Pflichtangaben · Rechtsstand September 2026

E-Rechnung Pflichtangaben 2026: Was zwingend in XRechnung und ZUGFeRD stehen muss

Eine E-Rechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die erforderlichen Rechnungsinformationen vollständig und richtig enthalten sind. Bei einer E-Rechnung kommt eine weitere Besonderheit hinzu: Die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben müssen grundsätzlich im strukturierten elektronischen Teil stehen, damit sie automatisch verarbeitet werden können.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026 Grundlagen: §§ 14, 14a UStG Formate: XRechnung · ZUGFeRD
Die Kurz-Checkliste Eine normale Rechnung benötigt insbesondere Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, Rechnungsdatum, eindeutige Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag beziehungsweise einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Je nach Rechnungsfall kommen weitere Pflichtangaben hinzu.
Wichtigster Unterschied

Pflichtangaben müssen bei der E-Rechnung strukturiert vorliegen

Bei einer klassischen Rechnung war vor allem entscheidend, dass die gesetzlich erforderlichen Angaben auf der Rechnung vorhanden und nachvollziehbar waren.

Bei der E-Rechnung kommt eine technische Anforderung hinzu: Die Rechnung muss eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.

Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung des BMF bedeutet dies, dass sämtliche umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben nach §§ 14 und 14a UStG im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein müssen.

Pflichtdaten

In den strukturierten Teil

Informationen, die nach Umsatzsteuerrecht für die Rechnung zwingend erforderlich sind, müssen maschinell auslesbar abgebildet werden.

Bei XRechnung geschieht dies direkt im XML, bei ZUGFeRD im eingebetteten XML-Datensatz.

Ergänzende Angaben

Anlagen sind weiterhin möglich

Stundennachweise, detaillierte Leistungsverzeichnisse, technische Dokumente oder andere ergänzende Informationen können als Anlage beigefügt werden.

Sie dürfen die notwendigen strukturierten Pflichtinformationen aber grundsätzlich nicht ersetzen.

Nur ein Link auf ein externes PDF genügt nicht. Ein bloßer Verweis aus dem strukturierten Datensatz auf eine externe Datei, in der erst die eigentlichen Pflichtangaben stehen, erfüllt nach der BMF-Verwaltungsauffassung die Anforderungen an eine vollständige elektronische Verarbeitung grundsätzlich nicht.

Die technischen Grundlagen erklären wir unter EN 16931 .

§ 14 Abs. 4 UStG

Die 10 gesetzlichen Rechnungsangaben im Überblick

§ 14 Abs. 4 UStG enthält die allgemeinen Rechnungsangaben. Nicht jede der zehn Nummern greift in jedem Rechnungsfall: Die Nummern 9 und 10 sind beispielsweise nur bei den dort genannten Sonderfällen erforderlich.

1

Name und Anschrift

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

2

Steuerliche Identifikation

Steuernummer des leistenden Unternehmers oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

3

Ausstellungsdatum

Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird.

4

Rechnungsnummer

Eine einmalig vergebene Nummer aus einer oder mehreren Zahlenreihen, mit der die Rechnung eindeutig identifiziert werden kann.

5

Lieferung oder Leistung

Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung.

6

Leistungszeitpunkt

Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung beziehungsweise in bestimmten Anzahlungsfällen der Zeitpunkt der Vereinnahmung.

7

Entgelt

Nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie vereinbarte Minderungen, soweit diese nicht bereits berücksichtigt sind.

8

Steuersatz & Steuerbetrag

Anzuwendender Steuersatz und darauf entfallender Steuerbetrag oder bei Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis.

9

Aufbewahrungshinweis

In bestimmten Fällen des § 14b UStG muss auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers hingewiesen werden.

10

„Gutschrift“

Wird die Rechnung im vereinbarten Gutschriftverfahren durch den Leistungsempfänger erstellt, muss sie die Angabe „Gutschrift“ enthalten.

Die ersten acht Punkte bilden den typischen Standardfall. Zusätzliche oder abweichende Anforderungen können sich insbesondere aus § 14a UStG, der Kleinbetragsregel, der Kleinunternehmerregelung oder anderen Sondervorschriften ergeben.
Pflichtangabe 1

Name und Anschrift von Rechnungssteller und Empfänger

Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers enthalten.

§ 31 UStDV stellt klar, dass diese Voraussetzung auch erfüllt sein kann, wenn sich Name und Anschrift aufgrund der verwendeten Bezeichnungen eindeutig feststellen lassen.

Rechnungssteller

Wer erbringt die Leistung?

Der Rechnungsaussteller muss eindeutig identifizierbar sein.

Rechnungsempfänger

Wer erhält die Leistung?

Auch der Leistungsempfänger muss eindeutig bezeichnet werden.

Bei Firmenkunden Stammdaten sauber halten. Rechtsform, Unternehmensbezeichnung und Anschrift sollten mit den tatsächlichen Geschäftspartnerdaten übereinstimmen. Fehlerhafte Stammdaten verbreiten sich bei automatisierten E-Rechnungen besonders schnell.
Pflichtangabe 2

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Rechnung muss grundsätzlich entweder die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthalten.

Es müssen im normalen Standardfall nicht zwingend beide Nummern angegeben werden. § 14 Abs. 4 UStG nennt die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei bestimmten grenzüberschreitenden oder besonderen Umsätzen gelten jedoch zusätzliche Vorgaben nach § 14a UStG.
Sonderfall Kleinunternehmer: § 34a UStDV erlaubt bei Rechnungen eines Kleinunternehmers neben Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID auch die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, sofern eine solche erteilt wurde.
Pflichtangaben 3 & 4

Rechnungsdatum und Rechnungsnummer

Jede reguläre Rechnung benötigt ein Ausstellungsdatum. Zusätzlich ist grundsätzlich eine einmalig vergebene Rechnungsnummer erforderlich.

Das Gesetz erlaubt eine oder mehrere Zahlenreihen. Wichtig ist, dass die jeweilige Rechnung damit eindeutig identifiziert werden kann.

Ausstellungsdatum

Das ist das Datum, an dem die Rechnung erstellt wird.

Es ist nicht automatisch identisch mit dem Leistungsdatum.

Rechnungsnummer

Beispiel: RE-2026-00482

Sie darf nicht für eine andere Rechnung erneut vergeben werden.

Rechnungsdatum und Leistungsdatum nicht verwechseln. Eine Rechnung kann beispielsweise am 12. September ausgestellt werden, obwohl die Leistung bereits im August erbracht wurde.
Pflichtangabe 5

Wie genau muss die Leistungsbeschreibung sein?

Bei Waren sind grundsätzlich Menge und Art der gelieferten Gegenstände anzugeben.

Bei Dienstleistungen müssen Umfang und Art der sonstigen Leistung erkennbar sein.

Für die E-Rechnung stellt das BMF klar, dass die Informationen im strukturierten Teil eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen müssen.

Zu unbestimmt

„Dienstleistung“

Eine derart allgemeine Bezeichnung kann für eine nachvollziehbare Leistungsfeststellung zu ungenau sein.

Besser

Konkrete Leistungsbeschreibung

Zum Beispiel: „SEO-Beratung Website Relaunch, 8 Beratungsstunden“

Details dürfen ergänzt werden. Ein Stundennachweis, ein detailliertes Leistungsverzeichnis oder weitere technische Dokumentation kann als Anhang zur E-Rechnung beigefügt werden, wenn der strukturierte Teil die Leistung bereits ausreichend bestimmbar macht.
Praxis-Sonderfall

Wie detailliert muss eine Bauleistung im XML beschrieben sein?

Gerade bei umfangreichen Bauabrechnungen würde ein vollständiges Leistungsverzeichnis im strukturierten Datensatz schnell sehr komplex.

Das BMF lässt deshalb aktuell eine praxisorientierte Lösung zu: Bei einer E-Rechnung über eine Bauleistung kann es derzeit ausreichen, wenn im strukturierten Teil die einzelnen Gewerke mit den jeweiligen Summen enthalten sind.

Das detaillierte Leistungsverzeichnis kann zusätzlich in einer menschenlesbaren Anlage enthalten sein. Auf diese Anlage muss im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen werden.

Das ist keine allgemeine Erlaubnis, die komplette Leistungsbeschreibung aus dem XML auszulagern. Die strukturierte E-Rechnung selbst muss weiterhin eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.
Pflichtangabe 6

Leistungsdatum: Wann wurde geliefert oder geleistet?

Die Rechnung muss grundsätzlich den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten.

Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Leistung auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Konkretes Datum

Beispiel: 31.08.2026

Kalendermonat

Beispiel: August 2026

Dies kann nach § 31 Abs. 4 UStDV grundsätzlich ausreichend sein.

Bei Anzahlungen gelten Besonderheiten. Wird Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Leistung vereinnahmt, können Angaben zum Zeitpunkt der Vereinnahmung relevant werden, wenn dieser feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht.
Pflichtangaben 7 & 8

Entgelt, Steuersatz und Umsatzsteuer richtig ausweisen

Die Rechnung muss das Entgelt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufschlüsseln.

Zusätzlich sind grundsätzlich der anzuwendende Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag anzugeben.

Nettoentgelt

Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Leistung.

Steuersatz

Beispielsweise 19 % oder 7 %, sofern zutreffend.

Steuerbetrag

Der auf das jeweilige Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag.

Steuerbefreit? Dann wird nicht einfach ein fiktiver Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Die Rechnung muss stattdessen den erforderlichen Hinweis enthalten, dass für die Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Vereinbarte Minderungen nicht vergessen. Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts sind ebenfalls zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits im ausgewiesenen Entgelt enthalten sind.
Entscheidend bei E-Rechnungen

Welche Pflichtangaben müssen im XML stehen?

Die Antwort ist grundsätzlich einfach: alle umsatzsteuerrechtlich notwendigen Pflichtangaben.

Der strukturierte Teil muss so vollständig sein, dass eine elektronische Verarbeitung der Rechnung möglich ist.

Information Im strukturierten Teil? Hinweis
Rechnungssteller Ja Pflichtangabe
Rechnungsempfänger Ja Pflichtangabe
Steuernummer / USt-ID Ja Soweit nach dem konkreten Fall erforderlich
Rechnungsdatum Ja Strukturiert abbilden
Rechnungsnummer Ja Im regulären Rechnungsfall
Leistungsbeschreibung Ja Muss Leistung eindeutig feststellbar machen
Leistungszeitpunkt Ja Soweit nach § 14 Abs. 4 erforderlich
Entgelt Ja Strukturiert abbilden
Steuersatz / Steuerbetrag Ja Oder erforderlicher Befreiungshinweis
Ausführlicher Stundennachweis Nicht zwingend vollständig Kann ergänzend als Anlage enthalten sein
Werbeprospekt / Produktfoto Nein Keine umsatzsteuerliche Pflichtangabe
Pflichtdaten nur in der PDF, aber nicht im XML? Bei einer E-Rechnung ist das grundsätzlich problematisch. Gerade bei ZUGFeRD sollte deshalb nicht nur die sichtbare PDF-Darstellung kontrolliert werden. Die strukturierten XML-Daten sind bei Abweichungen der maßgebliche Rechnungsteil.

Wie du die Daten kontrollierst: E-Rechnung prüfen und validieren .

Häufig verwechselt

Welche Angaben sind nicht generell gesetzliche Pflichtangaben?

Viele Rechnungen enthalten zusätzliche Angaben, die für den Geschäftsprozess äußerst sinnvoll sind. Sie gehören aber nicht automatisch zu den allgemeinen Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG.

i

IBAN und Bankverbindung

Für eine normale Rechnung ist eine Bankverbindung keine allgemeine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG. Für die praktische Zahlung ist sie natürlich häufig notwendig.

i

Zahlungsziel

Ein Zahlungsziel wie „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ gehört nicht zu den allgemeinen Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG.

i

Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Diese Kontaktdaten können hilfreich sein, sind aber keine allgemeinen umsatzsteuerlichen Pflichtangaben.

i

Logo

Ein Firmenlogo hat keine Bedeutung für die umsatzsteuerliche Vollständigkeit der Rechnung.

i

Unterschrift

Eine gewöhnliche Rechnung benötigt keine allgemeine handschriftliche oder digitale Unterschrift.

i

Leitweg-ID im normalen B2B

Für eine gewöhnliche B2B-E-Rechnung besteht umsatzsteuerlich keine allgemeine Pflicht zur Leitweg-ID. Im B2G-Bereich können dagegen zusätzliche Vorgaben gelten.

i

Kunden- oder Bestellnummer

Auch diese Daten sind nicht allgemein nach § 14 Abs. 4 UStG vorgeschrieben. Geschäftspartner können sie jedoch für ihre internen Prozesse verlangen.

Steuerrechtliche Pflicht und technische Formatpflicht sind nicht immer dasselbe. Ein konkretes E-Rechnungsformat kann bestimmte Felder technisch verlangen, obwohl sie keine allgemeine umsatzsteuerrechtliche Pflichtangabe sind. Ebenso kann ein Kunde zusätzliche Referenzen für seinen Geschäftsprozess vorgeben.
Beispiel Buyer Reference / BT-10: Im normalen B2B besteht keine allgemeine steuerrechtliche Pflicht zur Leitweg-ID. Verlangt das verwendete Format dennoch eine Buyer Reference und hat der Empfänger keine entsprechende Referenz vorgegeben, hält das BMF umsatzsteuerlich beispielsweise einen Platzhalter wie „-“ für ausreichend.
§ 14a UStG

Welche zusätzlichen Pflichtangaben gibt es bei Sonderfällen?

Der allgemeine Katalog aus § 14 Abs. 4 UStG reicht nicht in jedem Fall aus. § 14a UStG verlangt bei bestimmten Umsätzen zusätzliche Hinweise oder Angaben.

Reverse Charge

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bei Leistungen, für die der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, muss die Rechnung grundsätzlich den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.

EU

Innergemeinschaftliche Lieferung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind unter anderem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Unternehmers und des Leistungsempfängers relevant.

Gutschrift

Abrechnung durch den Empfänger

Wird im vereinbarten Gutschriftverfahren abgerechnet, muss die Rechnung die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten.

Reiseleistung

Reisebüros

In entsprechenden Fällen muss die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ verwendet werden.

Differenzbesteuerung

Gebrauchtwaren & Kunst

Je nach Sachverhalt sind vorgeschriebene Hinweise wie „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ oder entsprechende Bezeichnungen für Kunstgegenstände und Antiquitäten nötig.

Dreiecksgeschäft

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

In entsprechenden Fällen sind ein Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers erforderlich.

Sonderfälle nicht mit Standardrechnungen gleichsetzen. Reverse Charge, innergemeinschaftliche Lieferungen, Gutschriften oder Differenzbesteuerung können eigene Rechnungsvorgaben haben. Eine Rechnungssoftware sollte den jeweiligen Steuersachverhalt korrekt abbilden können.
Anzahlungen & Endrechnung

Was gilt bei Anzahlungs-, Abschlags- und Endrechnungen?

Bei Voraus- und Abschlagszahlungen gelten zusätzliche Regeln, weil Entgelt bereits vor der vollständigen Leistung vereinnahmt werden kann.

Wird später eine Endrechnung ausgestellt, müssen bereits vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge grundsätzlich berücksichtigt werden.

Besondere BMF-Erleichterung für die Endrechnung: Bei einer Endrechnung in Form einer E-Rechnung darf die Absetzung bereits vereinnahmter Teilentgelte in einem beigefügten unstrukturierten Anhang erfolgen, wenn im strukturierten Teil ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Diese Verwaltungsregel kann nach aktuellem BMF-Stand auch über den 31. Dezember 2027 hinaus angewendet werden.
Vereinfachte Rechnungen

Welche Pflichtangaben gelten bei Kleinbetragsrechnungen?

Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens 250 Euro gelten nach § 33 UStDV vereinfachte Anforderungen.

Sie benötigen grundsätzlich mindestens:

  • vollständigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der Lieferung beziehungsweise Umfang und Art der Leistung,
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Kleinbetragsrechnungen müssen nicht obligatorisch als E-Rechnung ausgestellt werden. § 33 UStDV erlaubt für diese Rechnungen weiterhin eine sonstige Rechnung. Es gibt allerdings bestimmte gesetzliche Fälle, für die die Kleinbetragsregel nicht gilt.

Mehr zu den Ausnahmen: E-Rechnung Ausnahmen .

Kleinunternehmer

Welche Pflichtangaben gelten für Kleinunternehmer?

Für Umsätze eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG enthält § 34a UStDV einen eigenen, vereinfachten Rechnungskatalog.

Pflichtangabe Kleinunternehmerrechnung
Name und Anschrift beider Parteien Ja
Steuernummer, USt-ID oder ggf. Kleinunternehmer-ID Ja
Ausstellungsdatum Ja
Art und Umfang der Leistung Ja
Entgelt Ja
Hinweis auf Steuerbefreiung nach § 19 UStG Ja
Angabe „Gutschrift“ Nur im entsprechenden Gutschriftfall
Keine Umsatzsteuer ausweisen. Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, sollte nicht versehentlich Umsatzsteuer wie ein regelbesteuerter Unternehmer ausweisen. Stattdessen verlangt § 34a UStDV einen Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt.

Alle Details: E-Rechnung für Kleinunternehmer .

Technische Umsetzung

Wie werden Pflichtangaben in XRechnung und ZUGFeRD abgebildet?

Die steuerlichen Anforderungen bleiben unabhängig davon bestehen, ob XRechnung oder ZUGFeRD verwendet wird. Technisch werden die Daten jedoch unterschiedlich transportiert.

XRechnung

Pflichtdaten direkt im XML

Die XRechnung besteht aus strukturierten XML-Daten. Die relevanten Rechnungsinformationen werden entsprechenden Business Terms und Datenfeldern zugeordnet.

XRechnung verstehen →

XRechnung erstellen →

ZUGFeRD

XML innerhalb der PDF/A-3-Datei

ZUGFeRD kombiniert eine sichtbare PDF-Darstellung mit strukturierten XML-Daten.

Für die E-Rechnung ist bei Abweichungen der strukturierte Teil führend.

ZUGFeRD verstehen →

ZUGFeRD erstellen →

ZUGFeRD-PDF sieht perfekt aus – XML enthält einen Fehler? Dann darf nicht einfach nur die optische Darstellung beurteilt werden. Bei einer hybriden E-Rechnung sind seit 2025 die strukturierten Rechnungsdaten der führende Teil.
Praxischeck

E-Rechnung vor dem Versand in 6 Schritten prüfen

1

Rechnungsfall bestimmen

Standardrechnung, Gutschrift, Reverse Charge, Steuerbefreiung oder anderer Sonderfall?

2

Stammdaten prüfen

Namen, Anschriften, steuerliche Kennungen und Kundendaten kontrollieren.

3

Leistung kontrollieren

Leistungsbeschreibung, Menge beziehungsweise Umfang und Leistungszeitpunkt prüfen.

4

Steuerdaten kontrollieren

Entgelt, Steuersatz, Steuerbetrag und gegebenenfalls Steuerbefreiung prüfen.

5

Strukturierte Daten prüfen

Sicherstellen, dass die Pflichtangaben tatsächlich im XML enthalten sind und nicht nur in einer PDF-Darstellung.

6

Technisch validieren

XRechnung oder ZUGFeRD gegen die passenden Format- und Geschäftsregeln prüfen.

Fertige E-Rechnung kontrollieren

Eine technische Validierung ersetzt zwar keine steuerliche und sachliche Prüfung, kann aber Formatfehler, fehlende Felder und unlogische Daten frühzeitig sichtbar machen.

Fehler vermeiden

9 typische Fehler bei den E-Rechnung-Pflichtangaben

×

1. Pflichtangaben stehen nur im sichtbaren PDF

Bei einer E-Rechnung müssen die umsatzsteuerlichen Pflichtinformationen grundsätzlich im strukturierten Teil enthalten sein.

×

2. Rechnungs- und Leistungsdatum werden verwechselt

Beide Angaben haben unterschiedliche Funktionen und können voneinander abweichen.

×

3. Leistungsbeschreibung ist zu allgemein

Die Leistung muss eindeutig und leicht nachprüfbar feststellbar sein.

×

4. Falscher Rechnungsempfänger

Automatisch übernommene Alt- oder Stammdaten können zu falschen Empfängerangaben führen.

×

5. Falsche steuerliche Kennung

Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und andere Kennungen sollten nicht verwechselt werden.

×

6. Steuerbefreiung ohne erforderlichen Hinweis

Bei steuerfreien Leistungen muss die Rechnung den entsprechenden Hinweis enthalten.

×

7. Reverse-Charge-Hinweis fehlt

Bei entsprechenden §-13b-Fällen ist die zusätzliche Angabe zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erforderlich.

×

8. Kundenvorgaben werden für gesetzliche Pflichtangaben gehalten

Bestellnummer, Projektcode oder Buyer Reference können prozessbedingt nötig sein, sind aber nicht automatisch allgemeine Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG.

×

9. Nur die sichtbare ZUGFeRD-PDF wird kontrolliert

Bei Abweichungen sind die strukturierten Rechnungsdaten maßgeblich.

FAQ

Häufige Fragen zu den Pflichtangaben einer E-Rechnung

Welche Pflichtangaben muss eine E-Rechnung enthalten?

Zu den allgemeinen Pflichtangaben gehören insbesondere Name und Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag beziehungsweise ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Je nach Rechnungsfall können weitere Angaben erforderlich sein.

Müssen die Pflichtangaben bei einer E-Rechnung im XML stehen?

Ja. Für eine ordnungsmäßige E-Rechnung müssen die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben grundsätzlich im strukturierten Teil enthalten sein, damit eine elektronische Verarbeitung möglich ist.

Darf eine Pflichtangabe nur in einer PDF-Anlage stehen?

Grundsätzlich nein. Ein bloßer Verweis aus den strukturierten Daten auf eine unstrukturierte Anlage, in der erst die erforderlichen Pflichtangaben enthalten sind, genügt grundsätzlich nicht. Ergänzende Informationen dürfen jedoch als Anlage beigefügt werden.

Muss eine E-Rechnung eine Rechnungsnummer enthalten?

Bei einer regulären Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG ist eine einmalig vergebene Rechnungsnummer erforderlich, mit der die Rechnung eindeutig identifiziert werden kann. Für besondere vereinfachte Rechnungsarten können abweichende Anforderungen gelten.

Muss auf einer Rechnung Steuernummer und Umsatzsteuer-ID stehen?

Im normalen Standardfall verlangt § 14 Abs. 4 UStG die Steuernummer des leistenden Unternehmers oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Es müssen daher nicht generell beide Nummern angegeben werden. Sonderfälle können zusätzliche Anforderungen enthalten.

Muss das Leistungsdatum auf einer E-Rechnung stehen?

Ja, grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Nach § 31 UStDV kann auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Muss eine Bankverbindung auf einer E-Rechnung stehen?

Eine Bankverbindung ist keine allgemeine umsatzsteuerliche Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG. Sie ist für den praktischen Zahlungsprozess jedoch häufig sinnvoll oder notwendig.

Ist eine Leitweg-ID bei einer B2B-E-Rechnung Pflicht?

Im normalen B2B-Bereich besteht umsatzsteuerlich grundsätzlich keine Pflicht zur Leitweg-ID. Bei öffentlichen Auftraggebern können im B2G-Bereich zusätzliche Anforderungen gelten.

Welche Angabe ist bei Reverse Charge erforderlich?

Bei entsprechenden Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, muss die Rechnung grundsätzlich die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.

Welche Pflichtangaben braucht eine Kleinbetragsrechnung?

Bei einer Rechnung bis höchstens 250 Euro Gesamtbetrag gelten vereinfachte Anforderungen. Erforderlich sind grundsätzlich Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit Steuersatz beziehungsweise Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Welche Pflichtangaben braucht eine Kleinunternehmerrechnung?

§ 34a UStDV verlangt unter anderem Name und Anschrift von Unternehmer und Leistungsempfänger, steuerliche Identifikation, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung, das Entgelt sowie einen Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.

Was passiert, wenn Pflichtangaben fehlen oder falsch sind?

Fehlende oder unzutreffende Rechnungsangaben können berichtigt werden. Nach § 31 UStDV genügt dafür grundsätzlich ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt. Für die Berichtigung gelten die entsprechenden Anforderungen an Form und Inhalt der Rechnung.

Passende Ratgeber zu Pflichtangaben und Rechnungserstellung

E-Rechnung erstellen

Vom Rechnungsinhalt bis zur fertigen E-Rechnung.

Zur Anleitung →

E-Rechnung prüfen

Pflichtdaten, XML und Formatregeln kontrollieren.

E-Rechnung prüfen →

E-Rechnung B2B

Wann zwischen Unternehmen eine E-Rechnung erforderlich ist.

B2B-Regeln →

E-Rechnung Ausnahmen

Kleinbeträge, Kleinunternehmer und weitere Ausnahmen.

Ausnahmen ansehen →

XRechnung

XML-Struktur und technischen Standard verstehen.

XRechnung verstehen →

XRechnung erstellen

Pflichtfelder und XML praktisch umsetzen.

XRechnung erstellen →

ZUGFeRD

PDF/A-3 und strukturierte Daten kombinieren.

ZUGFeRD verstehen →

ZUGFeRD erstellen

Profile und Pflichtdaten richtig abbilden.

ZUGFeRD erstellen →

E-Rechnung aufbewahren

XML-Original, Fristen und Aufbewahrung.

Aufbewahrung verstehen →

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 12. September 2026. Welche Pflichtangaben im konkreten Einzelfall erforderlich sind, hängt unter anderem von Art des Umsatzes, Steuerbehandlung, Rechnungstyp und möglichen Sonderregelungen ab. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.