Kleinunternehmer · Rechtsstand September 2026

E-Rechnung für Kleinunternehmer 2026: Was gilt beim Empfangen und Ausstellen?

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben? Müssen sie XRechnungen empfangen? Und gilt ab 2028 plötzlich doch eine Pflicht? Gerade bei Kleinunternehmern werden Empfangspflicht, Ausstellungspflicht und Umsatzgrenzen häufig miteinander verwechselt. Hier bekommst du die Regeln verständlich und praxisnah erklärt.

Zuletzt geprüft: 11. September 2026 Rechtsgrundlagen: § 19 UStG · § 34a UStDV Lesedauer: ca. 10 Minuten
Die wichtigste Antwort zuerst Als Kleinunternehmer musst du grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können. Von der Pflicht, für deine nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze selbst eine E-Rechnung auszustellen, bist du dagegen grundsätzlich ausgenommen. Deine eigene Rechnung darf daher weiterhin eine „sonstige Rechnung“ sein.
Der entscheidende Unterschied

E-Rechnung als Kleinunternehmer: Empfangen ja, ausstellen grundsätzlich nein

Für Kleinunternehmer müssen zwei vollkommen unterschiedliche Pflichten getrennt betrachtet werden: der Empfang fremder E-Rechnungen und die Ausstellung eigener Rechnungen.

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Seit 1. Januar 2025

E-Rechnung empfangen

Ja. Auch Kleinunternehmer müssen grundsätzlich in der Lage sein, eine E-Rechnung von einem Lieferanten oder Dienstleister zu empfangen.

Für den reinen Empfang kann bereits ein E-Mail-Postfach ausreichen.

Nicht
verwechseln
–
Sonderregel

Eigene E-Rechnung ausstellen

Grundsätzlich nein. Rechnungen über Umsätze, die unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen, dürfen nach § 34a UStDV weiterhin als sonstige Rechnung übermittelt werden.

Das ist der wichtigste Merksatz dieser Seite: Die Ausnahme betrifft die Ausstellung eigener Rechnungen. Sie befreit Kleinunternehmer nicht davon, E-Rechnungen anderer Unternehmen empfangen zu können.
Rechnungseingang

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass hiervon auch Kleinunternehmer betroffen sind.

Dafür ist nicht automatisch eine kostenpflichtige Buchhaltungssoftware erforderlich. Für den reinen Empfang kann bereits ein E-Mail-Postfach genügen.

Mindestlösung

E-Mail-Postfach

Richte eine verlässliche E-Mail-Adresse ein, an die Lieferanten und Dienstleister ihre E-Rechnungen senden können.

Komfortabler

E-Rechnungssoftware

Software kann XML-Dateien darstellen, Rechnungsdaten übernehmen, Belege organisieren und die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater vereinfachen.

Eine XRechnung sieht nicht wie eine normale PDF aus. Eine XRechnung besteht aus strukturierten XML-Daten. Zum komfortablen Lesen kann daher ein Viewer oder eine Rechnungssoftware sinnvoll sein.

Mehr dazu findest du in unserem Ratgeber E-Rechnung empfangen .

Eigene Rechnungen

Müssen Kleinunternehmer selbst E-Rechnungen ausstellen?

Für Umsätze, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind, besteht eine besondere Regelung.

Nach § 34a UStDV kann eine entsprechende Rechnung immer als sonstige Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes übermittelt werden. Damit besteht für diese Umsätze grundsätzlich keine Pflicht, eine strukturierte E-Rechnung zu erstellen.

Weiter möglich

Papierrechnung

Eine Rechnung auf Papier bleibt für Kleinunternehmer-Umsätze grundsätzlich möglich.

Weiter möglich

PDF-Rechnung

Auch eine gewöhnliche PDF kann weiterhin als sonstige Rechnung verwendet werden. Bei elektronischer Übermittlung sind die allgemeinen Vorgaben zur Zustimmung des Empfängers zu beachten.

Freiwillig möglich

ZUGFeRD

Du darfst natürlich freiwillig bereits ein strukturiertes Format verwenden, wenn deine Software und dein Kunde damit arbeiten können.

Freiwillig möglich

XRechnung

Auch eine XRechnung kann freiwillig verwendet werden oder aufgrund anderer Vorschriften, beispielsweise im B2G-Bereich, relevant werden.

Die Ausnahme bedeutet nicht, dass E-Rechnung verboten ist. Als Kleinunternehmer kannst du freiwillig XRechnung oder ein geeignetes ZUGFeRD-Format einsetzen. Du bist für deine nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze nur nicht aufgrund der allgemeinen B2B-Regel dazu verpflichtet.
§ 19 UStG

Welche Umsatzgrenzen gelten 2026 für Kleinunternehmer?

Seit der Neuregelung zum 1. Januar 2025 gelten für die Kleinunternehmerregelung neue Umsatzgrenzen.

25.000 € Vorangegangenes Kalenderjahr

Der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres darf grundsätzlich 25.000 Euro nicht überschritten haben.

100.000 € Laufendes Kalenderjahr

Im laufenden Kalenderjahr darf der Gesamtumsatz grundsätzlich 100.000 Euro nicht überschreiten.

Nicht mit der 800.000-Euro-Grenze der E-Rechnung verwechseln. 25.000 Euro und 100.000 Euro betreffen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Die häufig genannte Grenze von 800.000 Euro betrifft dagegen eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung zur Ausstellung von E-Rechnungen im Jahr 2027.

Die 800.000-Euro-Grenze entscheidet also nicht darüber, ob du Kleinunternehmer bist.

Rechnung schreiben

Welche Angaben muss eine Kleinunternehmer-Rechnung enthalten?

§ 34a UStDV enthält eigene Mindestangaben für Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind.

Zu diesen Angaben gehören insbesondere:

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder gegebenenfalls Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
Ausstellungsdatum der Rechnung
Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der Leistung
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt
Bei entsprechender Abrechnung durch den Leistungsempfänger die Angabe „Gutschrift“
Wichtig: keine Umsatzsteuer einfach zusätzlich ausweisen. Die Kleinunternehmerregelung ist gerade dadurch geprägt, dass die betreffenden Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei sind. Die Rechnung sollte deshalb eindeutig auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen.
Zeitplan

Was gilt für Kleinunternehmer 2026, 2027 und 2028?

Gerade hier entsteht häufig ein falscher Eindruck: Die allgemeine E-Rechnungseinführung bis 2028 hebt die besondere Kleinunternehmer-Ausnahme nicht automatisch auf.

2025

Empfang wird Pflicht

Seit 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können.

2026

Kleinunternehmer-Ausnahme gilt

Eigene nach § 19 UStG steuerfreie Umsätze müssen grundsätzlich nicht als E-Rechnung abgerechnet werden.

2027

Ausnahme bleibt relevant

Die 800.000-Euro-Übergangsregel darf nicht mit der eigenständigen Kleinunternehmerregel verwechselt werden.

2028

Nicht automatisch E-Rechnungspflicht

Wer weiterhin unter die Kleinunternehmerregelung fällt, bleibt für entsprechende eigene Umsätze grundsätzlich von der E-Rechnungsausstellung ausgenommen.

Wichtig für 2028: Der 1. Januar 2028 bedeutet nicht automatisch, dass jeder Kleinunternehmer ab diesem Datum E-Rechnungen schreiben muss. Die besondere Regelung des § 34a UStDV ist davon getrennt zu betrachten.

Den allgemeinen Zeitplan erklären wir ausführlich auf E-Rechnung Pflicht 2026 .

Statuswechsel

Was passiert, wenn ich kein Kleinunternehmer mehr bin?

Die Ausnahme bei der E-Rechnung hängt daran, dass die betreffenden Umsätze unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Wechselst du zur Regelbesteuerung oder liegen die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr vor, muss die Situation neu geprüft werden. Dann gelten grundsätzlich die normalen Vorschriften zur E-Rechnung einschließlich gegebenenfalls noch einschlägiger Übergangsregelungen.

Kleinunternehmer

§ 19 UStG wird angewendet

Für die entsprechenden eigenen Umsätze besteht die besondere Ausnahme des § 34a UStDV.

Regelbesteuerung

Allgemeine Regeln prüfen

Dann kann für inländische B2B-Umsätze die allgemeine Verpflichtung zur E-Rechnung relevant werden.

Deshalb sollte ein Statuswechsel nicht nur steuerlich betrachtet werden. Prüfe bei einem Wechsel zur Regelbesteuerung gleichzeitig, ob deine Rechnungssoftware XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen und empfangen kann.
Praktische Umsetzung

Brauchen Kleinunternehmer eine E-Rechnungssoftware?

Für den reinen Empfang nicht zwingend. Ein E-Mail-Postfach kann hierfür grundsätzlich ausreichen.

Software wird vor allem dann interessant, wenn du E-Rechnungen komfortabel lesen, organisieren, archivieren oder später selbst strukturiert erstellen möchtest.

Einfach

Nur empfangen

E-Mail-Postfach plus geeigneter Viewer kann bei sehr geringem Rechnungsaufkommen ausreichen.

Komfortabel

Rechnungen verwalten

Eine einfache Rechnungssoftware kann Eingangs- und Ausgangsrechnungen zentral organisieren.

Zukunftssicher

Wachstum einplanen

Wenn dein Umsatz wächst, ist eine Lösung sinnvoll, die später auch strukturierte E-Rechnungen erstellen kann.

Kostenlose und günstige E-Rechnungslösungen vergleichen

Gerade für Kleinunternehmer muss die Lösung nicht unnötig teuer oder kompliziert sein. Wir zeigen, welche Programme kostenlose Einstiege bieten und wo funktionale Grenzen liegen.

Sonderfall B2G

Was gilt, wenn ein Kleinunternehmer eine Behörde abrechnet?

Bei öffentlichen Auftraggebern sollte nicht allein auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Ausnahme geschaut werden.

Für Rechnungen an Bund, Länder, Kommunen oder andere öffentliche Auftraggeber können zusätzlich eigene E-Rechnungsvorschriften des B2G-Bereichs gelten.

Dadurch kann ein öffentlicher Auftraggeber beispielsweise eine XRechnung, einen bestimmten Übermittlungsweg oder weitere Angaben verlangen, obwohl du umsatzsteuerlich Kleinunternehmer bist.

B2B-Regeln und B2G-Regeln gelten nebeneinander. Wenn du für eine Behörde arbeitest, prüfe deshalb zusätzlich die konkreten Vorgaben des Auftraggebers.

Mehr dazu: E-Rechnung an Behörden .

In wenigen Minuten erledigt

Der einfache E-Rechnungs-Startplan für Kleinunternehmer

Für viele Kleinunternehmer ist keine komplizierte IT-Umstellung notwendig. Vier Schritte reichen für einen soliden Start.

1

Empfangsadresse festlegen

Lege fest, an welche E-Mail-Adresse Lieferanten E-Rechnungen senden sollen.

2

Viewer testen

Prüfe, wie du XRechnungen und andere strukturierte Rechnungsdateien lesbar darstellen kannst.

3

Eigene Rechnung prüfen

Kontrolliere, ob deine Kleinunternehmer-Rechnung die notwendigen Angaben nach § 34a UStDV enthält.

4

Wachstum berücksichtigen

Behalte deine Umsatzgrenzen im Blick und prüfe bei einem Statuswechsel auch deinen Rechnungsprozess.

Für viele Solo-Betriebe reicht das zunächst völlig aus. Erst wenn Rechnungsvolumen, Buchhaltung oder Automatisierungsbedarf steigen, muss der Prozess umfangreicher werden.
Typische Missverständnisse

6 Fehler, die Kleinunternehmer vermeiden sollten

×

1. „Als Kleinunternehmer betrifft mich die E-Rechnung gar nicht.“

Falsch. Du bist zwar bei eigenen Kleinunternehmer-Umsätzen grundsätzlich von der Ausstellungspflicht ausgenommen, musst aber E-Rechnungen empfangen können.

×

2. „Ab 2028 muss auch jeder Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben.“

So pauschal stimmt das nicht. Die besondere Kleinunternehmer-Ausnahme ist von den allgemeinen Übergangsfristen zu unterscheiden.

×

3. Die 800.000-Euro-Grenze mit der Kleinunternehmergrenze verwechseln

Die Grenzen erfüllen unterschiedliche Zwecke. Für die Kleinunternehmerregelung gelten die Grenzen aus § 19 UStG.

×

4. Keine Möglichkeit zum Empfang von XML-Rechnungen vorsehen

Auch wenn du selbst nur PDFs versendest, können deine Lieferanten dir eine E-Rechnung schicken.

×

5. Umsatzsteuer auf der eigenen Rechnung ausweisen

Bei der Kleinunternehmerregelung sollte die Rechnung auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG hinweisen, statt einfach Umsatzsteuer auszuweisen.

×

6. Behördenaufträge wie normale B2B-Rechnungen behandeln

Im B2G-Bereich können zusätzliche Regeln zur elektronischen Rechnungsstellung gelten.

FAQ

Häufige Fragen zur E-Rechnung für Kleinunternehmer

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Für Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind, besteht grundsätzlich eine besondere Ausnahme. Nach § 34a UStDV kann die Rechnung weiterhin als sonstige Rechnung übermittelt werden.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen?

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

Reicht für Kleinunternehmer ein E-Mail-Postfach?

Für den reinen Empfang einer E-Rechnung kann grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach ausreichen. Für die Darstellung und weitere Verarbeitung können ein Viewer oder eine Rechnungssoftware sinnvoll sein.

Dürfen Kleinunternehmer weiterhin PDF-Rechnungen schreiben?

Für Umsätze, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, darf grundsätzlich weiterhin eine sonstige Rechnung verwendet werden. Dazu kann auch eine PDF-Rechnung gehören. Bei der elektronischen Übermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen zu beachten.

Müssen Kleinunternehmer ab 2028 E-Rechnungen schreiben?

Nicht automatisch. Für Umsätze, die weiterhin unter die Kleinunternehmerregelung fallen, besteht nach § 34a UStDV grundsätzlich die besondere Ausnahme von der verpflichtenden E-Rechnungsausstellung.

Welche Umsatzgrenzen gelten für Kleinunternehmer?

Nach § 19 UStG darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr grundsätzlich 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten.

Was passiert, wenn ich zur Regelbesteuerung wechsle?

Dann greift die besondere Kleinunternehmer-Ausnahme für die entsprechenden Umsätze nicht mehr. Die allgemeinen Vorschriften zur E-Rechnung und gegebenenfalls einschlägige Übergangsregeln müssen dann geprüft werden.

Kann ich als Kleinunternehmer freiwillig ZUGFeRD oder XRechnung nutzen?

Ja. Die Ausnahme von der Pflicht verhindert nicht, dass du freiwillig ein geeignetes strukturiertes E-Rechnungsformat nutzt.

Brauche ich als Kleinunternehmer teure E-Rechnungssoftware?

Nein. Für den reinen Empfang kann bereits ein E-Mail-Postfach ausreichen. Je nach Rechnungsvolumen können zusätzlich kostenlose oder günstige Viewer und Rechnungsprogramme sinnvoll sein.

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Offizielle Grundlagen dieser Seite

  • Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur verpflichtenden E-Rechnung, Stand März 2026
  • § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) – Besteuerung der Kleinunternehmer
  • § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) – Ausstellung von Rechnungen
  • § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) – Rechnungen von Kleinunternehmern
  • BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – Neufassung der Kleinunternehmerregelung

Rechts- und Quellenstand zuletzt geprüft am 11. September 2026. Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.