GoBD-Praxis · Stand September 2026

E-Rechnung Verfahrensdokumentation: Aufbau, Inhalte und GoBD-Praxis

Eine gute Verfahrensdokumentation beschreibt nicht nur, welche Software eingesetzt wird. Sie macht nachvollziehbar, wie E-Rechnungen entstehen oder eingehen, verarbeitet, geprüft, freigegeben, gebucht, aufbewahrt und wiedergefunden werden – einschließlich Rollen, Kontrollen und Systemen.

GoBD-orientierter Aufbau 10 Dokumentationsbereiche Versionierung & Änderungen 28-Punkte-Check
Grundsatz 1 Praxis beschreiben

Die Dokumentation muss zum tatsächlich eingesetzten Verfahren passen.

Grundsatz 2 Nachvollziehbar

Ein sachverständiger Dritter soll das Verfahren verstehen können.

Grundsatz 3 Versionieren

Änderungen von Verfahren und Systemen historisch nachvollziehbar halten.

Grundsatz 4 Angemessen dokumentieren

Umfang und Tiefe hängen von Unternehmen und Systemkomplexität ab.

Was die GoBD tatsächlich verlangen

Die Verfahrensdokumentation erklärt das Verfahren – nicht nur die Software

Nach den GoBD muss für relevante Datenverarbeitungssysteme eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig hervorgehen.

Der notwendige Umfang ist nicht für jedes Unternehmen identisch. Maßgeblich sind insbesondere Komplexität und Vielfalt der Geschäftstätigkeit, Organisationsstruktur und eingesetzte Systeme.

Für die E-Rechnung bedeutet das: Nicht nur „Wir verwenden Software X“ dokumentieren, sondern den tatsächlichen Weg der Rechnungsdaten und die dazugehörigen Kontrollen beschreiben.

Wichtig: Eine bestehende unternehmensweite Verfahrensdokumentation muss nicht zwangsläufig durch ein völlig separates Dokument nur für E-Rechnungen ersetzt werden. Sinnvoll kann auch ein eigenes Kapitel beziehungsweise ein Modul „E-Rechnungsprozess“ innerhalb der bestehenden Dokumentationsstruktur sein.
Häufiges Missverständnis

Es geht nicht darum, eine beliebige Vorlage auszufüllen

Zu kurz gedacht

„Wir laden eine Vorlage herunter und sind fertig.“

Eine Musterdatei kann bei der Gliederung helfen. Sie dokumentiert aber nicht automatisch den tatsächlichen Prozess deines Unternehmens.

Besonders individuelle Software, Schnittstellen, Freigaben, Zuständigkeiten und Kontrollen müssen zum realen Verfahren passen.

Ziel der Dokumentation

„Ein Dritter kann unseren Prozess nachvollziehen.“

Ein sachverständiger Dritter sollte verstehen können, wie Rechnungsdaten entstehen oder empfangen, verarbeitet, kontrolliert und aufbewahrt werden.

Dazu können mehrere vorhandene Unterlagen gemeinsam eine Dokumentation bilden, wenn sie eindeutig strukturiert und miteinander verknüpft sind.

GoBD-Grundstruktur

Diese vier Bestandteile nennen die GoBD typischerweise

1

Allgemeine Beschreibung

Unternehmen, Zweck des Verfahrens, organisatorischer Rahmen, Verantwortlichkeiten und grundsätzlicher Prozess.

2

Anwenderdokumentation

Wie Benutzer Rechnungen empfangen, erstellen, prüfen, freigeben, korrigieren und recherchieren.

3

Technische Systemdokumentation

Software, Systemlandschaft, Datenflüsse, Schnittstellen, Formate, Konfiguration und Versionen.

4

Betriebsdokumentation

Berechtigungen, Betrieb, Datensicherung, Wiederherstellung, Änderungen und organisatorische Kontrollen.

„In der Regel“ bedeutet bewusst keine starre Formularpflicht. Die GoBD nennen diese vier Bestandteile als typische Struktur. Wie dein Unternehmen die Informationen technisch und organisatorisch gliedert, hängt vom konkreten Verfahren ab.
Praxisgliederung

Eine sinnvolle Gliederung für den E-Rechnungsprozess

Die folgende Struktur ist keine amtliche Vorlage, sondern ein praxistauglicher Aufbau, der die GoBD-Bausteine auf den E-Rechnungsprozess überträgt.

01

Geltungsbereich

Wofür gilt die Dokumentation?

  • Unternehmen und gegebenenfalls Gesellschaften
  • Rechnungseingang und Rechnungsausgang
  • betroffene Standorte und Abteilungen
  • Start beziehungsweise Gültigkeitszeitraum
02

Organisation & Rollen

Wer macht was?

  • Prozessverantwortlicher
  • Buchhaltung
  • Fachprüfer und Freigeber
  • IT und Administratoren
  • Vertretungsregeln
03

Rechnungseingang

Wie kommen Rechnungen ins Unternehmen?

  • E-Mail-Postfach
  • Portale und weitere Übertragungswege
  • XRechnung und ZUGFeRD
  • Erfassung von Anlagen
  • Sicherung der empfangenen Daten
04

Prüfung & Freigabe

Welche Kontrollen finden statt?

  • technische Prüfung beziehungsweise Validierung
  • formelle Prüfung
  • sachliche Prüfung
  • Freigabegrenzen
  • Ausnahme- und Eskalationsprozess
05

Rechnungsausgang

Wie werden E-Rechnungen erstellt?

  • Quelle der Rechnungsdaten
  • Rechnungsnummern und Stammdaten
  • Formatwahl
  • Prüfung vor Versand
  • Übermittlung und Status
06

Buchhaltung & Schnittstellen

Wohin fließen die Daten?

  • ERP und Buchhaltungssoftware
  • DMS beziehungsweise Archiv
  • DATEV oder Steuerkanzlei
  • Bank- und Zahlungsprozess
  • automatische und manuelle Datenübernahmen
07

Aufbewahrung

Welche Dateien bleiben erhalten?

  • strukturierter Originalteil
  • steuerlich relevante zusätzliche Informationen
  • Zuordnung zu Buchung und Vorgang
  • Wiederauffindbarkeit
  • Aufbewahrungsfristen
08

IKS & Kontrollen

Wie werden Fehler verhindert?

  • Berechtigungskonzept
  • Dublettenprüfung
  • Vier-Augen-Prinzip soweit vorgesehen
  • Kontrolle von Stammdatenänderungen
  • Fehlerprotokoll und Eskalation
09

Technische Umgebung

Welche Systeme sind beteiligt?

  • Softwareprodukte und relevante Versionen
  • Schnittstellen und Datenflüsse
  • Cloud- beziehungsweise Betriebsmodell
  • Backup und Wiederherstellung
  • Systemzugänge und Rechte
10

Änderungshistorie

Was hat sich wann geändert?

  • Versionsnummer
  • Datum
  • Änderungsgrund
  • betroffene Kapitel beziehungsweise Systeme
  • Freigabe und Verantwortlicher
Was konkret beschreiben?

Den E-Rechnungsprozess vom Ursprung bis zur Aufbewahrung dokumentieren

1

Entstehung oder Empfang

Dokumentieren, wo Rechnungen erzeugt beziehungsweise über welche Kanäle sie empfangen werden.

Mitgeltende Unterlagen Systembeschreibung, Postfach, Portalbeschreibung
2

Erfassung & Zuordnung

Beschreiben, wie Rechnung, Lieferant, Kunde, Bestellung oder Vorgang eindeutig zugeordnet werden.

Mitgeltende Unterlagen Stammdatenregeln, Arbeitsanweisung
3

Prüfung

Technische, formelle und sachliche Prüfungen sowie das Verhalten bei Abweichungen beschreiben.

Mitgeltende Unterlagen Prüfregeln, Checklisten, Fehlerprozess
4

Freigabe

Rollen, Betragsgrenzen, Vertretung und Eskalation nachvollziehbar festhalten.

Mitgeltende Unterlagen Freigabematrix, Berechtigungskonzept
5

Buchung & Weiterverarbeitung

Dokumentieren, welche Informationen automatisch oder manuell in Buchhaltung und Folgesysteme gelangen.

Mitgeltende Unterlagen Schnittstellenbeschreibung, Kontierungsregeln
6

Aufbewahrung & Wiederfinden

Speicherort, Originaldaten, Indexierung, Suche, Export und Aufbewahrungsregeln beschreiben.

Mitgeltende Unterlagen Archivkonzept, Backup- und Restore-Konzept
Guter Ausgangspunkt: Wenn der unter E-Rechnung Workflow definierte Soll-Prozess bereits steht, kann er als fachliches Gerüst für die Verfahrensdokumentation verwendet werden.
Besonders wichtig seit 14. Juli 2025

Die GoBD wurden ausdrücklich an die E-Rechnung angepasst

Drei Punkte gehören in das Archivierungs- und Verfahrenskonzept

Das BMF hat die GoBD wegen der obligatorischen E-Rechnung an mehreren Stellen aktualisiert.

Eingang

Strukturierter Teil erhalten

Bei einer E-Rechnung ist es ausreichend, wenn der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die GoBD-Anforderungen eingehalten werden.

Hybridformat

PDF nicht automatisch zusätzlich nötig

Bei einer hybriden E-Rechnung ist der menschenlesbare Teil zusätzlich aufzubewahren, wenn er steuerlich relevante zusätzliche oder abweichende Informationen enthält.

Ausgang

Nicht zwingend jedes Rechnungsbild speichern

Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms muss nicht zwingend ab Erstellung eine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung gespeichert werden, wenn jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugt werden kann und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht daraus ableiten: „Dann können wir jede PDF-Datei löschen.“ Ob zusätzliche Informationen aufbewahrungspflichtig sind, hängt vom konkreten Inhalt und Verfahren ab. Bei einer ZUGFeRD-Rechnung dürfen insbesondere steuerlich relevante zusätzliche Informationen nicht verloren gehen.

Vertiefend: E-Rechnung aufbewahren .

Änderungshistorie

Eine Verfahrensdokumentation ist kein einmaliges Projekt

Version 1.0

Einführung des zentralen E-Mail-Eingangs und XRechnung-Viewers.

Version 1.1

Neue Freigabegrenzen und Vertretungsregel ergänzt.

Version 1.2

DATEV-Schnittstelle geändert und automatisierte Datenübergabe dokumentiert.

Version 2.0

Wechsel der Rechnungssoftware einschließlich neuer Archivierungslogik.

Aufbewahrung der Dokumentation: § 147 AO nennt für die zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen grundsätzlich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Die GoBD ergänzen, dass die Aufbewahrungsfrist der Verfahrensdokumentation nicht abläuft, solange sie noch zum Verständnis aufbewahrungspflichtiger Unterlagen erforderlich ist.
Dokumentationsgrad 0 %
28-Punkte-Verfahrensdokumentations-Check 0 von 28 dokumentiert
Check starten 7 Kernpunkte offen
Interaktiver Dokumentations-Check

Wie vollständig ist eure E-Rechnungs-Verfahrensdokumentation?

Hake einen Punkt nur ab, wenn der Sachverhalt tatsächlich dokumentiert und die Beschreibung mit der aktuellen Praxis im Unternehmen abgestimmt ist.

28 Punkte in sieben Dokumentationsbereichen

Der Check ist eine redaktionelle Arbeitshilfe. Er ersetzt keine individuelle steuerliche oder prüfungsbezogene Beurteilung.

1

Rahmen & Verantwortlichkeiten

Geltungsbereich und Organisation

0 % dokumentiert
Kernpunkt
Organisation
Prozess
Dokumentation
2

Rechnungseingang

Empfang und Erfassung

0 % dokumentiert
Kernpunkt
Prozess
Format
Ausnahme
3

Prüfung & Freigabe

Kontrollverfahren

0 % dokumentiert
Kontrolle
Kernpunkt
Freigabe
IKS
4

Rechnungsausgang

Erstellung und Versand

0 % dokumentiert
Ausgang
Format
Prozess
Sonderfall
5

Systeme & Schnittstellen

Technische Systemdokumentation

0 % dokumentiert
Kernpunkt
Technik
Version
Extern
6

Aufbewahrung & Betrieb

Originaldaten und Verfügbarkeit

0 % dokumentiert
Kernpunkt
Archiv
Zugriff
Betrieb
7

Versionierung & Aktualität

Dokumentation dauerhaft pflegen

0 % dokumentiert
Kernpunkt
Version
Historie
Pflege
0 von 28 dokumentiert 7 Kernpunkte offen

Beginne mit den sieben Kernpunkten.

Dokumentiere zuerst Geltungsbereich, wesentliche Prozesse, Systeme, Aufbewahrung und Aktualität.

Aktuelle Prioritäten

  • Geltungsbereich der Dokumentation definieren.
Nächster Schritt: Zuerst vorhandene Dokumentationen, Arbeitsanweisungen und Systemunterlagen zusammentragen.
Umfang richtig wählen

Weder drei Seiten Marketingtext noch ein 300-Seiten-Handbuch

Zu wenig Dokumentation

  • nur Produktname der Software genannt
  • keine Verantwortlichkeiten
  • keine Datenflüsse
  • keine Archivierungsbeschreibung
  • keine Kontrollen oder Ausnahmen
  • keine Versionshistorie

Damit lässt sich das tatsächliche Verfahren kaum nachvollziehen.

Angemessene Dokumentation

  • klare Übersicht über Prozess und Systeme
  • Verweise auf bestehende Detailunterlagen
  • verständliche Arbeitsabläufe
  • nachvollziehbare Kontrollen
  • aktuelle Systeminformationen
  • versionierte Änderungshistorie

Ziel ist Nachvollziehbarkeit – nicht Dokumentation um ihrer selbst willen.

Wichtige Nuance der GoBD: Eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Buchführung verworfen werden kann. Nach GoBD-Rz. 155 kommt es darauf an, ob die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit durch den Mangel beeinträchtigt wird.
Umsetzung in der Praxis

Verfahrensdokumentation in sechs Schritten erstellen

1. Vorhandenes sammeln

Arbeitsanweisungen, Benutzerhandbücher, Systembeschreibungen und vorhandene Prozessdokumente zusammentragen.

2. Ist-Prozess prüfen

Nicht beschreiben, wie der Prozess theoretisch aussehen sollte, sondern wie er tatsächlich umgesetzt wird.

Dazu: E-Rechnung Ist-Analyse .

3. Lücken ergänzen

Rollen, Schnittstellen, Aufbewahrung und Kontrollen ergänzen, die bisher nirgendwo dokumentiert sind.

4. Verantwortliche prüfen lassen

Buchhaltung, IT und Prozessverantwortliche sollten ihre jeweiligen Teile fachlich bestätigen.

5. Version freigeben

Versionsnummer, Gültigkeitsdatum und Änderungshistorie eindeutig festhalten.

6. Pflegeprozess einrichten

Bei Softwarewechsel, neuen Schnittstellen oder Prozessänderungen prüfen, ob die Dokumentation aktualisiert werden muss.

Sehr effizient: Nutze Ergebnisse aus Stammdaten-Check , Workflow und Testphase als Grundlage. Vieles davon muss nicht erneut erfunden, sondern nur strukturiert zusammengeführt werden.
FAQ

Häufige Fragen zur E-Rechnung Verfahrensdokumentation

Braucht man für E-Rechnungen eine Verfahrensdokumentation?

Die GoBD verlangen für relevante DV-Systeme eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens vollständig und schlüssig hervorgehen. Wird die E-Rechnung in solchen elektronischen Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsprozessen verarbeitet, sollte der E-Rechnungsprozess entsprechend in der Verfahrensdokumentation abgebildet sein.

Muss es eine separate Verfahrensdokumentation nur für E-Rechnungen geben?

Eine bestimmte separate Datei mit dem Titel „E-Rechnung Verfahrensdokumentation“ ist nicht vorgeschrieben. Der E-Rechnungsprozess kann beispielsweise als Kapitel oder Modul einer bestehenden unternehmensweiten Verfahrensdokumentation beschrieben werden. Entscheidend ist, dass die relevanten Verfahren vollständig, verständlich und aktuell dokumentiert sind.

Welche Bestandteile hat eine Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Nach den GoBD besteht die Verfahrensdokumentation in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. Die konkrete Ausgestaltung hängt von Komplexität, Organisation und eingesetztem DV-System ab.

Was sollte für den E-Rechnungseingang dokumentiert werden?

Sinnvoll sind insbesondere Empfangswege, beteiligte Systeme, unterstützte Formate, Zuordnung der Rechnung, technische und fachliche Prüfungen, Freigabeprozess, Fehlerbehandlung, Buchungsprozess sowie Aufbewahrung und Wiederauffindbarkeit des strukturierten Rechnungsdatensatzes.

Muss die Verfahrensdokumentation aktuell gehalten werden?

Ja. Die GoBD verlangen, dass das dokumentierte Verfahren dem tatsächlich eingesetzten Verfahren entspricht. System- und Verfahrensänderungen müssen inhaltlich und zeitlich nachvollziehbar dokumentiert werden. Änderungen der Verfahrensdokumentation sollten deshalb versioniert und historisch nachvollziehbar sein.

Wie lange muss die Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden?

§ 147 AO sieht für Bücher, Aufzeichnungen und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen grundsätzlich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vor. Zusätzlich stellen die GoBD klar, dass die Aufbewahrungsfrist der Verfahrensdokumentation nicht abläuft, soweit und solange die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen noch nicht abgelaufen ist, zu deren Verständnis sie erforderlich ist. Deshalb müssen auch relevante historische Versionen erhalten bleiben.

Muss bei einer ZUGFeRD-Rechnung auch das PDF aufbewahrt werden?

Nach der GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025 genügt bei einer E-Rechnung grundsätzlich die Aufbewahrung des strukturierten Teils, sofern die GoBD-Anforderungen erfüllt werden. Der menschenlesbare Teil einer hybriden E-Rechnung muss zusätzlich aufbewahrt werden, wenn er zusätzliche oder abweichende Informationen enthält, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Muss eine ausgehende E-Rechnung immer zusätzlich als PDF archiviert werden?

Nicht zwingend. Nach der seit Juli 2025 geltenden GoBD-Fassung muss bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms unter den dort genannten Voraussetzungen keine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung ab Erstellung gespeichert werden, wenn jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück der Ausgangsrechnung erzeugt werden kann.

Reicht das Benutzerhandbuch des Softwareanbieters als Verfahrensdokumentation?

In der Regel nicht allein. Ein Softwarehandbuch beschreibt typischerweise das Produkt, aber nicht vollständig die unternehmensindividuellen Verantwortlichkeiten, Kontrollen, Schnittstellen, Konfigurationen und Arbeitsabläufe. Es kann jedoch als mitgeltende technische oder Anwenderdokumentation eingebunden werden.

Muss die Verfahrensdokumentation aus einem einzigen Dokument bestehen?

Nein. In der Praxis kann ein übergreifendes Masterdokument auf weitere eindeutig bezeichnete Unterlagen wie Benutzerhandbücher, Arbeitsanweisungen, Systembeschreibungen oder Berechtigungskonzepte verweisen. Entscheidend ist, dass die Gesamtdokumentation vollständig, verständlich und nachvollziehbar strukturiert ist.

Was passiert, wenn eine Verfahrensdokumentation fehlt?

Eine fehlende oder unzureichende Verfahrensdokumentation sollte nicht verharmlost werden. Die GoBD stellen jedoch ausdrücklich klar, dass ein solcher Mangel nicht automatisch ein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht ist, der zur Verwerfung der Buchführung führen kann, wenn Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Bewertung hängt daher vom konkreten Einzelfall ab.

Wer sollte die Verfahrensdokumentation erstellen und pflegen?

Die Verantwortung liegt beim Unternehmen. In der Praxis sollten Buchhaltung beziehungsweise Rechnungswesen, Prozessverantwortliche und IT gemeinsam beitragen. Bei steuerlichen Fragen kann der Steuerberater einbezogen werden. Wichtig ist außerdem ein klarer Verantwortlicher für Aktualisierung, Versionierung und Freigabe der Dokumentation.

Heiko Boos – Autor bei E-Rechnungsratgeber.de

Über den Autor

Heiko Boos beschäftigt sich auf E-Rechnungsratgeber.de mit der praktischen Einführung elektronischer Rechnungen, Softwareauswahl, Rechnungsformaten und den gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Die vorgeschlagene Gliederung und der 28-Punkte-Check sind redaktionelle Arbeitshilfen. Die konkrete Verfahrensdokumentation muss an das tatsächlich eingesetzte Verfahren angepasst werden.
Offizielle Grundlagen

Quellen zur Verfahrensdokumentation

  1. Bundesministerium der Finanzen: GoBD – insbesondere Randziffern 145 bis 155 zur Nachvollziehbarkeit und Verfahrensdokumentation
  2. Bundesministerium der Finanzen: GoBD – 2. Änderung vom 14. Juli 2025
  3. Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur obligatorischen E-Rechnung – Stand März 2026
  4. Gesetze im Internet: § 146 AO – Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen
  5. Gesetze im Internet: § 147 AO – Aufbewahrung von Unterlagen und Datenzugriff
  6. IHK: GoBD-Praxisleitfaden – Verfahrensdokumentation und internes Kontrollsystem

Letzte fachliche Prüfung: 13. September 2026. Die konkrete Ausgestaltung einer Verfahrensdokumentation hängt von Unternehmen, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Systemlandschaft und tatsächlichem Verfahren ab.