Vermietung · Rechtsstand September 2026

E-Rechnung für Vermieter 2026: Was bei Wohnung, Gewerbe und Mietvertrag gilt

Vermieter nehmen bei der E-Rechnung eine besondere Stellung ein: Auch wer ausschließlich Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet, kann umsatzsteuerlich Unternehmer sein und muss deshalb grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können. Bei den eigenen Mietumsätzen hängt die Pflicht zur E-Rechnung dagegen unter anderem davon ab, ob die Vermietung steuerfrei oder steuerpflichtig ist und wer der Mieter ist.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026 Zielgruppe: private & gewerbliche Vermieter Besonderheit: steuerfreie Grundstücksvermietung
Die kurze Antwort Ein Vermieter kann umsatzsteuerlich Unternehmer sein, obwohl seine Mieteinnahmen steuerfrei sind. Deshalb muss ein inländischer Vermieter grundsätzlich seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für eine gewöhnliche steuerfreie Grundstücksvermietung besteht dagegen regelmäßig keine Pflicht, dem Mieter eine E-Rechnung auszustellen. Besonders relevant wird die E-Rechnung bei steuerpflichtiger Gewerbevermietung und anderen steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen.
Wichtigste Besonderheit

Sind Vermieter für die E-Rechnung Unternehmer?

Grundsätzlich ja, wenn sie nachhaltig Vermietungsleistungen erbringen. Umsatzsteuerlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.

Das Bundesministerium der Finanzen weist in seinen aktuellen FAQ ausdrücklich darauf hin, dass auch Personen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, Unternehmer sein können.

Als Beispiel nennt das BMF ausdrücklich Vermieter von Wohnungen.

„Ich vermiete nur privat“ kann steuerlich missverständlich sein. Auch eine natürliche Person, die lediglich eine oder mehrere Wohnungen vermietet, kann für Zwecke der Umsatzsteuer Unternehmer sein. Das bedeutet nicht automatisch, dass auf die Miete Umsatzsteuer anfällt – es ist aber für die Empfangspflicht von E-Rechnungen wichtig.
Die entscheidende Trennung

Wohnungsvermietung und Gewerbevermietung unterscheiden

Bei der E-Rechnung muss zwischen steuerfreier Grundstücksvermietung und einer steuerpflichtigen Vermietung unterschieden werden.

Typischer Wohnungsfall

Steuerfreie Vermietung

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Das gilt insbesondere typischerweise für die langfristige Vermietung von Wohnungen.

  • Vermieter kann trotzdem Unternehmer sein
  • E-Rechnungsempfang grundsätzlich erforderlich
  • für die steuerfreie Miete regelmäßig keine Pflicht zur E-Rechnungsausstellung
  • normale B2C-Wohnungsmiete fällt ebenfalls nicht unter die obligatorische B2B-E-Rechnung
VS.
Steuerpflicht prüfen

Steuerpflichtige Vermietung

Vermietungsumsätze können in bestimmten Fällen steuerpflichtig sein oder unter den Voraussetzungen des § 9 UStG steuerpflichtig behandelt werden.

Liegt dann ein inländischer B2B-Umsatz vor, kann die E-Rechnungspflicht greifen.

  • Umsatzsteuerpflicht prüfen
  • Unternehmerstatus des Mieters prüfen
  • Inlandsbezug prüfen
  • Übergangsfristen prüfen
  • E-Rechnungsformat vorbereiten
Wohnraum

Muss ein Wohnungsvermieter seinem Mieter eine E-Rechnung schicken?

Bei einer gewöhnlichen langfristigen Wohnungsvermietung lautet die Antwort grundsätzlich nein.

Dafür gibt es typischerweise gleich zwei Gründe:

Grund 1

Steuerfreie Grundstücksvermietung

Steuerfreie Grundstücksvermietungen nach § 4 Nr. 12 UStG gehören zu den Umsätzen, für die die obligatorische E-Rechnung regelmäßig nicht greift.

Grund 2

Privater Wohnungsmieter

Ist der Mieter Privatperson, liegt außerdem kein gewöhnlicher inländischer B2B-Umsatz vor.

Trotzdem darfst du digitale Unterlagen verwenden. Dass keine obligatorische E-Rechnung vorgeschrieben ist, bedeutet nicht, dass Mietunterlagen zwingend auf Papier geführt werden müssen. Die E-Rechnungspflicht ist von der allgemeinen Digitalisierung der Vermietung zu unterscheiden.
Besonders wichtig

Was gilt bei der E-Rechnung für Gewerbevermieter?

Bei Gewerberäumen ist die Situation differenzierter. Auch Grundstücksvermietungen an Unternehmen können grundsätzlich steuerfrei sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vermieter jedoch nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten und die Vermietung steuerpflichtig behandeln.

Eine Option zur Umsatzsteuer ist nicht bei jedem Gewerbemieter möglich. Bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken ist die Option insbesondere daran gebunden, dass der Leistungsempfänger das Grundstück grundsätzlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die konkrete steuerliche Behandlung sollte deshalb vor der E-Rechnungsfrage geklärt sein.
1

Ist die Vermietung steuerfrei?

Dann besteht für diesen steuerfreien Vermietungsumsatz regelmäßig keine obligatorische E-Rechnungsausstellung.

2

Wird wirksam zur Umsatzsteuer optiert?

Dann kann eine steuerpflichtige Vermietungsleistung vorliegen.

3

Ist der Mieter inländischer Unternehmer?

Dann kann grundsätzlich ein inländischer B2B-Fall vorliegen.

4

Greift noch eine Übergangsregel?

2026 und unter bestimmten Voraussetzungen 2027 sind noch sonstige Rechnungen möglich.

Konsequenz: Bei steuerpflichtiger Gewerbevermietung zwischen inländischen Unternehmern sollte die E-Rechnungspflicht ausdrücklich geprüft und technisch vorbereitet werden.
Seit 1. Januar 2025

Müssen Vermieter E-Rechnungen empfangen können?

Ja, grundsätzlich.

Das ist einer der wichtigsten Punkte dieser Seite: Auch Vermieter, die ausschließlich steuerfreie Wohnungsvermietung betreiben, können umsatzsteuerlich Unternehmer sein.

Für inländische Unternehmer besteht seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich die Notwendigkeit, E-Rechnungen empfangen zu können.

Für den reinen Empfang genügt grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach. Ein Vermieter muss allein wegen der Empfangspflicht also nicht zwingend sofort ein teures Rechnungs- oder ERP-System erwerben.

Empfang

Stelle sicher, dass Lieferanten XRechnung oder ZUGFeRD zuverlässig übermitteln können.

Lesen

Strukturierte XML-Rechnungen müssen für die Prüfung lesbar gemacht werden können.

Prüfen

Kontrolliere Rechnungssteller, Objektbezug, Leistung, Betrag, Steuer und Zahlungsdaten.

Aufbewahren

Bei einer E-Rechnung muss insbesondere der strukturierte Originalteil erhalten bleiben.

Die vollständige Anleitung findest du unter E-Rechnung empfangen .

Praktischer Vermieterfall

Was gilt bei Handwerker- und Lieferantenrechnungen an Vermieter?

Die E-Rechnung ist für viele Vermieter zunächst weniger bei den eigenen Mietforderungen relevant als beim Rechnungseingang.

Beauftragt ein Vermieter beispielsweise einen Handwerker, eine Hausverwaltung, einen IT-Dienstleister oder einen anderen Unternehmer für sein Vermietungsunternehmen, kann der Rechnungsaussteller einen inländischen B2B-Umsatz erbringen.

Beispiel Warum relevant? Was der Vermieter tun sollte
Dachdecker am Mietobjekt Unternehmerische Eingangsleistung beim Vermieter möglich E-Rechnung empfangen und Objekt eindeutig zuordnen
Heizungsfirma Rechnung kann künftig strukturiert eingehen XML/ZUGFeRD lesen und Originaldatei erhalten
Hausverwaltung Dienstleistung an den Vermieter digitalen Rechnungseingang abstimmen
Steuerberater B2B-Dienstleistung E-Rechnungsempfang und Buchhaltungsprozess klären
Softwareanbieter Digitale B2B-Leistung strukturierten Rechnungseingang organisatorisch vorsehen
Genau deshalb betrifft die E-Rechnung auch klassische Wohnungsvermieter. Die eigene Wohnraummiete kann steuerfrei sein – trotzdem können Geschäftspartner dem Vermieter E-Rechnungen senden.
Dauerschuldverhältnis

Muss bei einem Mietvertrag jeden Monat eine neue E-Rechnung erstellt werden?

Nein. Besteht bei einem Mietverhältnis tatsächlich eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, enthält die Verwaltungsauffassung eine praxisfreundliche Regel für Dauerschuldverhältnisse.

E-Rechnung bei einem steuerpflichtigen Mietverhältnis

1. Erste E-Rechnung Für den ersten Teilleistungszeitraum wird grundsätzlich einmalig eine E-Rechnung erstellt.
2. Mietvertrag einbeziehen Der zugrundeliegende Vertrag kann als Anhang enthalten sein oder die E-Rechnung muss anderweitig klar als Dauerrechnung erkennbar sein.
3. Nicht monatlich wiederholen Bleiben die umsatzsteuerlichen Rechnungspflichtangaben unverändert, ist nicht allein wegen jeder Monatsmiete eine neue E-Rechnung nötig.
Praktischer Vorteil für Gewerbevermieter: Ein steuerpflichtiges Mietverhältnis bedeutet also nicht automatisch, dass jeden Monat eine neue XML-Datei erzeugt und versandt werden muss.
Änderungen

Was passiert bei einer Mieterhöhung oder Vertragsänderung?

Ändern sich bei einem e-rechnungspflichtigen Dauerschuldverhältnis die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben, muss diese Änderung auch in der Rechnung nachvollzogen werden.

Das BMF nennt ausdrücklich eine Mieterhöhung als Beispiel.

Änderung

Miete wird erhöht

Ändert sich dadurch eine relevante Rechnungsangabe, muss die ursprüngliche E-Rechnung berichtigt oder eine neue E-Rechnung erstellt werden.

Unverändert

Rechnungsangaben bleiben gleich

Dann ist nicht für jeden weiteren Abrechnungszeitraum automatisch eine neue E-Rechnung erforderlich.

Betriebskosten

Was gilt für Nebenkosten und Betriebskosten?

Nebenkosten sollten nicht losgelöst von der umsatzsteuerlichen Behandlung des Mietverhältnisses beurteilt werden.

Bei einer normalen steuerfreien Wohnungsvermietung führt eine Betriebskostenabrechnung nicht allein dazu, dass plötzlich eine obligatorische B2B-E-Rechnung erforderlich wird.

Aber Vorsicht bei gesonderten Leistungen. Nicht jede Leistung rund um eine Immobilie muss umsatzsteuerlich zwingend dieselbe Behandlung wie die eigentliche Grundstücksvermietung haben. Werden zusätzliche oder eigenständige Leistungen erbracht, sollte deren steuerliche Einordnung separat geprüft werden.
Nicht jede Vermietung ist gleich

Welche Vermietungsfälle sollte man gesondert prüfen?

Kurzzeitvermietung

Die kurzfristige Beherbergung von Fremden gehört nicht ohne Weiteres zur normalen Steuerbefreiung für Grundstücksvermietung. Zusätzlich ist B2B oder B2C zu unterscheiden.

Stellplätze

Die Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen ist im Umsatzsteuerrecht besonders geregelt und sollte im konkreten Zusammenhang geprüft werden.

Gewerbe mit Umsatzsteuer

Wurde wirksam auf die Steuerbefreiung verzichtet, kann für die Vermietung eine E-Rechnungspflicht relevant werden.

Ferienwohnung

Kurzfristige Beherbergungsleistungen unterscheiden sich steuerlich von der klassischen langfristigen Wohnungsvermietung.

Gemischt genutztes Objekt

Wohn- und Gewerbeeinheiten können unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlungen erfordern.

Zusätzliche Leistungen

Separate Dienstleistungen neben der eigentlichen Vermietung können eine eigene steuerliche Einordnung benötigen.

Falls die Ausgangsrechnung pflichtig ist

Welche E-Rechnungsfristen gelten für Vermieter?

Die Übergangsfristen sind nur dann für die eigene Mietrechnung entscheidend, wenn überhaupt ein grundsätzlich E-Rechnungspflichtiger Umsatz vorliegt.

2025

Empfang

Inländische Unternehmer müssen grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können.

2026

Übergangsphase

Für grundsätzlich pflichtige Ausgangsumsätze kann noch eine sonstige Rechnung verwendet werden.

2027

800.000-Euro-Regel

Bei höchstens 800.000 Euro maßgeblichem Vorjahresumsatz kann die Übergangsregel grundsätzlich fortbestehen.

2028

Allgemeiner Übergang endet

Für erfasste inländische B2B-Umsätze ist dann grundsätzlich die E-Rechnung nötig.

Steuerfreie Wohnungsvermietung wird dadurch nicht 2028 plötzlich E-Rechnungspflichtig. Das Ende der Übergangsfristen ändert nichts daran, dass für viele steuerfreie Umsätze – ausdrücklich auch steuerfreie Grundstücksvermietungen – die obligatorische E-Rechnungsausstellung grundsätzlich nicht greift.

Details findest du unter E-Rechnung Pflicht 2027 und E-Rechnung Pflicht 2028 .

Weitere Ausnahme

Was gilt für Vermieter als Kleinunternehmer?

Wird die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG angewendet, besteht zusätzlich eine besondere Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung.

Ausgang

Keine verpflichtende E-Rechnung

Leistungen eines Kleinunternehmers müssen nicht obligatorisch als E-Rechnung ausgestellt werden.

Eingang

Empfang trotzdem möglich machen

Kleinunternehmer müssen grundsätzlich trotzdem in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

Nicht verwechseln: Steuerfreie Grundstücksvermietung und Kleinunternehmerregelung sind zwei unterschiedliche umsatzsteuerliche Sachverhalte.

Mehr dazu: E-Rechnung für Kleinunternehmer .

Technik

Brauchen Vermieter spezielle E-Rechnungssoftware?

Für einen kleineren Wohnungsvermieter, der keine eigenen E-Rechnungen ausstellen muss, kann zunächst der zuverlässige Empfang wichtiger sein als eine komplexe Rechnungssoftware.

Wer dagegen steuerpflichtige Gewerbevermietung abrechnet oder viele Objekte verwaltet, sollte prüfen, ob das vorhandene System strukturierte E-Rechnungen unterstützt.

  • XRechnung und ZUGFeRD empfangen
  • XML-Inhalte lesbar darstellen
  • Rechnungen Objekten zuordnen
  • Belege an Buchhaltung oder Steuerberater übergeben
  • bei Bedarf XRechnung oder ZUGFeRD erstellen
  • Miet- und Objektdaten sauber verwalten
  • strukturierte Originaldateien erhalten

E-Rechnungssoftware vergleichen

Prüfe zuerst, welche Funktionen du wirklich brauchst. Ein Vermieter mit zwei Wohnungen hat andere Anforderungen als eine gewerbliche Immobilienverwaltung mit vielen steuerpflichtigen Mietverhältnissen.

Sofort umsetzbar

E-Rechnung für Vermieter in 6 Schritten vorbereiten

1

Mietverhältnisse prüfen

Trenne Wohnraum, Gewerbe, Kurzzeitvermietung und weitere Sonderfälle.

2

Umsatzsteuer klären

Prüfe, welche Vermietungen steuerfrei und welche steuerpflichtig sind.

3

E-Mail-Empfang sichern

Lege eine verlässliche Adresse für Handwerker, Verwaltung und Lieferanten fest.

4

XML darstellen können

Stelle sicher, dass eine XRechnung lesbar gemacht und geprüft werden kann.

5

Gewerbemieten prüfen

Bei umsatzsteuerpflichtigen B2B-Mieten die künftige E-Rechnung vorbereiten.

6

Steuerberater abstimmen

Kläre insbesondere Option, Vorsteuer, Mietverträge, Dauerrechnungen und Ablage.

Für viele Wohnungsvermieter ist der erste Schritt sehr überschaubar. Ein funktionsfähiger E-Rechnungsempfang und eine Möglichkeit, XML-Rechnungen zu lesen und ordnungsgemäß weiterzugeben, sind zunächst wichtiger als ein kompletter Austausch der Immobilienverwaltung.
Typische Irrtümer

7 Fehler, die Vermieter bei der E-Rechnung vermeiden sollten

×

1. „Ich vermiete nur Wohnungen und bin deshalb kein Unternehmer.“

Auch Vermieter, die ausschließlich steuerfreie Wohnungsvermietung betreiben, können umsatzsteuerlich Unternehmer sein.

×

2. Empfangs- und Ausstellungspflicht verwechseln

Ein Vermieter kann E-Rechnungen empfangen müssen, obwohl seine eigene steuerfreie Wohnungsmiete keine E-Rechnung erfordert.

×

3. Jede Gewerbemiete automatisch als steuerpflichtig ansehen

Auch Gewerbevermietung kann grundsätzlich steuerfrei sein. Eine Option zur Umsatzsteuer setzt bestimmte Voraussetzungen voraus.

×

4. Eine normale PDF als E-Rechnung ansehen

Eine gewöhnliche PDF-Datei ohne strukturierte Rechnungsdaten ist keine E-Rechnung im aktuellen umsatzsteuerlichen Sinn.

×

5. Jeden Monat eine neue E-Rechnung für die Miete erstellen

Bei einem e-rechnungspflichtigen Dauerschuldverhältnis reicht grundsätzlich eine einmalige E-Rechnung nach den Vorgaben der Finanzverwaltung.

×

6. Änderungen im Mietverhältnis ignorieren

Ändern sich relevante Rechnungspflichtangaben, etwa durch eine Mieterhöhung, muss dies auch in der E-Rechnung berücksichtigt werden.

×

7. Handwerkerrechnungen nur als PDF erwarten

Geschäftspartner können dem Vermieter strukturierte E-Rechnungen senden. Der Rechnungseingang sollte darauf vorbereitet sein.

FAQ

Häufige Fragen zur E-Rechnung für Vermieter

Sind Vermieter Unternehmer im Sinne der E-Rechnung?

Ja, Vermieter können umsatzsteuerlich Unternehmer sein. Das gilt grundsätzlich auch für Personen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen, beispielsweise Vermieter von Wohnungen.

Müssen Wohnungsvermieter E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Ist der Wohnungsvermieter ein inländischer Unternehmer, muss er grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Das gilt auch bei ausschließlich steuerfreier Wohnungsvermietung.

Muss eine Wohnungsmiete als E-Rechnung abgerechnet werden?

Bei der gewöhnlichen steuerfreien Grundstücksvermietung besteht regelmäßig keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Bei einem privaten Wohnungsmieter liegt zudem kein gewöhnlicher B2B-Fall vor.

Gilt die E-Rechnungspflicht bei Gewerbevermietung?

Das hängt von der umsatzsteuerlichen Behandlung ab. Auch Gewerbevermietung kann steuerfrei sein. Wird eine Vermietung wirksam steuerpflichtig behandelt und liegt ein inländischer B2B-Umsatz vor, kann die E-Rechnungspflicht greifen.

Wann kann ein Vermieter zur Umsatzsteuer optieren?

§ 9 UStG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf die Steuerbefreiung. Bei Grundstücksvermietungen ist dies insbesondere davon abhängig, wie der unternehmerische Mieter das Grundstück für seine Umsätze verwendet.

Muss bei einem Mietvertrag jeden Monat eine E-Rechnung erstellt werden?

Nein. Besteht bei einem Mietverhältnis eine E-Rechnungspflicht, reicht grundsätzlich einmalig eine E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum, wenn der Vertrag als Anhang enthalten ist oder klar erkennbar ist, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt.

Was passiert bei einer Mieterhöhung?

Ändern sich dadurch umsatzsteuerrechtlich relevante Rechnungspflichtangaben, muss die ursprüngliche E-Rechnung berichtigt oder eine neue E-Rechnung ausgestellt werden.

Reicht für Vermieter ein E-Mail-Postfach zum Empfang?

Für den reinen Empfang einer E-Rechnung genügt nach den BMF-FAQ grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach. Für Darstellung, Prüfung und Aufbewahrung können weitere Werkzeuge sinnvoll sein.

Ist eine normale PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein. Eine einfache PDF-Datei ohne strukturierte Rechnungsdaten ist seit 2025 keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn, sondern eine sonstige Rechnung.

Was gilt für Nebenkosten bei der Vermietung?

Nebenkosten müssen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des Mietverhältnisses betrachtet werden. Bei zusätzlichen oder eigenständigen Leistungen kann eine gesonderte steuerliche Prüfung erforderlich sein.

Was gilt für Vermieter als Kleinunternehmer?

Leistungen eines Kleinunternehmers sind von der verpflichtenden E-Rechnungsausstellung ausgenommen. Als inländischer Unternehmer muss ein Vermieter jedoch grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können.

Müssen Vermieter ab 2028 generell E-Rechnungen schreiben?

Nein. Ab 2028 enden zwar die allgemeinen Übergangsregeln, gesetzliche Ausnahmen bleiben jedoch bestehen. Insbesondere die gewöhnliche steuerfreie Grundstücksvermietung wird dadurch nicht automatisch E-Rechnungspflichtig.

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Wer betroffen ist und welche Ausnahmen gelten.

Pflicht verstehen →

E-Rechnung empfangen

E-Mail, XML, Prüfung und Verarbeitung.

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E-Rechnung erstellen

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ZUGFeRD

PDF und strukturierte XML-Daten kombinieren.

ZUGFeRD erklären →

E-Rechnungssoftware

Programme für Empfang, Erstellung und Buchhaltung.

Software vergleichen →

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 12. September 2026. Bei Vermietungsumsätzen können insbesondere Steuerbefreiung, Option zur Umsatzsteuer, Art der Vermietung, Nutzung durch den Mieter und zusätzliche Leistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.