E-Rechnung 2027 · Rechtsstand September 2026

E-Rechnung Pflicht 2027: Wer ab 1. Januar umstellen muss und wie die 800.000-Euro-Grenze funktioniert

Der 1. Januar 2027 ist der nächste wichtige Stichtag der deutschen E-Rechnungspflicht. Für einen Teil der Unternehmen endet dann die bisherige Übergangsregelung. Entscheidend ist insbesondere der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Hier erfährst du, wer 2027 bereits E-Rechnungen ausstellen muss und wer noch ein Jahr Übergangszeit nutzen kann.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026 Stichtag: 1. Januar 2027 Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 38 UStG
Die 2027-Regel in einem Satz Betrug der maßgebliche Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro, kann er die umsatzbezogene Übergangsregel des § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG für 2027 nicht nutzen. Für grundsätzlich erfasste inländische B2B-Umsätze muss dann regelmäßig eine E-Rechnung ausgestellt werden. Bei einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro kann die Übergangsregel grundsätzlich noch bis zum 31. Dezember 2027 genutzt werden.
Der entscheidende Stichtag

Was ändert sich bei der E-Rechnung am 1. Januar 2027?

Bis einschließlich 31. Dezember 2026 gilt für Rechnungsaussteller eine weitreichende allgemeine Übergangsregelung. Für die von der neuen Regelung erfassten Umsätze können deshalb 2026 grundsätzlich noch sonstige Rechnungen verwendet werden.

Zum 1. Januar 2027 wird diese allgemeine Übergangsphase eingeschränkt. Dann kommt es insbesondere darauf an, wie hoch der maßgebliche Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr – also im Jahr 2026 – war.

Übergangsregel möglich ≤ 800.000 € Gesamtumsatz 2026

Noch bis Ende 2027 Übergangszeit

Betrug der maßgebliche Gesamtumsatz 2026 nicht mehr als 800.000 Euro, kann für Umsätze des Jahres 2027 grundsätzlich weiterhin eine sonstige Rechnung verwendet werden.

2027
Umstellung erforderlich > 800.000 € Gesamtumsatz 2026

Übergangsregel entfällt

Liegt der maßgebliche Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro, greift diese verlängerte Übergangsregel 2027 nicht. Für grundsätzlich erfasste inländische B2B-Umsätze ist dann eine E-Rechnung erforderlich.

E-Rechnung Timeline 2025 bis 2028 mit besonderem Stichtag 2027
Die Einführung der E-Rechnung erfolgt stufenweise: 2027 wird die 800.000-Euro-Grenze für die Übergangsregelung besonders wichtig.
Die 800.000-Euro-Grenze allein entscheidet noch nicht über jede Rechnung. Auch bei mehr als 800.000 Euro muss zuerst geprüft werden, ob der konkrete Umsatz überhaupt unter die obligatorische E-Rechnungspflicht fällt. Entscheidend sind unter anderem B2B, Inlandsbezug und mögliche gesetzliche Ausnahmen.
Die wichtigste Zahl für 2027

Wie funktioniert die 800.000-Euro-Grenze genau?

§ 27 Abs. 38 UStG stellt für die verlängerte Übergangsregelung auf den Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr ab.

Für Rechnungen über im Jahr 2027 ausgeführte Umsätze wird deshalb grundsätzlich auf den maßgeblichen Gesamtumsatz des Jahres 2026 geschaut.

Ja

Genau 800.000 Euro

Die gesetzliche Formulierung lautet „nicht mehr als 800.000 Euro“. Auch bei genau 800.000 Euro kann die Übergangsregel daher grundsätzlich noch greifen.

Nein

Mehr als 800.000 Euro

Sobald der maßgebliche Gesamtumsatz über 800.000 Euro liegt, steht die verlängerte Übergangsregel nach § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG grundsätzlich nicht zur Verfügung.

Wichtig: Es geht nicht um den Wert einer einzelnen Rechnung. Die 800.000-Euro-Grenze bezieht sich auf den maßgeblichen Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr – nicht auf den Rechnungsbetrag und nicht auf den Umsatz mit einem einzelnen Kunden.
Praxisbeispiele

Wer muss 2027 E-Rechnungen ausstellen?

Die folgende Übersicht zeigt typische Fälle. Sie setzt voraus, dass es sich grundsätzlich um einen von der E-Rechnungspflicht erfassten inländischen B2B-Umsatz handelt.

Situation Umsatz 2026 2027 Praktische Folge
Kleines Unternehmen 350.000 € Übergangsregel grundsätzlich möglich Sonstige Rechnung kann 2027 noch zulässig sein.
Unternehmen genau an der Grenze 800.000 € Übergangsregel grundsätzlich möglich „Nicht mehr als 800.000 Euro“ schließt den Grenzbetrag ein.
Unternehmen über der Grenze 800.001 € E-Rechnung grundsätzlich erforderlich Verlängerte Umsatzgrenzen-Übergangsregel greift nicht.
Mittelständisches Unternehmen 2 Mio. € E-Rechnung grundsätzlich erforderlich Erfasste inländische B2B-Rechnungen müssen strukturiert erstellt werden.
Kleinunternehmer innerhalb § 19 UStG Besondere Ausnahme Eigene Kleinunternehmer-Umsätze sind grundsätzlich von der E-Rechnungsausstellung ausgenommen.
Rechnung an Privatkunde unerheblich Keine B2B-E-Rechnungspflicht Die allgemeine obligatorische B2B-Regel greift hier nicht.
Entscheidend ist immer die Kombination mehrerer Fragen: Wie hoch war der maßgebliche Umsatz 2026? Ist dein Kunde Unternehmer? Bezieht er die Leistung für sein Unternehmen? Sind beide Beteiligten im Inland ansässig? Und greift möglicherweise eine gesetzliche Ausnahme?
PDF & Papier

Darf man 2027 noch PDF- oder Papierrechnungen verschicken?

Das hängt 2027 insbesondere davon ab, ob der Rechnungsaussteller die verlängerte Übergangsregelung nutzen kann.

≤ 800.000 Euro

Papierrechnung

Bei erfüllten Voraussetzungen der Übergangsregelung kann für einen 2027 ausgeführten Umsatz grundsätzlich weiterhin eine Papierrechnung verwendet werden.

Zustimmung beachten

Einfache PDF-Rechnung

Eine unstrukturierte PDF ist eine sonstige Rechnung. Wird die Übergangsregel genutzt, kann sie 2027 grundsätzlich weiter eingesetzt werden, wenn der Empfänger dem elektronischen Format zustimmt.

E-Rechnung

XRechnung

XRechnung ist ein strukturiertes elektronisches Rechnungsformat und kann für die Pflicht verwendet werden.

E-Rechnung

ZUGFeRD

Geeignete ZUGFeRD-Versionen verbinden strukturierte XML-Daten mit einer sichtbaren PDF-Darstellung.

Unternehmen über 800.000 Euro sollten eine einfache PDF nicht mit einer E-Rechnung verwechseln. Greift 2027 die Ausstellungspflicht und keine andere Ausnahme, reicht eine gewöhnliche PDF-Datei ohne strukturierten Datensatz grundsätzlich nicht aus.

Die Unterschiede erklären wir ausführlich unter XRechnung vs. ZUGFeRD .

Nicht jede Rechnung ist betroffen

Welche Ausnahmen gelten auch 2027?

Die 800.000-Euro-Grenze ist eine Übergangsregelung. Daneben bestehen eigenständige gesetzliche Ausnahmen, die nicht mit dieser Umsatzgrenze verwechselt werden dürfen.

Kleinunternehmer

Leistungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG sind hinsichtlich der Ausstellung besonders geregelt.

Kleinunternehmer-Regeln →

Kleinbetragsrechnungen

Rechnungen bis 250 Euro Bruttobetrag müssen grundsätzlich nicht als E-Rechnung ausgestellt werden.

Fahrausweise

Für Fahrausweise, die als Rechnung gelten, besteht eine eigene Ausnahme.

B2C

Die neue obligatorische B2B-E-Rechnungspflicht betrifft gewöhnliche Rechnungen an Privatkunden grundsätzlich nicht.

Bestimmte steuerfreie Umsätze

Für zahlreiche steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG besteht keine entsprechende Pflicht zur E-Rechnungsausstellung.

Auslandssachverhalte

Die deutsche obligatorische B2B-Regel setzt grundsätzlich einen entsprechenden Inlandsbezug beider beteiligten Unternehmer voraus.

800.000 Euro ist keine allgemeine Freigrenze. Ein Unternehmen mit 500.000 Euro Umsatz ist nicht dauerhaft von der E-Rechnung befreit. Es darf lediglich die spezielle Übergangsregel für 2027 nutzen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Sonderregel bis Ende 2027

Was gilt 2027 für EDI-Verfahren?

Für Unternehmen, die Rechnungen über Electronic Data Interchange (EDI) austauschen, enthält § 27 Abs. 38 UStG eine eigene Übergangsregelung.

Ein EDI-Verfahren, das noch nicht alle Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden.

Diese EDI-Regel ist von der 800.000-Euro-Grenze zu unterscheiden. Unternehmen mit bestehenden EDI-Prozessen sollten daher nicht nur ihre Umsatzhöhe prüfen, sondern zusätzlich klären, ob ihr Verfahren bereits die Anforderungen einer E-Rechnung erfüllt.
Vorbereitung 2026

Was Unternehmen bis zum 1. Januar 2027 erledigen sollten

Wer voraussichtlich über der Umsatzgrenze liegt, sollte nicht bis zum Jahreswechsel warten. Der eigentliche Aufwand entsteht meist nicht beim Dateiformat, sondern bei Prozessen, Stammdaten, Prüfung und Schnittstellen.

1

Umsatz 2026 beobachten

Prüfe frühzeitig, ob der maßgebliche Gesamtumsatz voraussichtlich über 800.000 Euro liegen wird.

2

B2B-Umsätze identifizieren

Trenne Geschäftskunden, Privatkunden, Auslandskunden und mögliche Ausnahmefälle.

3

Software prüfen

Kann dein System aktuelle XRechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen erstellen und empfangen?

4

Kundendaten prüfen

Stelle sicher, dass erforderliche Empfängerdaten und Rechnungsinformationen vollständig hinterlegt sind.

5

Testrechnungen erzeugen

Teste Erstellung, Validierung, Versand und Darstellung vor dem Pflichttermin.

6

Buchhaltung abstimmen

Kläre mit Steuerberater oder Buchhaltung, wie strukturierte Rechnungsdaten übernommen und archiviert werden sollen.

E-Rechnungssoftware rechtzeitig vergleichen

Wenn dein bisheriges System die neuen Anforderungen nicht zuverlässig unterstützt, ist 2026 der richtige Zeitpunkt für Auswahl, Einrichtung und Testbetrieb.

Blick nach vorn

Was ist der Unterschied zwischen 2027 und 2028?

Für kleinere Rechnungsaussteller ist 2027 vor allem das letzte Jahr der allgemeinen umsatzabhängigen Übergangsregelung.

2027

Letztes Übergangsjahr

Bei einem maßgeblichen Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro kann die Übergangsregel grundsätzlich noch genutzt werden.

→
2028

Allgemeine Übergangsphase endet

Ab 1. Januar 2028 fällt die allgemeine umsatzabhängige Übergangsregel weg. Gesetzliche Dauer-Ausnahmen bleiben jedoch bestehen.

Deshalb ist „unter 800.000 Euro“ keine dauerhafte Befreiung. Wer 2027 noch eine sonstige Rechnung verwenden darf, sollte dieses Jahr als letzte Vorbereitungsphase nutzen.

Die nächste Stufe behandeln wir ausführlich unter E-Rechnung Pflicht 2028 .

Sonderfälle

Welche besonderen Fälle sollte man bei der 800.000-Euro-Grenze kennen?

Organschaft

Umsatz des gesamten Organkreises

Nach der Verwaltungsauffassung ist bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft für die 800.000-Euro-Prüfung auf den maßgeblichen Umsatz des gesamten Organkreises abzustellen.

Gutschrift

Abrechnung durch den Leistungsempfänger

Bei einer Rechnungserteilung in Form einer umsatzsteuerlichen Gutschrift bestehen zusätzliche Besonderheiten bei der Beurteilung der Umsatzgrenze. Solche Fälle sollten separat geprüft werden.

Kleinunternehmer

Eigene Ausnahme

Die Kleinunternehmerregelung ist keine 800.000-Euro-Übergangsregel, sondern eine eigenständige gesetzliche Ausnahme.

Mehr für Kleinunternehmer →
Öffentliche Auftraggeber

B2G zusätzlich prüfen

Bei Behörden und öffentlichen Auftraggebern können neben dem Umsatzsteuerrecht eigene B2G-Vorschriften gelten.

Nicht vergessen

Die 800.000-Euro-Grenze gilt nicht für den Empfang

Eine besonders häufige Fehlannahme lautet: „Wenn wir 2027 noch unter 800.000 Euro liegen, müssen wir auch noch keine E-Rechnungen empfangen.“

Das ist falsch.

E-Rechnungen müssen grundsätzlich bereits seit 1. Januar 2025 empfangen werden können. Für den Empfang besteht keine entsprechende Übergangsregel bis 2027. Nach den BMF-FAQ kann für den reinen Empfang grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach ausreichen.

Mehr dazu: E-Rechnung empfangen .

Missverständnisse vermeiden

6 typische Fehler rund um die E-Rechnungspflicht 2027

×

1. Die 800.000 Euro auf das Jahr 2027 beziehen

Für die 2027er Übergangsregel ist grundsätzlich der maßgebliche Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres – also 2026 – entscheidend.

×

2. Genau 800.000 Euro als Überschreitung ansehen

Das Gesetz spricht von „nicht mehr als 800.000 Euro“. Genau 800.000 Euro liegen daher grundsätzlich noch innerhalb der Grenze.

×

3. Unter 800.000 Euro mit dauerhafter Befreiung verwechseln

Die Regel verlängert lediglich die Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2027.

×

4. Eine normale PDF als E-Rechnung behandeln

Eine einfache PDF ohne strukturierten Rechnungsdatensatz ist eine sonstige Rechnung und keine E-Rechnung im aktuellen umsatzsteuerlichen Sinne.

×

5. Die Empfangspflicht ebenfalls auf 2027 verschieben

E-Rechnungen müssen grundsätzlich bereits seit 2025 empfangen werden können.

×

6. Ausnahmefälle ignorieren

Kleinunternehmer, Kleinbetragsrechnungen, B2C-Umsätze, bestimmte steuerfreie Umsätze und andere Sonderfälle müssen separat beurteilt werden.

FAQ

Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht 2027

Was ändert sich bei der E-Rechnung ab 1. Januar 2027?

Die allgemeine Übergangsregel für alle Rechnungsaussteller endet mit Ablauf des Jahres 2026. Für 2027 kann eine verlängerte Übergangsregel grundsätzlich noch genutzt werden, wenn der maßgebliche Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betrug.

Welches Jahr ist für die 800.000-Euro-Grenze 2027 entscheidend?

Für im Jahr 2027 ausgeführte Umsätze ist grundsätzlich der maßgebliche Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr, also 2026, relevant.

Was gilt bei genau 800.000 Euro Umsatz?

Die gesetzliche Regelung erfasst Rechnungsaussteller, deren maßgeblicher Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat. Genau 800.000 Euro liegen deshalb grundsätzlich noch innerhalb der Übergangsgrenze.

Was gilt bei mehr als 800.000 Euro Umsatz?

Dann kann die verlängerte umsatzabhängige Übergangsregel für 2027 grundsätzlich nicht genutzt werden. Für erfasste inländische B2B-Umsätze muss regelmäßig eine E-Rechnung ausgestellt werden, sofern keine andere Ausnahme greift.

Darf ich 2027 noch PDF-Rechnungen versenden?

Wenn die Voraussetzungen der verlängerten Übergangsregel erfüllt sind, kann grundsätzlich auch 2027 noch eine sonstige Rechnung verwendet werden. Eine einfache elektronische PDF-Rechnung setzt dabei grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers voraus.

Darf ich 2027 noch Papierrechnungen ausstellen?

Wenn die Voraussetzungen der Übergangsregel erfüllt sind, kann für entsprechende 2027 ausgeführte Umsätze grundsätzlich noch eine Papierrechnung verwendet werden.

Gilt die 800.000-Euro-Grenze auch für den Empfang?

Nein. Die Grenze betrifft die Übergangsregel für die Ausstellung. E-Rechnungen müssen inländische Unternehmer grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2025 empfangen können.

Müssen Kleinunternehmer 2027 E-Rechnungen schreiben?

Für Leistungen von Kleinunternehmern besteht eine eigenständige gesetzliche Ausnahme von der verpflichtenden E-Rechnungsausstellung. Diese ist von der 800.000-Euro-Übergangsregel zu unterscheiden.

Was gilt 2027 für EDI?

Für bestimmte EDI-Verfahren, die noch nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllen, besteht eine eigene Übergangsregel bis zum 31. Dezember 2027.

Was passiert ab 2028?

Ab dem 1. Januar 2028 sind die allgemeinen Übergangsregelungen grundsätzlich ausgelaufen. Für erfasste inländische B2B-Umsätze muss dann grundsätzlich eine E-Rechnung verwendet werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht.

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Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 12. September 2026. Gesetzgebung und Verwaltungsauffassung können sich ändern. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.