Versand & Empfang · Rechtsstand September 2026

E-Rechnung per E-Mail 2026: Richtig versenden, empfangen und verarbeiten

Eine E-Rechnung darf grundsätzlich ganz normal per E-Mail verschickt werden. Du brauchst für die allgemeine B2B-E-Rechnung weder zwingend ein Portal noch einen besonderen Übermittlungsdienst. Entscheidend ist allerdings nicht die E-Mail selbst, sondern die angehängte Rechnungsdatei: Sie muss die Anforderungen an eine strukturierte E-Rechnung erfüllen.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026 Versand: E-Mail ausdrücklich möglich Empfang: E-Mail-Postfach grundsätzlich ausreichend
Die kurze Antwort Ja, eine E-Rechnung kann grundsätzlich per E-Mail versendet und empfangen werden. Die Rechnung kann beispielsweise als XRechnung-XML oder als ZUGFeRD-Datei angehängt sein. Eine gewöhnliche PDF-Datei ohne strukturierten Rechnungsdatensatz wird dagegen nicht allein dadurch zur E-Rechnung, dass sie per E-Mail verschickt wird.
Klare BMF-Antwort

Darf eine E-Rechnung per E-Mail verschickt werden?

Ja. Das Umsatzsteuerrecht schreibt für die allgemeine E-Rechnung zwischen Unternehmen keinen einzigen bestimmten Übermittlungsweg vor.

Das Bundesministerium der Finanzen nennt den Versand per E-Mail ausdrücklich als zulässige Möglichkeit.

Daneben kommen beispielsweise elektronische Schnittstellen, Internetportale, gemeinsame elektronische Speicherorte oder sogar die Übergabe auf einem Datenträger in Betracht.

Für viele kleine Unternehmen ist E-Mail deshalb der einfachste Einstieg. Wer bereits Rechnungen per E-Mail austauscht, muss nicht zwangsläufig einen komplett neuen Übermittlungsweg einführen. Entscheidend ist vielmehr, dass zukünftig die richtige strukturierte Rechnungsdatei übertragen wird.
E-Mail ist der Transportweg – nicht das Rechnungsformat. Ob eine Rechnung eine rechtliche E-Rechnung ist, entscheidet sich am strukturierten Rechnungsformat. Die Tatsache, dass eine Datei per E-Mail kommt, sagt darüber zunächst nichts aus.
So kann es aussehen

Welche Datei wird bei einer E-Rechnung per E-Mail verschickt?

Der konkrete Anhang hängt vom gewählten Rechnungsformat ab.

Beispiel: E-Rechnung per E-Mail
Von
rechnung@lieferant.de
An
rechnungen@unternehmen.de
Betreff
E-Rechnung Nr. 2026-00452
Nachricht
Guten Tag, anbei erhalten Sie unsere E-Rechnung Nr. 2026-00452.
XML
rechnung-2026-00452.xml
Beispiel einer XRechnung
XRechnung

XML-Datei als Anhang

Eine XRechnung ist eine strukturierte XML-Datei. Sie kann direkt als E-Mail-Anhang versendet werden.

XRechnung verstehen →

ZUGFeRD

PDF/A-3 mit eingebettetem XML

Bei ZUGFeRD befindet sich der strukturierte XML-Datensatz innerhalb der PDF/A-3-Datei.

ZUGFeRD verstehen →

Eine normale PDF-Rechnung bleibt eine sonstige Rechnung. Eine Datei wie rechnung-123.pdf ohne eingebetteten strukturierten Rechnungsdatensatz wird durch den E-Mail-Versand nicht zur E-Rechnung.
Ausgangsrechnung

E-Rechnung per E-Mail versenden: Schritt für Schritt

Der eigentliche Versand ist technisch vergleichsweise einfach. Wichtig ist vor allem, dass die Rechnungsdatei bereits vor dem Versand korrekt erzeugt wurde.

1

E-Rechnung erstellen

Erzeuge mit deiner Rechnungs- oder Buchhaltungssoftware eine XRechnung oder ein geeignetes ZUGFeRD-Dokument.

2

Kundendaten und Referenzen kontrollieren

Prüfe insbesondere Rechnungsadresse, Rechnungsnummer, Beträge, Steuerangaben und gewünschte Bestell- oder Kundenreferenzen.

3

Datei prüfen

Sinnvoll ist eine technische und inhaltliche Prüfung, bevor die Rechnung das Unternehmen verlässt.

4

Richtige Empfängeradresse verwenden

Nutze die Rechnungsadresse, die dein Geschäftspartner für den Rechnungseingang angegeben hat.

5

Rechnungsdatei anhängen

Versende die Originaldatei unverändert als Anhang. Bei XRechnung ist dies typischerweise XML, bei ZUGFeRD die entsprechende PDF/A-3-Datei.

6

Versand dokumentieren

Ein nachvollziehbarer Ausgangsprozess hilft insbesondere bei Rückfragen, Ablehnungen oder fehlgeschlagenem Versand.

Wie die Rechnungsdatei erzeugt wird, zeigen wir ausführlich unter E-Rechnung erstellen .

Rechnungseingang

E-Rechnung per E-Mail empfangen

Inländische Unternehmen müssen grundsätzlich seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können.

Nach den aktuellen BMF-FAQ genügt für den reinen Empfang bereits ein E-Mail-Postfach.

1

Eingang

Rechnung trifft im Postfach ein.

2

Sicherheit

Absender und Anhang prüfen.

3

Darstellung

XML lesbar machen.

4

Prüfung

Rechnung sachlich kontrollieren.

5

Weitergabe

Buchhaltung und Prozess zuführen.

Ein E-Mail-Postfach reicht für den Empfang – nicht zwingend für den gesamten Prozess. Für Darstellung, Prüfung, Buchhaltung, Freigabe und Aufbewahrung können zusätzliche Programme oder organisatorische Prozesse notwendig sein.

Den vollständigen Rechnungseingang erklären wir unter E-Rechnung empfangen .

Organisation

Braucht man eine besondere E-Mail-Adresse für E-Rechnungen?

Gesetzlich ist keine besondere E-Mail-Adresse vorgeschrieben.

Eine normale geschäftliche E-Mail-Adresse kann grundsätzlich zum Empfang verwendet werden. Organisatorisch ist bei regelmäßigem Rechnungsaufkommen jedoch häufig ein eigenes Rechnungspostfach sinnvoll.

Möglich

info@unternehmen.de

Rechtlich kann auch ein allgemeines Postfach ausreichen. Rechnungen können dort jedoch leicht zwischen anderen Nachrichten untergehen.

Praktisch sinnvoll

rechnungen@unternehmen.de

Ein eigenes Rechnungspostfach erleichtert Weiterleitung, Vertretung, Kontrolle und den standardisierten Rechnungseingang.

Eine separate Rechnungsadresse ist eine Organisationsempfehlung – keine gesetzliche Pflicht. Sie lohnt sich besonders, wenn mehrere Mitarbeiter Rechnungen erhalten, das Unternehmen viele Lieferanten hat oder Rechnungen automatisiert an Buchhaltungssysteme weitergegeben werden sollen.
Häufig verwechselt

Muss der Kunde dem E-Mail-Versand einer E-Rechnung zustimmen?

Hier muss zwischen einem gesetzlich verpflichtenden E-Rechnungsfall und einer elektronischen Rechnung außerhalb dieser Pflicht unterschieden werden.

Verpflichtende E-Rechnung

Keine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung erforderlich

Besteht nach § 14 Abs. 2 UStG eine Pflicht zur E-Rechnung, ist keine zusätzliche Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Rechnungsübermittlung erforderlich.

Sonstige elektronische Rechnung

Zustimmung grundsätzlich erforderlich

Wird beispielsweise während der Übergangsfrist eine normale PDF-Rechnung elektronisch übermittelt, ist grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers erforderlich.

Zwei Fragen auseinanderhalten: Ob der Empfänger der elektronischen Rechnungsform zustimmen muss und welcher konkrete Übermittlungsweg verwendet wird, sind nicht dieselbe Frage. Den praktischen Übermittlungsweg sollten Geschäftspartner organisatorisch miteinander abstimmen.
E-Mail selbst

Was sollte im Betreff und Begleittext stehen?

Für den E-Mail-Betreff gibt es keine umsatzsteuerlich vorgeschriebene Formulierung. Ein eindeutiger Betreff erleichtert jedoch die automatische und manuelle Zuordnung.

Sinnvoller Betreff

E-Rechnung 2026-00452 – Muster GmbH

Rechnungsnummer und Absender sind sofort erkennbar.

Weniger hilfreich

Rechnung

Ein sehr allgemeiner Betreff erschwert die Zuordnung, insbesondere bei zentralen Postfächern.

Der Begleittext ist nicht der strukturierte Rechnungsteil. Umsatzsteuerliche Pflichtangaben gehören grundsätzlich in die E-Rechnungsdatei. Der E-Mail-Text kann Hinweise liefern, ersetzt aber keine fehlenden Pflichtdaten im strukturierten Datensatz.
Anhänge richtig einordnen

Welche E-Mail-Anhänge sind eine E-Rechnung?

Anhang E-Rechnung? Hinweis
XRechnung XML Ja, bei korrekter Datei Strukturierte XML-E-Rechnung
Geeignetes ZUGFeRD-Dokument Ja PDF/A-3 mit eingebettetem strukturiertem XML
Normales PDF Nein Sonstige Rechnung ohne strukturierten Datensatz
Word-Dokument Nein Kein geeignetes strukturiertes E-Rechnungsformat
Excel-Datei Nicht allein dadurch Eine gewöhnliche Tabelle erfüllt nicht automatisch die Anforderungen an eine E-Rechnung
Eingescannte Papierrechnung Nein Bild beziehungsweise PDF ohne strukturierten Rechnungsdatensatz
Praxis & Sicherheit

E-Rechnungen per E-Mail sicher empfangen

Rechnungen sind ein attraktiver Ansatzpunkt für Phishing, manipulierte Bankverbindungen und schädliche Dateianhänge. Deshalb sollte der Rechnungseingang nicht ausschließlich als Buchhaltungsaufgabe betrachtet werden.

  • Rechnungen möglichst über bekannte Absender und vereinbarte Adressen empfangen.
  • Verdächtige Absenderdomains und ungewöhnliche Dateinamen prüfen.
  • Änderungen von Bankverbindungen nicht ungeprüft aus einer Rechnung übernehmen.
  • Unerwartete Änderungen über einen bekannten zweiten Kommunikationsweg bestätigen.
  • Malware- und Spam-Schutz für das Rechnungspostfach einsetzen.
  • Zugriffsrechte und Vertretungen für das Rechnungspostfach definieren.
  • Automatische Weiterleitungen regelmäßig testen.
Geänderte Bankverbindung? Nicht nur der Rechnung vertrauen. Wenn ein Lieferant plötzlich eine andere Bankverbindung nennt, sollte die Änderung über einen bekannten Kontaktweg verifiziert werden. Eine technisch gültige Rechnungsdatei beweist nicht automatisch, dass eine Zahlungsinformation wirtschaftlich echt ist.
Nach dem Eingang

Was sollte bei einer E-Rechnung aus einer E-Mail geprüft werden?

Eine E-Rechnung sollte nicht allein deshalb bezahlt werden, weil sie technisch geöffnet oder verarbeitet werden kann.

Absender

Passt die E-Mail-Adresse zum bekannten Geschäftspartner?

Rechnungsaussteller

Stimmen Name, Anschrift und steuerliche Angaben?

Leistungsbezug

Wurde die abgerechnete Leistung tatsächlich bestellt oder erbracht?

Beträge

Stimmen Netto, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag?

Referenzen

Passen Bestellung, Kundennummer oder Projektbezug?

Zahlungsdaten

Ist die Bankverbindung plausibel und bekannt?

Technische und sachliche Prüfung ergänzen sich. Eine Formatprüfung kann technische Fehler aufdecken. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob Lieferung, Leistung, Preis und Zahlung tatsächlich korrekt sind.
Praktische Organisation

Ein einfacher E-Mail-Workflow für kleine Unternehmen

Für kleine Unternehmen und Selbstständige muss der Rechnungseingang nicht unnötig kompliziert aufgebaut werden.

1

Zentrales Rechnungspostfach festlegen

Zum Beispiel rechnungen@unternehmen.de.

2

Lieferanten informieren

Teile die Rechnungsadresse und gegebenenfalls gewünschte Referenzen mit.

3

Eingang täglich kontrollieren

Kläre Verantwortliche und Vertretungen.

4

Datei lesen und prüfen

XML-Inhalt darstellen, Plausibilität und Rechnung sachlich kontrollieren.

5

An Buchhaltung übergeben

Rechnung dem richtigen Buchhaltungs- oder Freigabeprozess zuführen.

6

Originaldatei erhalten

Die empfangene strukturierte Rechnungsdatei darf nicht einfach durch einen Ausdruck ersetzt werden.

E-Rechnung professionell verarbeiten

Bei wachsendem Rechnungsvolumen kann Software Anhänge automatisch übernehmen, Rechnungsdaten auslesen und den Buchhaltungsprozess deutlich vereinfachen.

Typische Probleme

8 Fehler bei E-Rechnungen per E-Mail

×

1. Eine normale PDF für eine E-Rechnung halten

Der E-Mail-Versand ändert nichts am Rechnungsformat.

×

2. Die XML-Datei entfernen und nur die Darstellung speichern

Der strukturierte Originalteil ist bei einer E-Rechnung wesentlich und sollte unverändert erhalten bleiben.

×

3. Rechnungen nur an persönliche Mitarbeiter-Postfächer senden

Das kann bei Urlaub, Krankheit oder Personalwechsel zu unnötigen Verzögerungen führen.

×

4. Spam-Ordner nicht kontrollieren

Rechnungsanhänge und unbekannte Absender können von Filtersystemen aussortiert werden.

×

5. Bankdatenänderungen ungeprüft übernehmen

Gerade Rechnungs-E-Mails sind ein mögliches Ziel für Betrugsversuche.

×

6. Pflichtangaben nur in den E-Mail-Text schreiben

Die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen grundsätzlich in der strukturierten Rechnungsdatei enthalten sein.

×

7. Keine Vertretung für das Rechnungspostfach einrichten

Auch während Urlaub oder Krankheit müssen Rechnungen zuverlässig bearbeitet werden können.

×

8. B2B und B2G gleich behandeln

Öffentliche Auftraggeber können besondere Übertragungswege, Portale oder Referenzen verlangen.

FAQ

Häufige Fragen zur E-Rechnung per E-Mail

Darf eine E-Rechnung per E-Mail versendet werden?

Ja. Das Umsatzsteuerrecht schreibt für die allgemeine B2B-E-Rechnung keinen bestimmten Übermittlungsweg vor. Das BMF nennt den Versand per E-Mail ausdrücklich als mögliche Übermittlungsform.

Reicht ein E-Mail-Postfach zum Empfang von E-Rechnungen?

Ja. Nach den aktuellen BMF-FAQ genügt für den reinen Empfang einer E-Rechnung grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach. Für Darstellung, Prüfung, Verarbeitung und Aufbewahrung können zusätzliche Lösungen sinnvoll sein.

Wird eine PDF durch den E-Mail-Versand zur E-Rechnung?

Nein. Eine gewöhnliche PDF-Datei ohne strukturierten Rechnungsdatensatz ist keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn. Der verwendete Übermittlungsweg ändert daran nichts.

Wie verschicke ich eine XRechnung per E-Mail?

Eine XRechnung kann als strukturierte XML-Datei an eine E-Mail angehängt und an die vereinbarte Rechnungsadresse des Geschäftspartners versendet werden.

Kann ZUGFeRD per E-Mail verschickt werden?

Ja. Ein geeignetes ZUGFeRD-Dokument kann als PDF/A-3-Datei mit eingebettetem strukturiertem XML-Datensatz per E-Mail übermittelt werden.

Brauche ich eine spezielle E-Mail-Adresse für E-Rechnungen?

Nein. Gesetzlich ist keine besondere E-Mail-Adresse vorgeschrieben. Ein separates Rechnungspostfach kann organisatorisch jedoch sinnvoll sein, insbesondere bei regelmäßigem Rechnungsaufkommen.

Muss der Empfänger einer verpflichtenden E-Rechnung zustimmen?

Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur E-Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG, ist keine zusätzliche Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung erforderlich.

Brauche ich für eine normale PDF-Rechnung per E-Mail die Zustimmung des Empfängers?

Ja, grundsätzlich. Wird eine sonstige Rechnung in einem elektronischen Format übermittelt, beispielsweise während der Übergangsfrist als normale PDF-Datei, ist grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers erforderlich, soweit keine verpflichtende E-Rechnung vorliegt.

Müssen Pflichtangaben im E-Mail-Text stehen?

Nein. Entscheidend ist die Rechnungsdatei. Die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen bei einer E-Rechnung grundsätzlich im strukturierten Teil enthalten sein. Der E-Mail-Text kann ergänzende Hinweise enthalten.

Muss eine per E-Mail empfangene E-Rechnung geprüft werden?

Ja. Neben einer möglichen technischen Prüfung sollte die Rechnung auch sachlich kontrolliert werden, beispielsweise hinsichtlich Rechnungssteller, Leistung, Betrag, Steuer, Referenzen und Zahlungsdaten.

Ist ein E-Rechnungsportal statt E-Mail Pflicht?

Für die allgemeine umsatzsteuerliche B2B-E-Rechnung ist kein bestimmtes Portal vorgeschrieben. Bei öffentlichen Auftraggebern können im B2G-Bereich jedoch zusätzliche Übermittlungsvorgaben gelten.

Muss die originale E-Rechnungsdatei aus der E-Mail erhalten bleiben?

Bei einer E-Rechnung muss insbesondere der strukturierte Rechnungsteil so aufbewahrt werden, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleibt. Ein Ausdruck oder Screenshot ersetzt diesen strukturierten Originalteil nicht.

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Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 12. September 2026. Der konkrete Übermittlungsweg einer E-Rechnung kann zwischen den Vertragsparteien organisatorisch beziehungsweise zivilrechtlich abgestimmt werden. Bei Rechnungen an öffentliche Auftraggeber können zusätzliche B2G-Regelungen gelten. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.