Barrierefreiheit auf E-Rechnungsratgeber.de
Informationen rund um die E-Rechnung sollten möglichst unabhängig davon zugänglich sein, wie jemand unsere Website bedient, wahrnimmt oder Inhalte liest. Deshalb berücksichtigen wir digitale Barrierefreiheit bei neuen und überarbeiteten Seiten zunehmend als festen Qualitätsstandard.
Unser Anspruch – ohne falsches Barrierefreiheitsversprechen
Wir arbeiten daran, E-Rechnungsratgeber.de technisch und redaktionell möglichst barrierearm und zugänglich zu gestalten.
Neue und überarbeitete Seiten sollen deshalb unter anderem klare Überschriftenstrukturen, ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, sinnvolle Linktexte, responsive Inhalte und geeignete Textalternativen berücksichtigen.
Wir behaupten auf dieser Seite derzeit keine vollständige Konformität mit WCAG, EN 301 549, BITV oder BFSG. Eine solche Aussage würde eine entsprechend vollständige Prüfung und die passende rechtliche Einordnung voraussetzen.
Vier Prinzipien digitaler Barrierefreiheit
Für unsere technische und redaktionelle Arbeit orientieren wir uns an den grundlegenden Accessibility-Prinzipien, die auch den WCAG zugrunde liegen.
Wahrnehmbar
Relevante Informationen sollen nicht ausschließlich über Farbe, Bilder oder andere einzelne Sinneskanäle vermittelt werden.
Bedienbar
Links, Navigation, FAQ-Bereiche und interaktive Elemente sollen insbesondere per Tastatur nutzbar sein.
Verständlich
Strukturen, Bezeichnungen, Fehlermeldungen und Handlungsoptionen sollen möglichst eindeutig formuliert werden.
Robust
Semantisches HTML und etablierte Webstandards sollen die Nutzung mit assistiven Technologien unterstützen.
15 Regeln für neue und überarbeitete Seiten
Diese Regeln nehmen wir in unseren technischen Seitenstandard auf. Sie gelten als Zielstandard für neue Inhalte und bei späteren Überarbeitungen bestehender Seiten.
Logische Überschriften
Eine nachvollziehbare H1-H2-H3-Struktur statt Überschriften nur aus optischen Gründen.
Tastaturbedienbarkeit
Interaktive Funktionen sollen ohne Maus erreichbar und bedienbar sein.
Sichtbarer Fokus
Tastaturnutzer sollen erkennen können, welches Bedienelement gerade fokussiert ist.
Ausreichende Kontraste
Texte, Links und wichtige Bedienelemente sollen deutlich vom Hintergrund unterscheidbar sein.
Nicht nur Farbe
Grün, Gelb oder Rot werden immer durch Text, Symbol oder zusätzliche Kennzeichnung ergänzt.
Alternative Bildtexte
Inhaltlich relevante Bilder erhalten einen sinnvollen Alt-Text; rein dekorative Bilder werden entsprechend behandelt.
Verständliche Linktexte
Links sollen möglichst bereits aus ihrem Text erkennen lassen, wohin sie führen.
Semantische Tabellen
Vergleichstabellen verwenden Tabellenüberschriften und sinnvolle Zeilen- und Spaltenstrukturen.
Beschriftete Formulare
Eingabefelder, Auswahlfelder und Steuerelemente sollen eindeutige Beschriftungen besitzen.
Verständliche Fehlermeldungen
Fehler sollen nicht nur rot markiert, sondern in Textform erklärt werden.
Responsive Inhalte
Inhalte sollen auf kleinen Bildschirmen und bei Vergrößerung möglichst ohne Funktionsverlust nutzbar bleiben.
Reduzierte Bewegung respektieren
Wo Animationen eingesetzt werden, berücksichtigen wir nach Möglichkeit die Systemeinstellung für reduzierte Bewegung.
Native Webelemente bevorzugen
Links, Buttons, Details, Formulare und Tabellen werden möglichst mit passenden HTML-Elementen umgesetzt.
Screenreader-Rückmeldungen
Dynamische Ergebnisse unserer Rechner und Checks sollen bei relevanten Funktionen auch assistiv verständlich werden.
Downloads mitdenken
Neue PDFs, Checklisten und andere Dokumente sollen ebenfalls möglichst zugänglich erstellt werden.
Was Barrierefreiheit bei unseren Seiten konkret bedeutet
Drei typische Nutzungssituationen
Die technische Umsetzung soll nicht nur auf eine Standard-Mausbedienung ausgelegt sein.
Ohne Maus navigieren
Links, FAQ-Bereiche, Formulare, Auswahlfelder und Rechner sollen in einer sinnvollen Reihenfolge mit der Tastatur erreichbar sein.
Struktur statt nur Optik
Überschriften, Beschriftungen, Tabellen und interaktive Bereiche sollen semantisch nachvollziehbar sein.
Inhalte müssen flexibel bleiben
Texte, Karten und Bedienelemente sollen auch auf kleinen Viewports beziehungsweise bei starker Vergrößerung nutzbar bleiben.
Welche Bereiche wir bei neuen Seiten berücksichtigen
| Bereich | Zielstandard | Status |
|---|---|---|
| Überschriften | Sinnvolle semantische Reihenfolge und keine rein optische Ebenenwahl. | Standard für neue Seiten |
| Tastaturfokus | Fokus nicht verstecken und deutlich sichtbar darstellen. | Standard für neue Seiten |
| Interaktive Tools | Native Inputs, Labels, verständliche Zustände und geeignete Rückmeldungen. | fortlaufende Optimierung |
| Tabellen | Caption, Tabellenköpfe und nachvollziehbare Struktur einsetzen. | Standard für neue Seiten |
| Bilder | Aussagekräftige Alternativtexte bei relevanten Bildern. | redaktioneller Standard |
| Kontraste | Lesbarkeit von Texten und Bedienelementen bei Gestaltung berücksichtigen. | fortlaufende Kontrolle |
| Bestehende Inhalte | Ältere Seiten werden im Zuge von Überarbeitungen an den neuen Standard angepasst. | schrittweise |
| PDF-Dateien | Neu erstellte Dokumente sollen Barrierefreiheit bereits bei der Erstellung berücksichtigen. | schrittweise |
WCAG und EN 301 549 als Orientierung
EN 301 549
Die europäische Norm EN 301 549 ist eine zentrale technische Referenz für digitale Barrierefreiheit.
Nach Angaben der Bundesfachstelle ist derzeit Version V3.2.1 die maßgebliche vorhandene Referenz.
WCAG
Die Web Content Accessibility Guidelines beschreiben international etablierte Kriterien für zugänglichere Webangebote.
Wir nutzen WCAG-Kriterien als technische Orientierung, ohne damit pauschal eine vollständige WCAG-Konformität zu behaupten.
Weiterentwicklung
Die EN 301 549 wird im Zusammenhang mit dem European Accessibility Act weiterentwickelt.
Die Bundesfachstelle weist darauf hin, dass die aktualisierte Norm auf WCAG 2.2 verweisen soll.
Was das BFSG für Websites bedeutet
Nicht jede Website fällt automatisch unter das BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher.
Bei Websites ist insbesondere der elektronische Geschäftsverkehr relevant. Nach der Bundesfachstelle geht es dabei um digitale Dienstleistungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Eine Website, die ausschließlich informiert oder Produkte und Dienstleistungen lediglich präsentiert beziehungsweise bewirbt, dürfte danach grundsätzlich nicht allein deshalb unter diese Kategorie fallen.
Wenn sich das Geschäftsmodell verändert
Die rechtliche Bewertung kann sich ändern, wenn über die Website künftig beispielsweise ein eigener B2C-Vertragsschluss, ein Online-Shop, eine entsprechende Buchungsfunktion oder eine andere vom BFSG erfasste Dienstleistung angeboten wird.
Für betroffene Dienstleistungen verlangt das BFSG außerdem bestimmte Informationen darüber, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden.
Eine solche Information nach Anlage 3 BFSG ist rechtlich etwas anderes als die freiwillige Transparenzseite, die du gerade liest.
Bitte gib uns einen konkreten Hinweis
Automatische Prüfprogramme können nicht jede Barriere erkennen. Hinweise von Menschen, die eine Seite tatsächlich nutzen, sind deshalb besonders wertvoll.
Seite nennen
Am besten die betroffene URL oder den Seitentitel angeben.
Problem beschreiben
Beispielsweise: Link nicht per Tastatur erreichbar, Beschriftung fehlt oder Inhalt ist mit Screenreader nicht verständlich.
Gerät oder Hilfsmittel optional nennen
Angaben zu Browser, Gerät oder assistiver Technologie können die technische Prüfung erleichtern.
Wir prüfen den Hinweis
Nachvollziehbare Barrieren möchten wir bei der weiteren technischen Entwicklung berücksichtigen.
Häufige Fragen zur Barrierefreiheit
Ist E-Rechnungsratgeber.de vollständig barrierefrei?
Wir arbeiten daran, E-Rechnungsratgeber.de technisch und redaktionell möglichst zugänglich zu gestalten. Auf dieser Seite behaupten wir derzeit jedoch keine vollständige Konformität mit WCAG, EN 301 549, BITV oder BFSG. Neue und überarbeitete Inhalte sollen schrittweise nach unserem Accessibility-Standard gestaltet werden.
Kann E-Rechnungsratgeber.de mit der Tastatur bedient werden?
Neue und überarbeitete interaktive Elemente sollen grundsätzlich auch per Tastatur erreichbar und bedienbar sein. Dazu gehören insbesondere Links, FAQ-Bereiche, Formulare und unsere interaktiven Rechner. Solltest du auf ein Element stoßen, das sich nicht sinnvoll per Tastatur bedienen lässt, kannst du uns dies über die Kontaktseite melden.
Berücksichtigt E-Rechnungsratgeber.de Screenreader?
Wir berücksichtigen bei neuen und überarbeiteten Seiten semantische Überschriften, geeignete HTML-Elemente, Beschriftungen für Formulare, Tabellenstrukturen und alternative Bildtexte. Bei dynamischen Funktionen sollen zusätzlich geeignete Screenreader-Rückmeldungen berücksichtigt werden, wenn diese für das Verständnis des Ergebnisses erforderlich sind.
Welche Standards nutzt E-Rechnungsratgeber.de als Orientierung?
Für die technische Orientierung berücksichtigen wir insbesondere die Grundprinzipien und relevanten Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines sowie die EN 301 549. Die Nutzung dieser Standards als Orientierung bedeutet nicht automatisch, dass eine vollständige formale Konformität mit einer bestimmten Konformitätsstufe erklärt wird.
Warum gibt es auf dieser Seite keine Aussage „100 % barrierefrei“?
Eine pauschale Aussage über vollständige Barrierefreiheit wäre ohne eine entsprechend umfassende Prüfung nicht seriös. Digitale Barrierefreiheit betrifft unter anderem Navigation, Tastaturbedienung, Screenreader, Kontraste, Formulare, Dokumente und dynamische Inhalte. Deshalb beschreiben wir lieber transparent unseren aktuellen Ansatz und verbessern bestehende Inhalte schrittweise.
Fällt jede private Website unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Nein. Das BFSG gilt für bestimmte gesetzlich erfasste Produkte und Dienstleistungen. Bei Websites kann insbesondere eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr relevant sein, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Nach den Hinweisen der Bundesfachstelle dürfte eine reine Informations- oder Präsentationswebsite nicht allein deshalb darunter fallen.
Was passiert, wenn sich das Angebot von E-Rechnungsratgeber.de verändert?
Wenn künftig zusätzliche Dienste wie ein eigener B2C-Shop, ein unmittelbarer Verbrauchervertrag oder andere neue interaktive Dienstleistungen angeboten werden, sollte die rechtliche Einordnung nach BFSG erneut geprüft werden. Gegebenenfalls müssen dann auch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nach Anlage 3 BFSG bereitgestellt werden.
Sind auch PDFs und Downloads von Barrierefreiheit betroffen?
Dokumente können ebenfalls Barrieren enthalten. Deshalb möchten wir bei neu erstellten PDFs und anderen Downloads unter anderem eine sinnvolle Dokumentstruktur, lesbare Texte, geeignete Alternativinformationen und eine möglichst gute Nutzbarkeit mit assistiven Technologien berücksichtigen.
Wie kann ich eine Barriere melden?
Nutze dafür unsere Kontaktseite. Hilfreich sind die betroffene URL, eine kurze Beschreibung des Problems und – sofern du diese Angaben machen möchtest – Informationen zum verwendeten Browser, Gerät oder Hilfsmittel. So lässt sich die betreffende Stelle leichter nachvollziehen und prüfen.
Verantwortlich für E-Rechnungsratgeber.de
Heiko Boos betreibt E-Rechnungsratgeber.de mit dem Ziel, Informationen zur E-Rechnung verständlich, praxisnah und möglichst gut zugänglich aufzubereiten.
Hinweise auf technische, redaktionelle oder barrierebezogene Probleme sind ausdrücklich willkommen.Weitere Informationen über E-Rechnungsratgeber.de
Quellen zur digitalen Barrierefreiheit
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards – EN 301 549 und WCAG
- Gesetze im Internet: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Gesetze im Internet: Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Gesetze im Internet: Anlage 3 BFSG – Informationen über Dienstleistungen
- W3C Web Accessibility Initiative: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2
Letzte fachliche Überarbeitung: 13. September 2026. Diese Seite beschreibt unseren aktuellen redaktionellen und technischen Ansatz. Sie ist keine Zertifizierung und keine Rechtsberatung.