Aufbewahrung & Archivierung · Rechtsstand September 2026

E-Rechnung aufbewahren & archivieren 2026: Frist, XML und GoBD richtig verstehen

Eine E-Rechnung endet nicht mit dem Bezahlen oder Verbuchen. Unternehmen müssen ein- und ausgehende Rechnungen grundsätzlich acht Jahre aufbewahren. Bei XRechnung, ZUGFeRD und anderen E-Rechnungen ist dabei insbesondere der strukturierte Datenteil entscheidend: Er muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026 Aufbewahrungsfrist: grundsätzlich 8 Jahre Grundlagen: § 14b UStG · § 147 AO · GoBD
Die kurze Antwort Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Rechnungsteil so aufbewahrt werden, dass er während der Aufbewahrungsfrist unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleibt. Ein Ausdruck, Screenshot oder nachträglich erzeugtes PDF ersetzt eine empfangene XRechnung-XML deshalb nicht.
§ 14b UStG

Wie lange muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?

Für Rechnungen gilt umsatzsteuerlich grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren.

Nach § 14b Abs. 1 UStG muss ein Unternehmer sowohl ein Doppel seiner ausgestellten Rechnungen als auch die von ihm empfangenen Rechnungen aufbewahren.

8 Jahre

Grundsätzliche umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist

Die Achtjahresfrist gilt für ein- und ausgehende Rechnungen. Auch § 147 AO sieht für Buchungsbelege grundsätzlich acht Jahre vor.

Im Einzelfall können Unterlagen aufgrund anderer Vorschriften oder noch laufender steuerlicher Fristen länger relevant bleiben.

Nicht einfach exakt acht Jahre nach Rechnungsdatum löschen. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beginnt nicht taggenau am Rechnungsdatum, sondern grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Frist berechnen

Wann beginnt die 8-Jahres-Frist?

§ 14b UStG legt fest, dass die Aufbewahrungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

15. März 2026

Rechnung

Die Rechnung wird im März 2026 ausgestellt.

31. Dezember 2026

Fristbeginn

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres 2026.

31. Dezember 2034

Acht Jahre

Nach dem Grundfall endet die Achtjahresfrist mit Ablauf des Jahres 2034.

Praktisch sinnvoll: Löschfristen sollten nicht individuell pro Rechnung von Hand berechnet werden. Ein gutes Archiv- oder Buchhaltungssystem kann Aufbewahrungszeiträume systematisch verwalten.
Kernfrage

Was muss bei einer E-Rechnung tatsächlich aufbewahrt werden?

Bei einer E-Rechnung ist zumindest der strukturierte Rechnungsteil aufzubewahren.

Er muss so erhalten bleiben, dass er während der Aufbewahrungsfrist unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt.

XML
Strukturierter Rechnungsdatensatz
Dieser ist bei der E-Rechnung der zentrale aufbewahrungspflichtige Teil.
PDF
Menschenlesbare Darstellung
Bei hybriden E-Rechnungen kann ihre zusätzliche Aufbewahrung erforderlich sein, wenn sie steuerlich relevante zusätzliche oder abweichende Informationen enthält.
DOC
Steuerlich relevante Anlagen
Enthalten Anlagen Informationen, die für die Besteuerung oder die Nachvollziehbarkeit relevant sind, können auch dafür Aufbewahrungspflichten bestehen.
Ein Ausdruck der E-Rechnung reicht nicht. Wird beispielsweise eine XRechnung als XML empfangen, darf nicht nur eine daraus erzeugte PDF-Darstellung oder ein Ausdruck archiviert und die XML-Datei gelöscht werden.
Schnellübersicht

Welche Dateien sollte ich behalten?

Datei / Dokument Aufbewahrung Hinweis
XRechnung XML Ja Strukturierter Originaldatensatz der E-Rechnung
Empfangene ZUGFeRD-Datei Praktisch: vollständig behalten Enthält PDF-Darstellung und eingebettete strukturierte Daten
Aus XRechnung erzeugtes Ansichts-PDF Nicht als Ersatz Kann praktisch hilfreich sein, ersetzt aber nicht den strukturierten Originaldatensatz
E-Mail nur als Transportmittel Grundsätzlich nicht Wenn die E-Mail keine weiteren aufbewahrungspflichtigen Informationen enthält
E-Mail mit geschäftlich relevanten Zusatzinformationen Prüfen / gegebenenfalls ja Kann selbst Handels- oder Geschäftsbrief beziehungsweise Buchungsbeleg sein
Steuerlich relevante Rechnungsergänzung Gegebenenfalls ja Funktion und Inhalt entscheiden, nicht der Dateiname
Ausdruck der XML-Rechnung Optional Darf nicht an die Stelle des aufbewahrungspflichtigen strukturierten Datensatzes treten
Reine XML-Rechnung

Wie muss eine XRechnung aufbewahrt werden?

Eine XRechnung besteht aus einem strukturierten XML-Datensatz. Dieser Datensatz ist die eigentliche Rechnung.

  • Originale XML-Datei aufbewahren.
  • Inhalt nicht nachträglich überschreiben.
  • Datei während der gesamten Frist verfügbar halten.
  • Lesbarmachung beziehungsweise Darstellung ermöglichen.
  • Maschinelle Auswertbarkeit für die Finanzverwaltung sicherstellen.
  • Rechnung eindeutig dem Geschäftsvorgang zuordnen können.
XML in PDF umwandeln und anschließend XML löschen ist keine gute Lösung. Das PDF ist lediglich eine Darstellung. Die strukturierte XML-Datei bleibt der für die E-Rechnung entscheidende Datensatz.

Mehr zum Format: XRechnung verständlich erklärt .

Hybridformat

Wie muss eine ZUGFeRD-Rechnung archiviert werden?

Eine ZUGFeRD-E-Rechnung ist hybrid aufgebaut: Sie enthält eine menschenlesbare PDF/A-3-Darstellung und einen eingebetteten strukturierten XML-Datensatz.

Nach der 2025 angepassten GoBD-Regelung ist bei E-Rechnungen grundsätzlich die Aufbewahrung des strukturierten Teils ausreichend, wenn die weiteren Anforderungen erfüllt werden.

Entscheidend

Strukturierte XML-Daten

Sie bilden den maschinell verarbeitbaren Rechnungsteil der E-Rechnung.

Zusätzlich relevant

Sichtbarer PDF-Teil

Enthält der menschenlesbare Teil zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante Informationen, muss auch dieser erhalten bleiben.

Einfache Praxislösung: Bei einer empfangenen ZUGFeRD-Datei ist es regelmäßig am unkompliziertesten, die vollständige empfangene Originaldatei unverändert aufzubewahren. Damit bleibt auch die Verbindung zwischen PDF und eingebettetem XML erhalten.

Mehr zum Format: ZUGFeRD verständlich erklärt .

Häufige Frage

Muss die E-Mail mit der E-Rechnung ebenfalls aufbewahrt werden?

Nicht zwingend.

Die GoBD unterscheiden danach, welche Funktion eine E-Mail hat.

Reines Transportmittel

Rechnung nur angehängt

Dient die E-Mail lediglich wie ein digitaler Briefumschlag zur Übermittlung der angehängten Rechnung und enthält keine zusätzlichen aufbewahrungspflichtigen Informationen, muss die E-Mail selbst grundsätzlich nicht aufbewahrt werden.

Eigener relevanter Inhalt

E-Mail enthält Zusatzinformationen

Enthält die Nachricht selbst beispielsweise geschäftlich oder steuerlich relevante Informationen und erfüllt die Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs beziehungsweise Buchungsbelegs, kann auch die E-Mail aufbewahrungspflichtig sein.

Der Dateianhang und die E-Mail sind zwei getrennte Dinge. Die Rechnungsdatei darf nicht deshalb gelöscht werden, weil die ursprüngliche E-Mail noch im Postfach liegt. Umgekehrt muss die E-Mail nicht automatisch acht Jahre aufbewahrt werden, wenn sie nur Transportmittel war.

Zum Versand und Empfang: E-Rechnung per E-Mail .

GoBD

Was bedeuten die GoBD für die E-Rechnung?

Die GoBD regeln Grundsätze für die ordnungsmäßige Führung und Aufbewahrung elektronischer Bücher, Aufzeichnungen, Dokumente und Daten sowie den Datenzugriff der Finanzverwaltung.

Für elektronische Rechnungen sind unter anderem folgende Punkte wichtig:

Vollständigkeit

Aufbewahrungspflichtige Rechnungen dürfen nicht willkürlich fehlen.

Nachvollziehbarkeit

Der Zusammenhang zwischen Rechnung, Buchung und Geschäftsvorgang sollte nachvollziehbar bleiben.

Unveränderbarkeit

Elektronische Unterlagen dürfen nicht unkontrolliert überschrieben oder ersetzt werden.

Verfügbarkeit

Die Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben.

Lesbarkeit

Aufbewahrte Daten müssen bei Bedarf wieder lesbar gemacht werden können.

Auswertbarkeit

Bei strukturierten Daten muss die erforderliche maschinelle Auswertbarkeit erhalten bleiben.

„GoBD-konform“ ist keine Eigenschaft, die eine Software allein garantieren kann. Ob die Anforderungen eingehalten werden, hängt nicht nur vom eingesetzten Programm ab, sondern auch von Prozessen, Berechtigungen, Arbeitsweise, Dokumentation und tatsächlicher Nutzung.
Technik

Brauche ich zwingend ein spezielles E-Rechnungs-Archiv?

Nicht allein aufgrund von § 14b UStG.

Das BMF stellt in seinen aktuellen FAQ ausdrücklich klar, dass allein die Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems für Zwecke der Umsatzsteuer regelmäßig noch keinen Verstoß gegen § 14b Abs. 1 UStG und die Unversehrtheit des Inhalts darstellt.

Daraus folgt aber nicht: „Ein normaler Dateiordner erfüllt automatisch alle steuerlichen Anforderungen.“ Neben § 14b UStG können insbesondere die Abgabenordnung, die GoBD, Buchführungspflichten und weitere Aufbewahrungsvorschriften relevant sein. Die gesamte Organisation muss deshalb betrachtet werden.

Ein professionelles Archiv, DMS oder eine Buchhaltungssoftware kann vor allem bei größeren Belegmengen helfen, Anforderungen praktisch zuverlässig umzusetzen.

  • Schutz vor versehentlichem Löschen
  • nachvollziehbare Ablage
  • Benutzer- und Zugriffsrechte
  • Suche und Wiederauffindbarkeit
  • Verknüpfung mit Buchungen
  • regelmäßige Datensicherung
  • Export und Datenzugriff
  • Unterstützung von Aufbewahrungsfristen
Speicherort

Darf eine E-Rechnung in der Cloud gespeichert werden?

Elektronische Aufbewahrung in einer Cloud ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings spielen der tatsächliche Speicherort und der Zugriff der Finanzverwaltung eine Rolle.

Inland

Deutschland

Die elektronische Aufbewahrung im Inland ist der unkomplizierteste Grundfall.

EU

Übriges Gemeinschaftsgebiet

Eine elektronische Aufbewahrung kann unter den Voraussetzungen des § 14b UStG möglich sein, insbesondere wenn vollständiger Online-Zugriff sowie Herunterladen und Verwenden der Daten gewährleistet sind.

Drittstaat

Außerhalb der EU

Hier gelten zusätzliche steuerrechtliche Anforderungen. § 14b UStG verweist dafür auf § 146 Abs. 2b AO.

Bei Cloud-Diensten den Speicherort nicht einfach voraussetzen. Prüfe Vertrag, Serverstandorte, Datenzugriff, Exportmöglichkeiten und gegebenenfalls bestehende Mitteilungs- oder weitere steuerliche Anforderungen. Bei grenzüberschreitender Archivierung kann fachliche Beratung sinnvoll sein.
Nicht nur Eingangsrechnungen

Müssen auch selbst erstellte E-Rechnungen aufbewahrt werden?

Ja. Die Aufbewahrungspflicht betrifft nicht nur empfangene Rechnungen.

§ 14b UStG verlangt grundsätzlich auch die Aufbewahrung eines Doppels der Rechnungen, die der Unternehmer selbst oder ein Dritter in seinem Namen ausgestellt hat.

Eingangsrechnung

Original erhalten

Die empfangene strukturierte E-Rechnung wird im entsprechenden elektronischen Format aufbewahrt.

Ausgangsrechnung

Rechnungsdoppel erhalten

Auch die vom Unternehmen ausgestellte Rechnung muss während der Aufbewahrungsfrist nachvollziehbar verfügbar bleiben.

Besonderheit bei Fakturierungsprogrammen: Nach den angepassten GoBD muss nicht in jedem Fall zusätzlich eine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung gespeichert werden, wenn unter den dort genannten Voraussetzungen jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugt werden kann.

Zur Erstellung: E-Rechnung erstellen .

Sonderfall

Was gilt bei einer qualifizierten elektronischen Signatur?

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist für eine gewöhnliche E-Rechnung nicht generell vorgeschrieben.

Wird eine Rechnung jedoch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt und dient diese als Nachweis für Echtheit und Unversehrtheit, ist nach der aktuellen Verwaltungsregelung auch die Signatur selbst entsprechend aufzubewahren.

Für die meisten kleinen Unternehmen ist das kein Standardfall. Moderne E-Rechnungen benötigen nicht allein deshalb eine qualifizierte Signatur, weil sie elektronisch übertragen werden.
Datensicherheit

Aufbewahren heißt auch: Datenverlust verhindern

Eine Rechnung, die theoretisch acht Jahre gespeichert werden soll, hilft wenig, wenn sie nach drei Jahren durch Hardwaredefekt, Fehlbedienung oder einen Cyberangriff verloren geht.

Deshalb gehört eine belastbare Datensicherung zu einem vernünftigen Archivierungskonzept.

  • Regelmäßige Backups einrichten.
  • Nicht nur auf einem einzelnen Gerät speichern.
  • Wiederherstellung von Backups regelmäßig testen.
  • Zugriffsrechte auf Rechnungsdaten begrenzen.
  • Schutz vor versehentlichem Überschreiben vorsehen.
  • Datenexport vor einem Softwarewechsel testen.
  • Aufbewahrungsfristen dokumentieren.
Backup und Archiv sind nicht dasselbe. Ein Backup dient vor allem der Wiederherstellung nach Datenverlust. Die steuerliche Aufbewahrung stellt zusätzlich Anforderungen an Verfügbarkeit, Nachvollziehbarkeit und den Erhalt aufbewahrungspflichtiger Daten.
Praxis-Workflow

E-Rechnung in 7 Schritten sauber aufbewahren

1

Originaldatei empfangen

XRechnung-XML oder ZUGFeRD-Datei unverändert übernehmen.

2

Datei nicht ersetzen

Ein erzeugtes PDF, Screenshot oder Ausdruck darf nicht an die Stelle des strukturierten Originals treten.

3

Rechnung eindeutig zuordnen

Verknüpfe sie nachvollziehbar mit Lieferant, Kunde, Buchung und Geschäftsvorgang.

4

Zugriff schützen

Lege Berechtigungen fest und vermeide unkontrollierte Änderungen oder Löschungen.

5

Lesbarkeit erhalten

Stelle sicher, dass XML-Daten während der gesamten Frist dargestellt und ausgewertet werden können.

6

Datensicherung organisieren

Sichere die Rechnungen gegen Verlust und teste die Wiederherstellung.

7

Löschung erst nach Fristprüfung

Entferne Unterlagen nicht automatisch nur aufgrund des Alters, ohne zu prüfen, ob andere Aufbewahrungsgründe fortbestehen.

Software kann den Prozess vereinfachen

Bei regelmäßigem Rechnungsaufkommen ist eine Lösung sinnvoll, die Empfang, Darstellung, Buchung, Suche, Export und Aufbewahrung miteinander verbindet.

Fehler vermeiden

9 typische Fehler bei der E-Rechnungs-Archivierung

×

1. XML löschen und nur ein PDF behalten

Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Datensatz entscheidend.

×

2. Nur einen Ausdruck abheften

Ein Papierausdruck ersetzt eine elektronisch aufzubewahrende E-Rechnung nicht.

×

3. Aufbewahrungsfrist ab Rechnungsdatum zählen

Die Achtjahresfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres der Rechnungsausstellung.

×

4. Eingangsrechnungen archivieren, Ausgangsrechnungen vergessen

Auch für ausgestellte Rechnungen besteht grundsätzlich eine Aufbewahrungspflicht.

×

5. E-Mail und Rechnung verwechseln

Die Mail kann nur Transportmittel sein. Entscheidend ist die angehängte Rechnungsdatei und deren Inhalt.

×

6. Dateien unkontrolliert überschreiben lassen

Der Originalzustand muss nachvollziehbar erhalten bleiben.

×

7. Keine funktionierende Datensicherung haben

Die Unterlagen müssen während der gesamten Frist verfügbar bleiben.

×

8. Vor einem Softwarewechsel keinen Export testen

Rechnungsdaten müssen auch nach einem Systemwechsel weiterhin verfügbar und auswertbar sein.

×

9. „GoBD-konforme Software“ mit einem automatisch korrekten Prozess gleichsetzen

Auch eine leistungsfähige Software kann fehlerhaft genutzt werden. Organisation und tatsächlicher Prozess bleiben entscheidend.

FAQ

Häufige Fragen zur Aufbewahrung von E-Rechnungen

Wie lange muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?

Umsatzsteuerlich müssen ein- und ausgehende Rechnungen nach § 14b UStG grundsätzlich acht Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Muss die XML-Datei einer E-Rechnung aufbewahrt werden?

Ja. Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Teil so aufbewahrt werden, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleibt.

Reicht es, eine XRechnung als PDF zu speichern?

Nein. Ein nachträglich erzeugtes PDF ist lediglich eine menschenlesbare Darstellung. Es ersetzt nicht die strukturierte XML-Datei der empfangenen XRechnung.

Muss bei ZUGFeRD auch der PDF-Teil aufbewahrt werden?

Nach den angepassten GoBD kann bei E-Rechnungen grundsätzlich die Aufbewahrung des strukturierten Teils ausreichen. Der menschenlesbare Teil einer hybriden Rechnung muss zusätzlich aufbewahrt werden, wenn er steuerlich relevante zusätzliche oder abweichende Informationen enthält. Praktisch ist es regelmäßig einfach, die vollständige empfangene ZUGFeRD-Datei unverändert zu erhalten.

Muss die E-Mail mit der E-Rechnung archiviert werden?

Nicht zwingend. Dient die E-Mail lediglich als Transportmittel für eine angehängte elektronische Rechnung und enthält sie keine weiteren aufbewahrungspflichtigen Informationen, muss die E-Mail selbst grundsätzlich nicht aufbewahrt werden.

Brauche ich für E-Rechnungen zwingend ein DMS oder Archivsystem?

Allein nach § 14b UStG ist kein bestimmtes DMS vorgeschrieben. Das BMF stellt klar, dass die Speicherung außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems allein regelmäßig noch keinen Verstoß gegen § 14b UStG darstellt. Andere Anforderungen der AO, GoBD und gegebenenfalls weiterer Vorschriften müssen dennoch eingehalten werden.

Darf eine E-Rechnung in der Cloud archiviert werden?

Eine elektronische Cloud-Aufbewahrung ist grundsätzlich möglich. Bei einer Speicherung außerhalb Deutschlands sind jedoch insbesondere Speicherort, Zugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und die gesetzlichen Vorgaben für eine Auslandsaufbewahrung zu prüfen.

Müssen auch selbst erstellte E-Rechnungen aufbewahrt werden?

Ja. Unternehmer müssen grundsätzlich sowohl die empfangenen Rechnungen als auch ein Doppel der selbst ausgestellten Rechnungen aufbewahren.

Was bedeutet „ursprüngliche Form“ bei einer E-Rechnung?

Der strukturierte Rechnungsteil soll in dem elektronischen Zustand erhalten bleiben, in dem er für die Aufbewahrung maßgeblich eingegangen oder erzeugt worden ist. Er darf nicht einfach durch einen Ausdruck, Screenshot oder eine unstrukturierte Darstellung ersetzt werden.

Muss eine E-Rechnung während der Aufbewahrung lesbar sein?

Ja. Elektronisch aufbewahrte Unterlagen müssen während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sein und bei Bedarf lesbar gemacht werden können. Für strukturierte Rechnungsdaten muss außerdem die erforderliche maschinelle Auswertbarkeit erhalten bleiben.

Darf ich eine E-Rechnung nach der Bezahlung löschen?

Nein. Die Bezahlung beendet die steuerliche Aufbewahrungspflicht nicht. Die Rechnung muss grundsätzlich bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist erhalten bleiben.

Ist eine Datensicherung dasselbe wie ein Archiv?

Nein. Ein Backup dient in erster Linie der Wiederherstellung nach Datenverlust. Die steuerliche Aufbewahrung verlangt zusätzlich, dass aufbewahrungspflichtige Daten während der Frist nachvollziehbar, verfügbar und entsprechend den einschlägigen Anforderungen erhalten bleiben.

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Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 12. September 2026. Neben den umsatzsteuerlichen Aufbewahrungspflichten können im konkreten Fall weitere handelsrechtliche, steuerrechtliche oder branchenspezifische Aufbewahrungspflichten bestehen. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.