Stundennachweise, Leistungsnachweise, Aufmaße oder detaillierte Leistungsverzeichnisse. Die Anlage darf jedoch grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, um umsatzsteuerlich erforderliche Pflichtangaben aus dem strukturierten Teil der Rechnung auszulagern.

    Dürfen Pflichtangaben nur in einer PDF-Anlage stehen?

    Grundsätzlich nein. Nach den aktuellen BMF-Vorgaben müssen die umsatzsteuerrechtlich erforderlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf eine unstrukturierte Anlage, in der erst die erforderlichen Rechnungsangaben stehen, genügt nicht.

    Darf eine detaillierte Leistungsbeschreibung in einer Anlage stehen?

    Ergänzende Leistungsinformationen können in einer enthaltenen Anlage stehen. Die Angaben im strukturierten Teil müssen jedoch bereits eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen. Das BMF nennt beispielsweise eine detaillierte Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer PDF-Datei als mögliche ergänzende Angabe.

    Darf eine XRechnung eine PDF-Anlage enthalten?

    Ja. XRechnung besitzt mit BG-24 „ADDITIONAL SUPPORTING DOCUMENTS“ eine eigene Gruppe für rechnungsbegründende Unterlagen. Ein eingebettetes Dokument wird über BT-125 abgebildet. Welche Dateiformate ein konkreter Empfänger oder Übertragungskanal akzeptiert, muss zusätzlich geprüft werden.

    Kann eine XRechnung auf ein externes Dokument verlinken?

    Technisch sieht XRechnung mit BT-124 eine „External document location“ vor. Steuerlich ist jedoch zu beachten, dass nach der Verwaltungsauffassung ein Link auf ein externes Ziel die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG beziehungsweise § 31 Abs. 1 UStDV nicht erfüllt. Ein externer Link darf daher nicht erforderliche Rechnungsinformationen ersetzen. Zusätzlich gelten die Vorgaben des Empfängers und des Übertragungskanals.

    Dürfen zusätzliche XML-Dateien in eine XRechnung eingebettet werden?

    Die der XRechnung zugrunde liegende EN 16931 erlaubt nach den XRechnung-FAQ bei BT-125 keine reguläre Einbettung zusätzlicher XML-Dateien. Im Rahmen der Extension XRechnung können jedoch zusätzliche XML-Dateien eingebettet übermittelt werden. Ob Empfänger, Software und Übertragungsweg die Extension unterstützen, sollte vorher geprüft werden.

    Wie funktionieren Anlagen bei ZUGFeRD?

    Bei der hybriden ZUGFeRD-Rechnung befindet sich der strukturierte Rechnungsdatensatz innerhalb einer PDF/A-3-Datei. Nach den aktuellen FeRD-FAQ können rechnungsbegleitende Unterlagen Base64-codiert in der XML in den Profilen EN16931 und EXTENDED verwendet werden. Zusätzlich können Unterlagen als weitere Anhänge in die PDF-Datei eingebunden werden.

    Darf ich bei einer Rechnung an die Bundesverwaltung die PDF-Anlage separat per E-Mail mitsenden?

    Bei den beschriebenen Rechnungseingangsprozessen der Bundesverwaltung sollen rechnungsbegründende Unterlagen grundsätzlich in den Rechnungsdatensatz eingebettet werden und nicht als separate zusätzliche E-Mail-Anhänge mitgeschickt werden. Die jeweils aktuellen Vorgaben der konkreten Rechnungseingangsplattform sind maßgeblich.

    Welche Dateiformate sind für Anlagen bei der Bundesverwaltung zulässig?

    Die Bundesinformationen nennen für eingebettete Dokumente unter anderem PDF, PNG, JPG beziehungsweise JPEG, XLSX, ODS und CSV. XML-Dateien können bei Verwendung der Extension XRechnung eingebettet werden. Die jeweils aktuelle Plattformdokumentation sollte vor dem Versand geprüft werden.

    Wie werden sehr große Anlagen übermittelt?

    Das hängt vom Empfänger und Übertragungskanal ab. Die OZG-RE der Bundesverwaltung besitzt beispielsweise einen besonderen Prozess für große Anlagen, bei dem Unterlagen hochgeladen und als Verweis mit der Rechnung verbunden werden können. Solche Plattformlösungen sind nicht automatisch auf jeden B2B- oder B2G-Empfänger übertragbar.

    Müssen E-Rechnungsanlagen aufbewahrt werden?

    Der strukturierte Teil einer E-Rechnung muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt werden. Enthalten Anlagen zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante beziehungsweise anderweitig aufbewahrungspflichtige Informationen, müssen auch diese im Aufbewahrungskonzept berücksichtigt werden. Die konkrete Frist kann von Art und Funktion der Unterlage abhängen.

    Was ist bei einer hybriden ZUGFeRD-Rechnung maßgebend, wenn PDF und XML voneinander abweichen?

    Bei einer zulässigen hybriden E-Rechnung ist der strukturierte Rechnungsteil führend. Weichen die strukturierten XML-Daten und die menschenlesbare Darstellung voneinander ab, sind für die E-Rechnung die Daten des strukturierten Teils maßgebend. Deshalb sollte die XML unabhängig visualisiert und geprüft werden können.

    Heiko Boos – Autor bei E-Rechnungsratgeber.de

    Über den Autor

    Heiko Boos beschäftigt sich auf E-Rechnungsratgeber.de mit der praktischen Einführung elektronischer Rechnungen, Rechnungsformaten, Software und den gesetzlichen Rahmenbedingungen.

    Der Anlagen-Navigator ist eine redaktionelle Planungshilfe. Bei B2G-Rechnungen, branchenspezifischen Dokumenten und besonderen steuerlichen Sachverhalten sind zusätzlich die Vorgaben des jeweiligen Rechnungsempfängers zu prüfen.
    Offizielle & fachliche Grundlagen

    Quellen zu E-Rechnungen mit Anlagen

    1. Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur obligatorischen E-Rechnung – Stand 23. März 2026
    2. Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur obligatorischen E-Rechnung
    3. XStandards Einkauf / KoSIT: FAQ zum Standard XRechnung
    4. XStandards Einkauf / KoSIT: Aktuelle Versionen und Bundles der XRechnung
    5. XStandards Einkauf / KoSIT: Spezifikation Standard XRechnung – BG-24 Additional Supporting Documents
    6. E-Rechnung in der Bundesverwaltung: Anlagen und rechnungsbegründende Unterlagen
    7. E-Rechnung in der Bundesverwaltung: Anlagen bei der OZG-RE einreichen
    8. Forum elektronische Rechnung Deutschland: Technisches zur E-Rechnung – rechnungsbegleitende Unterlagen bei ZUGFeRD
    9. Forum elektronische Rechnung Deutschland: ZUGFeRD 2.5.2
    10. Bundesministerium der Finanzen: GoBD – 2. Änderung vom 14. Juli 2025

    Letzte fachliche Prüfung: 13. September 2026. Größenbeschränkungen, zugelassene Dateiformate und technische Übertragungsregeln können sich insbesondere bei Rechnungseingangsplattformen ändern. Vor produktivem Versand sollten deshalb immer die aktuellen Vorgaben des konkreten Empfängers beziehungsweise Übertragungskanals geprüft werden.